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BGH, 04.05.1995 - 5 ARs 14/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit von Embargoverstößen - Zurückweichung eines Zeitgesetzes gegenüber der Rückwirkung eines späteren, milderen Gesetzes - Anwendbarkeit des Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 auf künftige ähnliche Fälle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.1994 - 5 StR 210/94
Strafbarkeit des ungenehmigten Verbringens von Waren in die frühere DDR; Begriff …
Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 ARs 14/95
Der 5. Strafsenat hält an seiner Auffassung (Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 StR 210/94 -) fest, daß die Verbringung von Waren von einem Teil Deutschlands in den anderen, ebenso wie eine darauf bezogene Vereinbarung, zumindest dann nicht nach Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 strafbar ist, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes nicht unter Straf- oder Bußgelddrohung (vgl. §§ 33, 34 AWG) verboten gewesen wäre.Der Senat hat keinen Anlaß, von dem obiter dictum in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 StR 210/94 - (wistra 1995, 107) abzurücken.
- BGH, 16.02.1995 - 1 StR 578/94
Wiedervereinigung - Zeitliche Geltung - Strafandrohung
Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 ARs 14/95
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Antrage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - Beschluß vom 16. Februar 1995 (1 StR 578/94) - am 4. Mai 1995 beschlossen :.Der 1. Strafsenat hat, wie sich aus seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 - 1 StR 578/94 - ergibt, über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eines Angeklagten zu entscheiden, der, ohne die nach dem Militärregierungs-Gesetz Nr. 53 vorgeschriebene Genehmigung zu besitzen, Computer, Computerteile und Software in die DDR ausgeführt hatte; diese Gegenstände waren überwiegend für die Deutsche Reichsbahn und ein Walzwerk, zum Teil auch für das Kernkraftwerk Greifswald bestimmt.
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79
Devisenbewirtschaftung
Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 ARs 14/95
Im Verhältnis zur DDR war auch das nichtkommerzielle Verbringen von Waren und Devisen durchweg, zum Teil in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise (BVerfGE 62, 169 [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvR 210/79]), Beschränkungen unterworfen.
- BGH, 12.10.1995 - 1 StR 578/94
Wiedervereinigung - Strafrechtliche Ahndung - Außenwirtschaftsgesetz
Zwar hätten die vom 5. Strafsenat im Urteil vom 14. Dezember 1994 und im Beschluß vom 4. Mai 1995 (5 ARs 14/95) angeführten Billigkeitserwägungen für den Gesetzgeber Anlaß sein können, etwa anläßlich der Herstellung der Wirtschafts- und Währungsunion die Frage zu regeln, wie frühere Verstöße gegen das Interzonenhandelsrecht künftig zu ahnden seien.Diese vom erkennenden Senat bereits im Anfragebeschluß vom 16. Februar 1995 (wistra 1995, 192, 193) vertretene Auffassung hat der 5. Strafsenat mit Beschluß vom 4. Mai 1995 (5 ARs 14/95) bestätigt.
Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 4. Mai 1995 (5 ARs 14/95) auf Anfrage des erkennenden Senates zum Ausdruck gebracht, daß er am Erfordernis der analogen Prüfung nach dem AWG festhält.
- BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
Deutsche Einheit und die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die …
Nachdem auf Anfrage des 1. Strafsenats vom 16. Februar 1995 (wistra 1995, 192) der 5. Strafsenat mit Beschluß vom 4. Mai 1995 (5 ARs 14/95) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, hat der 1. Strafsenat die Sache mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 (NStZ 1996, 42) dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG mit folgender Frage vorgelegt:. - BGH, 11.07.1996 - 1 StR 578/94
Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und …
Er hat die Sache deshalb - nachdem der 5. Strafsenat auf die Antrage vom 16. Februar 1995 (wistra 1995, 192) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte (Beschluß vom 4. Mai 1995 - 5 ARs 14/95) - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob frühere Verstöße gegen die genannten Vorschriften nur dann noch strafrechtlich geahndet werden könnten, wenn vergleichbare Taten auch bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes unter Straf- oder Bußgelddrohung verboten gewesen wären (Beschluß vom 12. Oktober 1995 - NStZ 1996, 42).