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   BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02   

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https://dejure.org/2004,2719
BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02 (https://dejure.org/2004,2719)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2004 - X ZR 162/02 (https://dejure.org/2004,2719)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - X ZR 162/02 (https://dejure.org/2004,2719)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Gesamtwandelungsrechts für einen Besteller nach Untersuchung der gelieferten Ware; Recht auf Gesamtwandelung nach Aussonderung bestimmter brauchbarer Exemplare zur eigenen Verwendung; Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechts auf Gesamtwandelung

  • Judicialis

    BGB § 469

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 469 (Fassung vor dem 1.1.2002)
    Umfang des Wandelungsrechts beim Kauf einer Menge gleichartiger Sachen und Aussonderung brauchbarer Exemplare zur Verwendung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtwandelung nach Teilaussonderung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wandelungsumfang bei Teilverwendbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 36 (Entscheidungsbesprechung)

    § 469 BGB a. F.
    Möglichkeit der Teil-Gesamtwandelung beim Kauf gleichartiger Sachen (Wiss. Mit. Janina Cholstinina; Neue Justiz 12/2004, S. 556-558)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1644
  • MDR 2004, 1345 (Ls.)
  • NJ 2004, 556
  • WM 2005, 574
  • DB 2004, 2527 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1953 - I ZR 101/52

    Verkauf einer Partie gleichartiger Sachen - Grundsatz, dass Wandelung nur in

    Auszug aus BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
    Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 5.5.1953 - I ZR 101/52, LM Nr. 1 zu § 469 BGB = BB 1953, 485) wie nach einhelliger Meinung in der Literatur auch bei Verkauf oder Lieferung eines Postens gleichartiger Sachen Gesamtwandelung jedenfalls nach § 242 BGB insbesondere dann in Betracht kommen, wenn für die Zwecke des Käufers oder Bestellers die Verfügbarkeit eines größeren Vorrats unerläßlich ist (so u.a. H.P. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 469 Rdn. 6; Huber in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 469 Rdn. 9).

    Der Verkäufer einer Partie gleichartiger Sachen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Grundsatz, daß Wandelung nur in Ansehung der mangelhaften, nicht auch der mangelfreien Sachen verlangt werden kann, weiter nicht berufen, wenn die Trennung der mangelfreien von den mangelhaften Sachen nur durch mühevolles und zeitraubendes, dem Käufer nach Treu und Glauben nicht zuzumutendes Aussortieren möglich ist; dem Verkäufer bleibt in einem solchen Fall allerdings der Nachweis offen, daß bestimmte von ihm auszusortierende Teile der Lieferung mangelfrei sind (BGH, Urt. v. 5.5.1953 aaO).

  • BGH, 18.04.1996 - X ZR 138/94

    Gesamtwandelung bei Herstellung mehrerer Sachen

    Auszug aus BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
    Sind mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden, wird dieser Grundsatz nach § 469 Satz 2 BGB a.F. nur dann durchbrochen und ist eine Gesamtwandelung nach dem Gesetz nur möglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können (Sen.Urt. v. 18.4.1996 - X ZR 138/94, NJW-RR 1996, 1008 = WM 1996, 1644).
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
    Maßgeblich ist dabei die Verkehrsanschauung (BGHZ 102, 135, 149).
  • BGH, 25.01.1996 - VII ZR 26/95

    Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

    Auszug aus BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
    Hierbei wird es die C-Fehler nur dann von vornherein aus der Betrachtung ausschließen dürfen, wenn es unter Würdigung des Parteivortrags zu dem Ergebnis kommt, daß eine auch Fehler dieser Kategorie erfassende Qualität nicht geschuldet war, Mängel vor dem Hintergrund der danach geschuldeten Leistung so unwesentlich sind, daß ihretwegen eine Abnahme nicht verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier anwendbaren [Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 EGBGB] Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 [BGBl. I S. 330]) oder es sich insoweit jedenfalls um einen Mangel handelte, der nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend war, daß das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert war und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.1.1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280 für die bis zum 30.4.2000 geltende Fassung des § 640 BGB).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
    Inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81).
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