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   BGH, 04.05.2011 - 5 StR 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16613
BGH, 04.05.2011 - 5 StR 75/11 (https://dejure.org/2011,16613)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 StR 75/11 (https://dejure.org/2011,16613)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 5 StR 75/11 (https://dejure.org/2011,16613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 46 StGB; § 32 StGB; § 46a StGB
    Hells Angels; Bandidos; gefährliche Körperverletzung; Strafzumessung im engeren Sinn (strafmildernde Berücksichtigung tatsächlich nicht vorliegender Umstände; Präventivnotwehr; Spontantat); Notwehr; Täter-Opfer-Ausgleich

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur bei Fehlerhaftigkeit der Zumessungserwägungen in sich möglich; Eingriff des Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung bei Fehlerhaftigkeit der Zumessungserwägungen in sich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 224
    Eingriff des Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung bei Fehlerhaftigkeit der Zumessungserwägungen in sich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auszug aus BGH, 04.05.2011 - 5 StR 75/11
    Im Übrigen ist jegliche strafmildernde Bewertung einer "Präventivnotwehr" von der Rechtsordnung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1958, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 04.05.2011 - 5 StR 75/11
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
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