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   BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17   

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https://dejure.org/2018,17442
BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17 (https://dejure.org/2018,17442)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2018 - V ZR 163/17 (https://dejure.org/2018,17442)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - V ZR 163/17 (https://dejure.org/2018,17442)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 1 Nr. 6, 2 Nr. 1, 5 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 2, 13, 16 Abs. 2, 21
    Auslegung einer Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen im Dach der Anlage; Bestimmen von Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteilen nach der Beschaffenheit, dem ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2
    Kostentragungslast des einzelnen Eigentümers zur Instandhaltung in seinem Sondereigentum stehender Dachterrasse bei entsprechender Regelung in Teilungserklärung

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der in der Teilungserklärung enthaltenen Kostentragungsregelung für zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmte Einrichtungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen im Dach der Anlage; Bestimmen von Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteilen nach der Beschaffenheit, dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondereigentümer muss Dachterrasse sanieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sanierung der Dachterrasse zu Lasten der Sondereigentümer?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Wer muss die Sanierung der Dachterrasse bezahlen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    WEG: Sanierung einer Dachterrasse - Benutzt ein Eigentümer Gemeinschaftseigentum allein, muss er auch die Instandsetzungskosten tragen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Wer einen Balkon alleine nutzt, zahlt die Sanierung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wer muss die Sanierung einer Dachterrasse bezahlen?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer sollten wissen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn eine Dachterrasse, die zum Sondereigentum.

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Ausschließliche Gebrauchsmöglichkeit? Eigentümer trägt auch Kosten für Instandhaltung Gemeinschaftseigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG Sanierung von GemeinschaftsET auf Kosten nur eines Einzigen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer muss für im Gemeinschaftseigentum stehende Bestandteile seiner Dachterrasse Sanierungskosten übernehmen - Teilungserklärung kann Kosten für Terrassensanierung regeln

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umlageschlüssel: Was meint "ausschließlicher Gebrauch"? (IMR 2018, 334)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1419
  • MDR 2018, 986
  • NZM 2018, 953
  • ZMR 2018, 833
  • Rpfleger 2018, 532
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 9/12

    Wohnungseigentum: Auslegung einer in der Teilungserklärung getroffenen Regelung

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Dem stünden die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2012 (V ZR 9/12, NJW 2013, 681) und vom 2. Oktober 2015 (V ZR 5/15, ZfIR 2016, 29) nicht entgegen.

    Der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung liegt bei den - auch hier ausdrücklich genannten - Balkonen darin, dass die übrigen - von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen - Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung aller Balkonteile befreit sein sollen, weil es sich dabei um eine Sonderausstattung der betreffenden Wohnung handelt und die damit verbundenen Lasten bei einer Bauweise ohne Balkone nicht angefallen wären (für eine vergleichbare Klausel Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9).

    Eine Beschränkung auf den nichtkonstruktiven Teil der Terrasse, vor allem den Terrassenbelag, lässt sich dem klaren Wortlaut der Klausel nicht entnehmen (so zu vergleichbaren Klauseln Senat, Urteile vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 8 f. und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 99 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, ZfIR 2016, 29 Rn. 16).

    Der privatautonome Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer bzw. des teilenden Eigentümers wird durch eine Regelung, wie sie in § 6 Nr. 1 Buchstabe b der Teilungserklärung vorgesehen ist, nicht überschritten (für eine vergleichbare Regelung Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9 a.E.).

  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Dem stünden die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2012 (V ZR 9/12, NJW 2013, 681) und vom 2. Oktober 2015 (V ZR 5/15, ZfIR 2016, 29) nicht entgegen.

    Eine Beschränkung auf den nichtkonstruktiven Teil der Terrasse, vor allem den Terrassenbelag, lässt sich dem klaren Wortlaut der Klausel nicht entnehmen (so zu vergleichbaren Klauseln Senat, Urteile vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 8 f. und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 99 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, ZfIR 2016, 29 Rn. 16).

  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Eine Beschränkung auf den nichtkonstruktiven Teil der Terrasse, vor allem den Terrassenbelag, lässt sich dem klaren Wortlaut der Klausel nicht entnehmen (so zu vergleichbaren Klauseln Senat, Urteile vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 8 f. und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 99 Rn. 25; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, ZfIR 2016, 29 Rn. 16).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Die Dachterrasse gehört zwar nach § 1 und § 2 Nr. 1 der Teilungserklärung, was mit ähnlichen Einschränkungen wie bei Balkonen rechtlich möglich ist (Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 8), zum Sondereigentum des Klägers.
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Umstände außerhalb der Teilungserklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8 und vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 9).
  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Die Teilungserklärung ist Bestandteil der Grundbucheintragung; ihre Auslegung unterliegt daher vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, ZWE 2018, 124 Rn. 14).
  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen (vgl. Senat, Urteile vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722 Rn. 7 und vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Umstände außerhalb der Teilungserklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8 und vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 9).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 289/05

    Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, WM 2006, 2374 Rn. 15).
  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17
    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen (vgl. Senat, Urteile vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722 Rn. 7 und vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, ZfIR 2018, 353 Rn. 14; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, MDR 2018, 986 Rn. 9 jeweils mwN).
  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 204/20

    Wohnungseigentum: Bildung verselbstständigter Untergemeinschaften für die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind sie regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie alle Balkonteile, also auch die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden konstruktiven Teile von Balkonen und Terrassen erfassen; dass eine Sanierung von Balkonen auch dem gesamten Gebäude zugutekommt, indem etwa der Eintritt von Feuchtigkeit verhindert wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 Rn. 9; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NZM 2018, 953 Rn. 15 f.).

    aa) Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NZM 2018, 953 Rn. 16; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 12 mwN).

    Andernfalls müsste sich ein Stellplatzeigentümer ohne Wohnung (wie der Kläger) auch an den Kosten einer Dachsanierung der Wohngebäude beteiligen; umgekehrt müsste ein Wohnungseigentümer ohne Stellplatz die Kosten der Tiefgarage anteilig tragen, obwohl er keinen Vorteil aus ihr zieht und die Kosten bei einer Bauweise ohne Tiefgarage nicht angefallen wären (vgl. zu diesem Aspekt für Balkonklauseln Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NZM 2018, 953 Rn. 13).

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    aa) Die Teilungserklärung ist Bestandteil der Grundbucheintragung, ihre Auslegung unterliegt daher vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, ZWE 2018, 124 Rn. 14; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, WuM 2018, 529 Rn. 9).
  • BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21

    Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage;

    Bei der gebotenen objektiven Auslegung von Grundbucheintragungen, die das Revisionsgericht in vollem Umfang überprüfen kann, kommt es maßgebend darauf an, wie die Eintragung nach Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NJW-RR 2018, 1419 Rn. 9).
  • LG Köln, 12.11.2020 - 29 S 25/20

    Sondereigentum mit allen Bestandteilen = Gemeinschaftseigentum?

    Der BGH habe in der Entscheidung vom 04.05.2018 - V ZR 163/17 - die Klausel, die nicht ausdrücklich das Gemeinschaftseigentum benannt habe, so ausgelegt, dass sich die Instandhaltungspflicht auch auf das Gemeinschaftseigentum beziehe.

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 04.05.2018 - V ZR 163/17 -, die die Kläger zitieren, ist das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden.

    Insoweit können sich die Kläger für ihre abweichende Auslegung auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 04.05.2018 (- V ZR 163/17-, NZM 2018, 953) stützen, denn die Entscheidung des BGH betrifft einen anderen Sachverhalt.

  • LG Bremen, 04.03.2020 - 4 S 198/19

    Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes ist Instandhaltung

    Umstände außerhalb der GO dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17, Rn. 9m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 13.07.2020 - 2 S 3/20

    Haben Untergemeinschaften automatisch besondere Rechte?

    Aus diesem Grunde können die vom BGH entwickelten Grundsätze - die sich aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen ergeben (BGH, Entscheidung vom 04.05.2018, Az. V ZR 163/17; Entscheidungen vom 16.11.2012, Az. V ZR 9/12; BGH, NJW 2018, 1309) - nach den selbstständige Untergemeinschaften zulässig sind, nur dann gelten, wenn die Tiefgaragen nicht zugleich auch tragende Bauteile der Wohngebäude enthält.
  • AG Aachen, 23.12.2019 - 118 C 16/19

    Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung;

    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu den Aktenzeichen V ZR 9/12 und V ZR 163/17 hätten die Teilungserklärungen auch nicht deutlich gemacht, dass sie sich auch auf das Gemeinschaftseigentum beziehen und dann konstruktive Dinge mit enthalten.

    Auch unter Berücksichtigung der am Sinn und Zweck der Teilungserklärung orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Balkonen (BGH, Urteil vom 16.11.2012, Az.: V ZR 9/12 und Urteil vom 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17- zitiert nach Juris) und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.5.2004, Aktenzeichen 2 Z BR 001/04 ergibt die Auslegung vorliegend nicht, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung der Gebrauch und die Nutzung der Stützen, tragenden Decken und Böden allein dem Sondereigentümer der Einheit 43 beziehungsweise dem Eigentümer der Tiefgarage "zugewiesen" sind.

  • LG Köln, 22.04.2021 - 29 S 143/20

    Wie ist eine Teilungserklärung auszulegen?

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Urteil vom 10.11.2017 - V ZR 184/16 - Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 145/18-; Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17; alle zitiert nach juris).
  • LG Itzehoe, 12.05.2023 - 11 S 14/22

    Kostentragungsbeschluss widerspricht Teilungserklärung: Beschluss ist nichtig!

    aa) Die Regelung ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass sie auch die den einzelnen Wohnungen zugeordneten Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20 -, Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17; BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.04.2020 - 14 S 1248/19

    Heizkostenabrechnung nach Flächenmaß

  • AG Pinneberg, 29.09.2020 - 60 C 43/16

    Keine Haftung des Sondereigentümers für anfängliche Mängel

  • AG Suhl, 10.03.2021 - 1 C 144/19

    Klage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung

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