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   BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17   

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https://dejure.org/2018,11050
BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17 (https://dejure.org/2018,11050)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2018 - V ZR 203/17 (https://dejure.org/2018,11050)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - V ZR 203/17 (https://dejure.org/2018,11050)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 3 S. 2, 21 Abs. 4 u. 5 Nr. 2, Abs. 8
    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Sanierung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag gerichteten Klageantrags als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung; Sanierung und sofortige Instandsetzung durch das Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln im Bereich ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschlussersetzung bei dringender Reparaturbedürftigkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, Abs. 8
    Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur sofortigen Instandsetzung gravierender (anfänglicher) Mängel des Gemeinschaftseigentums im Wege der Beschlussersetzung

  • rewis.io

    Gerichtliche Ersetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Auslegung des Klageantrags; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Beschlussersetzungsklage; Erforderlichkeit der Instandsetzung von baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen der Beschlussersetzungsklage und dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Instandsetzung; §§ 21 Abs. 4 und 8 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag gerichteten Klageantrags als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung; Sanierung und sofortige Instandsetzung durch das Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln im Bereich ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gravierende bauliche Mängel bedürfen zwingend sofortiger Instandsetzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Eigentümer haben Anspruch auf notwendige Gebäudesanierungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    WEG: Auch hohe Sanierungskosten müssen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der in Wohnungseigentum aufgeteilte Altbau - und die Sanierungspflichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten einer WEG: Anspruch auf trockene Wände im Altbau

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • archive.li (Pressemeldung, 04.05.2018)

    Altbauschäden: Eigentümer müssen teure Sanierung zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümermehrheit kann notwendige Gebäudesanierung durchsetzen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuchte Wände im Souterrain - Wohnungseigentümer müssen Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum sanieren lassen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Sanierungspflichten nach WEG: Wie teuer darf es sein?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sanierung und sofortige Instandsetzung beim Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sanierung und sofortige Instandsetzung beim Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.05.2018)

    Gemeinschaft muss feuchtes Büro sanieren

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 59 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Beschlussersetzungsklage, gravierende bauliche Mängel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Sanierung - Pflichten der Anteilseigener in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer bei Schäden am Gemeinschaftseigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht der Eigentümergemeinschaft zur Sanierung eines Altbaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    BGH klärt Sanierungspflichten von Eigentümern bei Gebäudeschäden

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sanierung von Feuchtigkeitsschäden in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Instandsetzungspflicht der Wohnungseigentümer bei gravierenden baulichen Mängeln! (IMR 2018, 335)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Beschlussersetzung? (IMR 2018, 353)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3238
  • MDR 2018, 921
  • NZM 2018, 611
  • ZMR 2018, 835
  • ZfBR 2018, 667
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Ist jedoch die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen; in diesem Fall hat ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung gemäß § 21 Abs. 4 WEG (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10).

    Ebenso müssen sie die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10 f.).

    Eine "Opfergrenze" für einzelne Wohnungseigentümer hat der Senat ohnehin nicht anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Teileigentumseinheiten mit einer solchen Zweckbestimmung müssen ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 8).

    Dann sind die Wohnungseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats verpflichtet, Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlichrechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum zu ergreifen (Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11, ZMR 2012, 713 Rn. 10; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 13; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 8).

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Da im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, ZMR 2016, 553 Rn. 18 mwN), soll in aller Regel nicht die Abgabe individueller Willenserklärungen erreicht werden, sondern ein Beschluss als das in § 23 Abs. 1 WEG vorgesehene Ergebnis der kollektiven Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden.

    Speziell für dieses Anliegen hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 21 Abs. 8 WEG die Möglichkeit geschaffen, eine Beschlussersetzung durch gerichtliches Gestaltungsurteil herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, ZMR 2016, 553 Rn. 16 ff.; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 41, jeweils mwN).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 65/17

    Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn abgesehen davon, dass ein Anpassungsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, juris Rn. 17; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, juris Rn. 18 ff.), handelte es sich um einen äußerst gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer, die ihre Einheiten nicht mehr - wie zuvor - als Büro bzw. Laden nutzen könnten.

    Deshalb kann eine solche Anpassung der Gemeinschaftsordnung allenfalls in Ausnahmefällen als ultima ratio und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung in Betracht gezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, juris Rn. 16 a.E.).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer im Grundsatz verpflichtet, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 21; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 21 ff.).

    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (zu geringfügigen Abweichungen vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 22 a.E.).

  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 182/12

    Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Die Behebung baulicher Mängel hat - wie in dem Beschlussantrag zu TOP 2a vorgesehen - nach den im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NZM 2013, 582 Rn. 25 ff.).
  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 mwN) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (vgl. zu den Folgen für die Rechtskraft eines beschlussersetzenden Urteils Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 32).
  • OLG Köln, 20.10.2006 - 16 Wx 189/06

    Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen - Rechtsschutzbedürfnis bei nachträglicher

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Ob es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage auf den Kenntnisstand der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung (so etwa OLG Köln, NJW-RR 2007, 1026) oder - im Sinne einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle - auf die Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (so z.B. Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 103), kann dahinstehen.
  • BGH, 23.02.2018 - V ZR 101/16

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 mwN) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (vgl. zu den Folgen für die Rechtskraft eines beschlussersetzenden Urteils Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 32).
  • BGH, 13.08.1997 - VIII ZR 246/96

    Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrages

    Auszug aus BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17
    Denn bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 mwN) darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; für dieses Klageziel ist es unerheblich, ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (vgl. zu den Folgen für die Rechtskraft eines beschlussersetzenden Urteils Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, juris Rn. 32).
  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

  • OLG Celle, 04.11.2004 - 4 W 176/04

    Sofortige Beschwerde im Wohnungseigentumsrecht; Beschluss einer durch die

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 177/11

    Wohnungseigentum: Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16

    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 9).

    Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass in einem solchen Fall der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Durchführung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 4 WEG hat (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 10).

    Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, kann er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 18; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 6).

  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 21 f.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 10).

    Ebenso müssen sie die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

    (2) Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt (vgl. zu diesem Gebot in anderem Zusammenhang Senat, Urteile vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 10, vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZfIR 2018, 553 Rn. 9 und vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, ZfIR 2019, 721 Rn. 10).
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