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   BGH, 04.05.2022 - AK 17/22   

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BGH, 04.05.2022 - AK 17/22 (https://dejure.org/2022,11688)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2022 - AK 17/22 (https://dejure.org/2022,11688)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - AK 17/22 (https://dejure.org/2022,11688)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 6 VStGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der deutschen Ehefrau eines IS-Kämpfers an der Versklavung und der Ausübung sexueller Gewalt gegen eine aus dem Nord-Irak verschleppte jesidische Kurdin

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung und sexuelle Gewalt als Mitglied des IS

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung und sexuelle Gewalt als Mitglied des IS

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 227
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Der IS führte gegen die kurdische Zivilbevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, vorsätzlich einen ausgedehnten und systematischen Angriff im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 31 ff. mwN).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 39 mwN).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Von der Straferwartung geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 4. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27).
  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Dies ergibt sich für die Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch aus dessen § 1 Satz 1. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Dies ergibt sich für die Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch aus dessen § 1 Satz 1. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Form kausal wird, ist nicht notwendig (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95 mwN).
  • BGH, 07.10.2021 - AK 43/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Für Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist erforderlich, dass sich die vom Täter begangene Katalogtat in die Gesamttat einfügt, er mithin seinen Tatbeitrag funktional in den Angriff einstellt (sog. funktionaler Zusammenhang; s. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 24 mwN).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    So verhält es sich hier auch bei der Haushaltführungstätigkeit, die sich angesichts der - aus den weiteren Umständen folgenden - Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug darstellt (vgl. zu den Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22 mwN).
  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - AK 17/22
    Gemeinschaftlich mit So.    (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) eignete sie sich die beiden Wohnhäuser an, die, wie sie wusste, zuvor Angehörige des in Gegnerschaft zum IS stehenden Teils der Zivilbevölkerung bewohnt hatten, die dessen Milizionäre - darunter in einem Fall ihr Ehemann - im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg getötet oder vertrieben hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
    aa) Voraussetzung dieses Tatbestandes ist, dass der Täter ein angemaßtes "Eigentumsrecht" an einem Menschen ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39 mwN; BT-Drucks. 14/8524 S. 20; IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 4. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2711 ff.; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 57; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1022).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39; ebenso die internationalen Strafgerichte: IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 4. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2712 ff.; IStGH [Trial Chamber II], Urteil vom 7. März 2014 - ICC-01/04-01/07 [Katanga], Rn. 975 f.; ICTY [Trial Chamber], Urteil vom 22. Februar 2001 - IT-96-23-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; SCSL [Trial Chamber II], Urteil vom 18. Mai 2012 - SCSL-03-01-T [Taylor], Rn. 447; s. ferner LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1024).

    Indes gilt: Für die Erfüllung des Tatbestandes der Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten "Eigentumsrechts" an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39).

    f) Soweit der Beschuldigte durch seine jeweiligen Handlungen verschiedene Straftatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB - Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung - zugleich erfüllte, stehen diese Strafbarkeiten angesichts des Charakters des § 7 VStGB als eine eigenständige Straftatbestände enthaltene und nicht lediglich Tatbestandsvarianten einer einheitlichen Strafvorschrift pönalisierende Norm zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60 ff.; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 8, 32; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Danach liegt es, wenngleich beim Menschlichkeitsverbrechen - anders als beim Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80) - die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nicht uneingeschränkt Anwendung finden (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 49), nahe, die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB - wie bei § 8 Abs. 1 VStGB (s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 24) - rechtlich nicht als Tatmodalitäten, sondern als eigene Tatbestände zu werten (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 8; ferner MüKoStGB/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 144).
  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Der IS führte gegen die kurdische Zivilbevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, vorsätzlich einen ausgedehnten und systematischen Angriff im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 31 ff. mwN; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228).

    Der Tatbestand der Versklavung verdrängt denjenigen der (Beihilfe zur) sexuellen Gewalt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; mit Nachw. aus der Rspr. der internationalen Strafgerichtshöfe: MüKoStGB/ Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 144; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1121 f.).

  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, juris Rn. 63).
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