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   BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95   

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https://dejure.org/1996,180
BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95 (https://dejure.org/1996,180)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1996 - IX ZR 246/95 (https://dejure.org/1996,180)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - IX ZR 246/95 (https://dejure.org/1996,180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung des Steuerlichen Beraters - Beweislast des Mandanten - Negative Tatsachen - Erhebliches Vorbringen des Beraters - Ablehnung der Berater-Empfehlung - Dauermandant - Vertreter mehrerer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Umfang der Beratungspflichten und der Beweislast für Pflichtverletzungen

  • BRAK-Mitteilungen

    Nachweis der Pflichtverletzung des StB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Haftung des Steuerberaters wegen unterlassener Aufklärung über Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht, Darlegungs- und Beweislast

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2571
  • MDR 1996, 1188
  • VersR 1996, 1423
  • WM 1996, 1841
  • BB 1996, 2064
  • DB 1996, 1869
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit kann dabei aber, ebenso wie bei einem Rechtsanwalt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322), nicht verlangt werden (Senatsurt. v. 11. Mai 1995, aaO.).

    Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht infolge unerfüllbarer Beweisanforderungen zu scheitern, wird vielmehr dadurch angemessen gewahrt, daß das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will (vgl..Senatsurt. v. 5. Februar 1987, aaO.; v. 11. Mai 1995, aaO.).

    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kläger eine unzureichende Beratung des Beklagten zur Gewerbesteuerproblematik im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschaftspraxis im Jahre 1988 bewiesen haben, wird zu prüfen sein, ob der Anscheinsbeweis dafür spricht, daß sie bei vertragsgerechter Beratung eine zweite Gesellschaft gegründet hätten (vgl. BGHZ 123, 311, 315 ff; BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, NJW 1995, 2108, 2111; v. 9. November 1995 - IX ZR 161/94, NJW 1996, 312, 314).

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit kann dabei aber, ebenso wie bei einem Rechtsanwalt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322), nicht verlangt werden (Senatsurt. v. 11. Mai 1995, aaO.).

    Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht infolge unerfüllbarer Beweisanforderungen zu scheitern, wird vielmehr dadurch angemessen gewahrt, daß das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will (vgl..Senatsurt. v. 5. Februar 1987, aaO.; v. 11. Mai 1995, aaO.).

    Erweist sich der Mandant für die ihm eingehend erteilten Hinweise und Gestaltungsvorschläge als unzugänglich, ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Beraters, die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern, deshalb nach einiger Zeit die bisher erfolglose Beratung zu wiederholen und auf diese Weise den Versuch zu unternehmen, daß der Mandant doch noch die sachgerechten Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323).

  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 161/94

    Beratungspflichten des Steuerberaters bei Verhandlungen über den Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Ergab sich für sie die Möglichkeit, durch eine zulässige rechtliche Gestaltung die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, ohne daß deshalb andere finanzielle Nachteile in gleicher Höhe drohten, so hatte der Beklagte ihnen in dieser Hinsicht die Rechtslage zu erläutern und den geeigneten Gestaltungsvorschlag zu unterbreiten (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1111; v. 9. November 1995 - IX ZR 161/94, NJW 1996, 312, 313).

    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kläger eine unzureichende Beratung des Beklagten zur Gewerbesteuerproblematik im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschaftspraxis im Jahre 1988 bewiesen haben, wird zu prüfen sein, ob der Anscheinsbeweis dafür spricht, daß sie bei vertragsgerechter Beratung eine zweite Gesellschaft gegründet hätten (vgl. BGHZ 123, 311, 315 ff; BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, NJW 1995, 2108, 2111; v. 9. November 1995 - IX ZR 161/94, NJW 1996, 312, 314).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94

    Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, daß die andere Partei zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise sie die Belehrung vorgenommen haben will (Senatsurt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140; v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843).

    Der Senat gibt daher die entgegenstehende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivilsenats, von der er der Sache nach schon im Urteil vom 11. Mai 1995 (IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843) abgewichen ist, ausdrücklich auf.

  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, daß die andere Partei zunächst im einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise sie die Belehrung vorgenommen haben will (Senatsurt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140; v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843).

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 (IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140) darauf hingewiesen, daß für eine solche Differenzierung kein einleuchtender Grund ersichtlich ist.

  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 105/84

    Beweislast bei behauptetem Beratungsverschulden eines Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    »a) Der Mandant muß die Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters auch dann uneingeschränkt beweisen, wenn er behauptet, das gebotene Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden (Abweichung von BGH, Urt. v. 22. Januar 1986 - IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570).

    Für diese Auffassung können die Tatrichter sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1986 (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) stützen, wonach der Berater beweisen muß, daß das Beratungsgespräch stattgefunden habe.

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kläger eine unzureichende Beratung des Beklagten zur Gewerbesteuerproblematik im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschaftspraxis im Jahre 1988 bewiesen haben, wird zu prüfen sein, ob der Anscheinsbeweis dafür spricht, daß sie bei vertragsgerechter Beratung eine zweite Gesellschaft gegründet hätten (vgl. BGHZ 123, 311, 315 ff; BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, NJW 1995, 2108, 2111; v. 9. November 1995 - IX ZR 161/94, NJW 1996, 312, 314).
  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Ergab sich für sie die Möglichkeit, durch eine zulässige rechtliche Gestaltung die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, ohne daß deshalb andere finanzielle Nachteile in gleicher Höhe drohten, so hatte der Beklagte ihnen in dieser Hinsicht die Rechtslage zu erläutern und den geeigneten Gestaltungsvorschlag zu unterbreiten (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1111; v. 9. November 1995 - IX ZR 161/94, NJW 1996, 312, 313).
  • BFH, 26.05.1977 - V R 95/76

    Keine Steuerfreiheit für die Lieferung von Arzneien durch ärztliche Hausapotheke

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein Tierarzt, der aus seiner ärztlichen Abgabestelle für Arzneien Medikamente an die Halter der von ihm behandelten Tiere abgibt, nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig (BFHE 123, 199).
  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 180/90

    Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei Übername einer Verpflichtung im Wege

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95
    Überträgt eine Personenmehrheit einem ihrer Mitglieder die Aufgabe, die Verhandlungen mit dem rechtlichen Berater im Namen der Gemeinschaft zu führen, kann dieser mindestens nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht davon ausgehen, daß es genügt, die notwendigen Belehrungen und Empfehlungen dem Vertreter zu erteilen (vgl. auch BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839).
  • BFH, 01.02.1979 - IV R 113/76

    Zur Gewerbesteuerpflicht - a) von Tierärzten, die Medikamente und Impfstoffe

  • BFH, 13.10.1977 - IV R 174/74

    Gewerbesteuer - Erträge einer GbR - Gewerbliche Tätigkeit - Verpachtung eines

  • BGH, 15.05.1991 - IV ZR 85/90

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Steuerberaters

  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

  • BFH, 21.02.1980 - I R 95/76

    Keine Unternehmenseinheit zwischen Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    a) Macht der Kläger geltend, der rechtliche Berater habe gebotene Hinweise versäumt, seine Pflichtverletzung liege also in einer Unterlassung, so hat zunächst der Beklagte im einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die Belehrung vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572).

    Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivilsenats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

    Die pflichtmäßige Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, aaO; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843).

    Der Beklagten gibt die Zurückverweisung Gelegenheit, ihrerseits darzulegen, ob und wie ihr verstorbener Ehemann im Februar 1991 die Klägerin über das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung aufgeklärt hat (zur sekundären Darlegungslast des steuerlichen Beraters in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842; v. 22. September 2005 - IX ZR 205/01, Umdruck S. 6).

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