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   BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95   

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BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95 (https://dejure.org/1996,1386)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1996 - IX ZR 291/95 (https://dejure.org/1996,1386)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - IX ZR 291/95 (https://dejure.org/1996,1386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 53 Abs. 1, § 180 Abs. 1
    Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger einer stehenbleibenden Hypothek

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 51
  • NJW 1996, 2310
  • ZIP 1996, 1268
  • MDR 1996, 1178
  • DNotZ 1997, 715
  • WM 1996, 1470
  • WM 1996, 1478
  • Rpfleger 1996, 520
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.03.1975 - V ZR 154/74

    Grundschuld und persönliche Forderung in der Teilungsversteigerung

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    § 53 ZVG gilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Teilungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172).

    Dementsprechend soll die Vorschrift den Schuldner, der zwangsweise sein Grundeigentum verliert, gegen eine weitere Inanspruchnahme aus seiner persönlichen Verbindlichkeit schützen (BGHZ 64, 170, 171 f; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 53 Rdnr. 1; Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. § 53 Anm. 1; Gerhardt, aaO. § 53 Rdnr. 1; Eickmann in: Steiner u.a., aaO. § 53 Rdnr. 1; Storz/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 53 Rdnr. 1; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. I Rdnr. 36.26 - S. 447 -).

    c) Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 53 Abs. 2 ZVG (BGHZ 56, 22; 64, 170).

    Dies entspricht dem Schutzzweck des § 53 ZVG und gilt auch für die Teilungsversteigerung (BGHZ 64, 170, 171 f).

  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68

    Grundschuld und persönliche Forderung bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    c) Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 53 Abs. 2 ZVG (BGHZ 56, 22; 64, 170).

    Danach ist der Zweck des Absatzes 1 dieser Vorschrift, den Vollstreckungsschuldner bei Verlust seines Grundeigentums vor einer persönlichen Weiterhaftung aus seiner - durch eine bestehen bleibende Hypothek gesicherten - Verbindlichkeit zu schützen, auch in dem - im Kern gleichliegenden Fall - des § 53 Abs. 2 ZVG zu beachten; die darin geforderten zusätzlichen Voraussetzungen für eine Schuldübernahme kraft Gesetzes, Betrag und Rechtsgrund der Grund- oder Rentenschuld anzumelden und glaubhaft zu machen, erklären sich daraus, daß solche Grundpfandrechte nicht von einer Forderung abhängen und deswegen die Bieter rechtzeitig auf eine vorhandene Verbindlichkeit hingewiesen werden sollen (§§ 1191, 1192, 1199 BGB; Denkschrift S. 47 zum ZVG, aaO.; BGHZ 56, 22, 24).

    Hat der persönliche Schuldner diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und wird er mit Erfolg in Anspruch genommen, so kann er gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) vorgehen, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Verbindlichkeit von seiner - übernommenen - dinglichen Haftung ohne Gegenleistung befreit wurde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert ist (BGHZ 56, 22, 24 f).

  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 95/85

    Erwerb einer Eigentümergrundschuld durch mehrere Miteigentümer; Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Der Ersteher soll anstelle des Schuldners zahlen, weil er - im Rahmen seiner Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85, NJW-RR 1986, 233, 234) - infolge der Übernahme des bestehen gebliebenen dinglichen Rechts weniger gezahlt hat und bereichert wäre, wenn der Schuldner noch die persönliche Forderung tilgen müßte und die Hypothek dann - gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB - "erlöschen" würde (Baur/Stürner, aaO.).

    Nach § 91 Abs. 1 - in Verbindung mit §§ 52, 59 - ZVG erlöschen durch den Zuschlag die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, und begründen im Wege der dinglichen Surrogation Rechte auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85, aaO.).

  • BGH, 26.11.1980 - V ZR 153/79

    Zwangsversteigerung - Übergang von Rechten - Darlehnshypothek - Hypothek -

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 (V ZR 153/79, NJW 1981, 1601), das eine Vereinbarung gemäß § 91 Abs. 2 ZVG betraf, nichts anderes.

    Unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 ZVG bietet § 91 Abs. 3 S. 2 ZVG gerade im Falle der Identität von Hypothekengläubiger und Ersteher keine innere Rechtfertigung für ein Erlöschen der persönlichen Forderung, soweit das Recht bei der Erlösverteilung ausgefallen wäre, so daß der Ersteher gegen den Schuldner jedenfalls in diesem Umfang einen Bereicherungsanspruch hat (BGH, Urt. v. 26. November 1980 - V ZR 153/79, aaO. 1602).

  • RG, 06.04.1914 - VI 56/14

    Zur Auslegung des § 53 ZwVG

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Die Wirkung der gesetzlich angeordneten Schuldübernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gläubiger der Hypothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit des Vollstreckungsschuldners ist, und diesem tritt mit dem Zuschlag (§§ 89, 90 ZVG) ein: In Höhe der Hypothek erlischt die persönliche Forderung regelmäßig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern nicht - dies ist hier nicht der Fall - Rechte an der Forderung in Betracht kommen (RGZ 84, 378, 381; Jaeckel/Güthe, aaO. § 53 Rdnr. 6; Korintenberg/Wenz, aaO. § 53 Anm. 3; Gerhardt, aaO. § 53 Rdnr. 5; vgl. auch Eickmann, ZVG 1991 S. 223).

    Diese Wirkung der Schuldübernahme hängt nicht davon ab, daß der Gläubiger, der zugleich Ersteher ist, sie gemäß § 416 BGB genehmigt; dieser gilt vielmehr kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als befriedigt (vgl. §§ 415 Abs. 3, 329 BGB analog; RGZ 84, 378, 381).

  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83

    Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung -

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Da aus dem hinterlegten Erlös keine Verbindlichkeiten zu berichtigen waren, durfte der Kläger von der Hinterlegungsstelle seinen Erlösanteil verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1984 - II ZR 112/83, NJW 1984, 2526 f).
  • BGH, 06.07.1961 - II ZR 161/60

    Schiffsversteigerung im Ausland

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Die Früchte aus dieser Rechtsstellung hat sich die Beklagte auf Kosten des Klägers in Höhe der vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageforderung ohne rechtlichen Grund verschafft, indem sie die Auszahlung eines entsprechenden Hinterlegungsbetrages aufgrund ihrer Zwangsvollstreckung wegen einer - gemäß §§ 53 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG - nicht mehr bestehenden Forderung erwirkt hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. BGHZ 32, 240, 245; 35, 267, 272); deswegen ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 28.04.1960 - III ZR 22/59

    Fehlerhafte Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Die Früchte aus dieser Rechtsstellung hat sich die Beklagte auf Kosten des Klägers in Höhe der vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageforderung ohne rechtlichen Grund verschafft, indem sie die Auszahlung eines entsprechenden Hinterlegungsbetrages aufgrund ihrer Zwangsvollstreckung wegen einer - gemäß §§ 53 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG - nicht mehr bestehenden Forderung erwirkt hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. BGHZ 32, 240, 245; 35, 267, 272); deswegen ist die Beklagte zum Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 267/82

    Berücksichtigung einer nur den Miteigentumsanteil des Miteigentümer-Ersteigerers

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Infolge der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 753 Abs. 1 S. 1 BGB) ist an dessen Stelle der Erlös getreten; dieser besteht aus dem Bargebot sowie den nach den Versteigerungsbedingungen bestehen gebliebenen Rechten und gebührt dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nach ihren früheren Miteigentumsanteilen an dem Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 267/82, NJW 1984, 2527, 2528).
  • RG, 02.05.1929 - VI 452/28

    1. Haftet der Meistbietende gemäß § 81 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
    Da § 53 Abs. 1 ZVG - über seinen Wortlaut hinaus - nach seinem Sinn und Zweck eine Gesamtverweisung auf die Vorschriften der §§ 414 ff BGB über die vertragliche Schuldübernahme enthält, ist der Ersteher gegenüber dem Schuldner im Zweifel verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen, solange dessen Genehmigung noch aussteht oder nachdem diese versagt wurde (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB analog; vgl. RGZ 125, 100, 108; 136, 91, 95; Zeller/Stöber, ZVG 14. Aufl. § 53 Anm. 2; Gerhardt in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 53 Rdnrn. 5 ff; Eickmann in: Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 53 Rdnrn. 1 ff; Drischler, ZVG 4. Aufl. § 53 Anm. 1; Böttcher, ZVG 1991 § 53 Anm. 2).
  • RG, 20.04.1932 - V 19/32

    1. Wer wird Hypothekengläubiger, wenn der Zwangsversteigerungsrichter im

  • BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10

    Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich

    Die Verbindlichkeit, die der Ersteher wegen der nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Grundschulden gegenüber der Sparkasse zu übernehmen hätte, würde sich bei einer Schuldneranmeldung nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 ZVG, die auch in der Teilungsversteigerung gilt (BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 - IX ZR 291/95, BGHZ 133, 51, 53 und vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 65), wie bei einer Hypothek auf die noch offene Darlehensschuld beschränken (vgl. Grziwotz, Festschrift für Wolfsteiner, S. 31, 34).
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

    Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen die Bieter rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesen werden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuldner, der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGHZ 133, 51, 55; BGHZ 56, 22, 24).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 124/06

    Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks

    Die Bestimmung gilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Teilungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172; 133, 51, 53).

    Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identität vom Gläubiger und Ersteher anzuwenden (BGHZ 133, 51, 53 f.).

    Er gilt vielmehr kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als befriedigt (vgl. §§ 415 Abs. 3, 319 BGB analog; BGHZ 133, 51, 54 f.).

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Erlischt die Grundschuld dagegen durch den Zuschlag im Versteigerungsverfahren (§ 91 Abs. 1 ZVG), so begründet sie im Wege der dinglichen Surrogation ein gleichrangiges, in den Teilungsplan aufzunehmendes Recht auf Befriedigung aus dem Erlös (§§ 92 Abs. 1, 105 ff, 114 ZVG; vgl. BGHZ 133, 51, 56).
  • OLG Nürnberg, 05.05.2006 - 5 U 1863/05
    BGHZ 133, 51; Stöber, a.a.O., § 53 Anm. 2.2; Böttcher, ZVG, 4. Auflage, § 53 Rdnr. 5).
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