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   BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12   

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https://dejure.org/2013,14897
BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12 (https://dejure.org/2013,14897)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2013 - VI ZR 293/12 (https://dejure.org/2013,14897)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - VI ZR 293/12 (https://dejure.org/2013,14897)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von Anteilen an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft nach türkischem Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31; BGB § 826
    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von Anteilen an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft nach türkischem Recht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Das Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.).

    Auch richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden deutschen Recht, ob das der Klage zugrunde gelegte, vom Kläger behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN).

    b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt das Berufungsgericht Besonderheiten des Streitfalls außer Betracht, die darin bestehen, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der Beklagten allerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 15 ff.).

    Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den Anlagegeldern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.).

    Der Vorsatz, den der Kläger als Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wissens-" und ein "Wollens-Element".

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Der Vorsatz, den der Kläger als Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wissens-" und ein "Wollens-Element".

    In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 aaO Rn. 10, mwN).

    Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205).

    Im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20).

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 248/08

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.).

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25).

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den bedingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger mit der Möglichkeit rechnete, dass dieser durch sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159).
  • RG, 11.10.1912 - II 106/12

    Börsengesetz. ; Haftung des Emittenten.

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205).
  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370).
  • BGH, 14.05.1992 - II ZR 299/90

    Anwaltshaftung bei Abfindungsvertrag über Rücknahme aktienrechtlicher

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 172/95

    Anwendbares Recht auf die Garantie einer Mindestausschüttung aus einer erworbenen

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets, also auch künftig, die Gefahr der wertentsprechenden Veräußerlichkeit der Anteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 mwN), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbaren und jahrelang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in den Schulungen der Vermittler angenommen werden.
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - VI ZR 293/12
    In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02

    Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 261/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess; Begriff des groben

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 124/09

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 241/09

    Arzthaftung: Grenzen der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Hinblick

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • RG, 11.04.1901 - VI 443/00

    Illoyale Handlungen.; Klage auf Unterlassung.

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 170/07

    Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Abtretung von zukünftigen

  • BGH, 14.10.2014 - VI ZR 466/13

    Deliktische Haftung durch unterlassene Aufklärung bei Aktienankauf:

    Unabhängig davon, dass für die rechtliche Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts und Adressatenkreises des Schreibens unverzichtbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. Juni 2013 - VI ZR 293/12, juris Rn. 19 ff.), kann auch auf die Feststellung des Zeitpunktes, wann und in welcher Funktion B. das Rundschreiben verfasst und veröffentlicht hat, nicht verzichtet werden, zumal die Beklagte erst im Jahr 1998 gegründet worden ist.
  • LG München I, 23.07.2021 - 22 O 2497/21

    Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Anleger, Aktien, Anlageentscheidung,

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2013 (vgl. Az. VI ZR 293/12, Rn. 25 ff. m.w.N.) wurde für den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB entschieden, dass auf den Nachweis der konkreten Kausalität nicht verzichtet werden kann, da der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung und sich damit einer typisierenden Betrachtung.
  • OLG München, 27.04.2020 - 21 U 3683/19

    Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen

    Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Deliktsrechts, insbesondere mit dem Urteil vom 04.06.2013 (Az. VI ZR 293/12, Rn. 25 ff m.w.N.) ausdrücklich entschieden, dass "im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB (...) auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden" kann.

    Sowohl im Hinblick auf die sog. "ComROAD"- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als auch im Lichte der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (Urteil vom 04.06.2013, Az. VI ZR 293/12, Rn. 25 ff m.w.N.) hält es der Senat für kritisch, die Kausalität unter Hinweis auf die Lebenserfahrung im Rahmen deliktischer Haftung pauschal ohne individuelle Prüfung zu bejahen.

  • BGH, 02.12.2014 - VI ZR 501/13

    Deliktischer Schadensersatzanspruch durch unterlassene Aufklärung beim Erwerb

    Unabhängig davon, dass für die rechtliche Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts und Adressatenkreises des Schreibens unverzichtbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. Juni 2013 - VI ZR 293/12, juris Rn. 19 ff.), kann auf die Feststellung des Zeitpunktes, wann und in welcher Funktion B. das Rundschreiben verfasst und veröffentlicht hat, nicht verzichtet werden, zumal die Beklagte erst im Jahr 1997 gegründet worden ist.
  • OLG München, 29.04.2020 - 21 U 50/20

    Keine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" im Deliktsrecht

    Eine "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" zugunsten der Käufer betroffener Fahrzeuge kommt nicht in Betracht, weil eine solche vom Bundesgerichtshof nur im Bereich der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten angenommen wird, vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2019, Az. VI ZR 575/16 Rn. 23 m.w.N. Außerhalb (vor-)vertraglicher Beziehungen, insbesondere im hier einschlägigen Bereich des Deliktsrechts wird diese Rechtsfigur nicht herangezogen, vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 541/15, Rn. 30 m.w.N. Im Urteil vom 04.06.2013, Az. VI ZR 293/12, Rn. 25 ff. m.w.N., wurde vielmehr für § 826 BGB entschieden, dass auf den Nachweis der konkreten Kausalität nicht verzichtet werden kann.

    Jedenfalls kann die Kausalität unter Hinweis auf die Lebenserfahrung im Rahmen deliktischer Haftung nicht pauschal ohne individuelle Prüfung bejaht werden, vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2013, Az. VI ZR 293/12, Rn. 25 ff. m.w.N. Schließlich ist auch kein Raum für einen Anscheinsbeweis, weil dieser nur bei typischen Geschehensabläufen gilt, nicht aber bei bestimmten Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen zur Anwendung kommt, vgl. Zöller, ZPO, 33 Aufl. Rn. 31, Vorb.

  • BGH, 10.12.2013 - VI ZR 323/13

    Allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung über den Einzelfall

    Zwar rügt sie, das Berufungsgericht habe abweichend von der den Urteilen vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144; VI ZR 293/12 juris und VI ZR 292/12 juris zugrunde liegenden Rechtsauffassung fehlerhaft eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte angenommen.
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