Rechtsprechung
BGH, 04.06.2014 - 1 StR 99/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- HRR Strafrecht
§ 19 Abs. 1, Abs. 3 GÜG; Art. 267 AEUV
Verfahrenseinstellung infolge eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH - HRR Strafrecht
Art. 267 AEUV; § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG
Zurückstellung eines Revisionsverfahrens (anhängiges Vorabentscheidungsverfahren) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer
Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Einstellung des Verfahrens bzgl. einer Beihilfetat aus verfahrensökonomischen Gründen
- Wolters Kluwer
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 GÜG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 GÜG
- rechtsportal.de
Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Einstellung des Verfahrens bzgl. einer Beihilfetat aus verfahrensökonomischen Gründen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 16.07.2013 - 5 KLs 46 Js 22834/13
- BGH, 04.06.2014 - 1 StR 99/14
- BGH, 30.04.2015 - 1 StR 99/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.12.2013 - 1 StR 388/13
Vorlagebeschluss zu Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/83/EG (Auslegung von …
Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 1 StR 99/14
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13 unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt.Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. gemeinsam mit der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T. N. in fünf Fällen pseudoephedrinhaltige Tabletten (vor allem Reactine Duo und Rhinopront) erworben und in die Tschechische Republik verbracht.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten wie auch das der im Verfahren 1 StR 388/13 angeklagten T. N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG gewertet.