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   BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13   

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https://dejure.org/2014,25010
BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 2 StR 656/13 (https://dejure.org/2014,25010)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 52 StPO
    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht (erforderliche Belehrung des Zeugens über Reichweite des Bewertungsverbots bei erster Vernehmung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StPO, § 57 StPO, § 252 StPO
    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Falle des Gebrauchmachens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Zeugnisverweigerungsrecht - Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252
    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Falle des Gebrauchmachens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Anfrage an die übrigen Strafsenate des BGH: Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    2. Strafsenat des BGH - "Rebellensenat”? - nee, nur "Unruhestifter”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Qualifizierte Belehrung zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen: Da tut sich was !

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat will Rechtsprechung erneut ändern

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat ruft Großen Senat an - Müssen Ermittlungsrichter Zeugen qualifizierter belehren?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeuge muss qualifiziert über verfahrensrechtliche Verwertbarkeit seiner Aussage im Ermittlungsverfahren belehrt werden

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verbesserter Schutz für Zeugen und Angeklagte durch veränderte Auslegung des § 252 StPO?

  • hiesige-meinung.de (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Besen kehren gut?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    2. Strafsenat des BGH - "Rebellensenat”? - nee, nur "Unruhestifter”

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Qualifizierte Belehrung vor richterlicher Vernehmung eines angehörigen Zeugen

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 95 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Senat stellt st. Rspr. zu § 252 StPO in Frage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 596
  • NStZ-RR 2015, 48
  • StV 2014, 717
  • JR 2015, 338
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu belehren (BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36).

    Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hingewiesen werden müsse; umso weniger sei es deshalb geboten, ihn schon vorsorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hinzuweisen (BGHSt 32, 25, 32).

    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).

    Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 (BGHSt 32, 25, 31 f.) die Ansicht vertreten hat, die Annahme einer Belehrungspflicht bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung sei nicht geboten, weil auch bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung kein Hinweis vonnöten sei, dass der in der Aussage liegende Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht jederzeit, auch noch während laufender Vernehmung, widerrufen werden könne, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    In älteren Entscheidungen hat er sich in erster Linie darauf berufen, dass der Richter - anders als der vernehmende Polizeibeamte oder der Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen (BGHSt 2, 99, 106).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damit spätere unlautere Beeinflussungsversuche auf einen Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, genauso verhindert werden können (vgl. BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143; 45, 342, 347) wie wirksam der Gefahr begegnet werden kann, dass sich ein Zeuge zum Herrn des Verfahrens macht und dadurch die Wahrheitsermittlung vereitelt (vgl. schon BGHSt 2, 199, 107 f.; s. auch BGHSt 45, 342, 347 f.).

    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 45, 342, 345; 46, 189, 195; 49, 68, 76 f.; 57, 254, 256, jew. mwN).

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damit spätere unlautere Beeinflussungsversuche auf einen Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, genauso verhindert werden können (vgl. BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143; 45, 342, 347) wie wirksam der Gefahr begegnet werden kann, dass sich ein Zeuge zum Herrn des Verfahrens macht und dadurch die Wahrheitsermittlung vereitelt (vgl. schon BGHSt 2, 199, 107 f.; s. auch BGHSt 45, 342, 347 f.).

  • BGH, 30.08.1984 - 4 StR 475/84

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Richters -

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu belehren (BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36).

    Dass es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehle (so BGH, Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36), ist zwar zutreffend, schließt aber die vom Senat befürwortete Anerkennung einer entsprechenden Belehrung gerade nicht aus.

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 45, 342, 345; 46, 189, 195; 49, 68, 76 f.; 57, 254, 256, jew. mwN).

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).

  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Diesem stehe nach der Belehrung durch den Richter deutlicher als bei einer polizeilichen Vernehmung vor Augen, dass er sich zwar aus dem ihn treffenden Interessenwiderstreit durch Gebrauchmachen von dem Zeugnisverweigerungsrecht befreien, aber im Falle der Aussage seine Angaben nicht ohne Weiteres wieder beseitigen könne (BGHSt 49, 72, 77).

    b) Die in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Ausnahme von der vorstehenden Regel durch Vernehmung einer früheren richterlicher Vernehmungsperson - unter der Voraussetzung damaliger Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht - führt zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher (vgl. aus älterer Zeit etwa: Eb. Schmidt, JR 1959, 369, 373; Grünwald, JZ 1966, 489, 497 f.; Peters, JR 1967, 467 f.; Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 200) erhobenen Einwendungen (Sander/Cirener, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252, Rn. 10: kriminalpolitische Zweckmäßigkeitsentscheidung, die weder im Wortlaut noch im Regelungszweck des § 252 StPO eine Stütze finde; so auch: Pauly, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 252, Rn. 25; s. ferner: Velten, in: SK-StPO, 4. Aufl., § 252, Rn. 4; Kudlich/Schuhr, in: SSW-StPO, § 252, Rn. 20; Güntge, in: Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 881) - gerechtfertigt erscheint (vgl. aber auch BGHSt 49, 72, 78 f., wo der BGH auf den Wertungswiderspruch hinweist, dass auf eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 1 StPO nicht, hingegen auf die Vernehmung des Richters als weniger zuverlässigem Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ohne die althergebrachte Rechtsprechung in Frage zu stellen) und auch nicht zu einer bedenklichen Einschränkung von Zeugenrechten führt.

  • BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Schutz vor der Belastung naher Angehöriger;

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschuldigten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Gründen - zu verweigern, ist ein solches Recht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

    Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Ob an diesen Grundsätzen für richterliche Vernehmungen außerhalb eines Ermittlungsverfahrens festzuhalten ist, etwa für Angaben in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein Interesse daran bestehen kann, in diesem Verfahren Angaben zu machen, ohne dass eine Strafverfolgung gewünscht oder beabsichtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (gegen die Möglichkeit der Verwertung insoweit mit beachtlichen Argumenten Sander/Cirener, aaO, § 252, Rn. 30; vgl. auch BGHSt 36, 384 ff. m. Anm. Hassemer JuS 1990, 1023, 1024; dazu auch Julius, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 252, Rn. 10; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 201).
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    Geschieht dies - wie bisher - nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel, weil er sich dieser Konsequenz seines Handelns nicht bewusst ist (vgl. zur notwendigen Belehrung eines Zeugen, der Angaben in der Hauptverhandlung verweigern, aber der Verwertung zuvor gemachter polizeilicher Angaben zulassen möchte, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07, NStZ 2007, 712, 713).
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 27/56
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13
    aa) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der Belehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu machen (BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch BGHSt 9, 195, 197; 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO, § 252, Rn. 28).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BGH, 12.04.1984 - 4 StR 229/84

    Widerrufbarkeit eines wirksam erklärten Verzichts auf sein

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 12.02.2004 - 1 StR 566/03

    Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeitsgrundsatz (zulässiger Augenschein durch

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

  • BGH, 14.03.1967 - 5 StR 540/66

    Vernehmung von Angehörigen der Kriminalpolizei - Belehrung des vernehmenden

  • BGH, 13.06.2012 - 2 StR 112/12

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge bei der Rüge der Verletzung des

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97

    Aussageverweigerung eines Zeugen bzgl. sexuellen Mißbrauchs von Kindern

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Der 2. Strafsenat hatte daher die Absicht erklärt, seine eigene Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.) aufzugeben und gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596).

    Während er in seinem ursprünglichen Anfragebeschluss dargelegt hatte, die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Vernehmung einer früheren richterlichen Vernehmungsperson führe zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher erhobenen Einwendungen - gerechtfertigt erscheine und auch nicht zu einer bedenklichen Einschränkung von Zeugenrechten führe (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596), hat er demgegenüber in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Februar 2016 die Meinung vertreten, die Bedenken schon gegen die grundsätzliche Zulassung einer Verwertung der bei einem Richter getätigten Aussage von aussageverweigerungsberechtigten Zeugen trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung hätten erhebliches Gewicht.

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 656/13

    Rücknahme einer Divergenzvorlage

    Er sieht sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben und hatte daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 656/13

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Verbot der Verwertung einer

    Er sieht sich durch die Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben, und hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  • BGH, 27.01.2015 - 5 ARs 64/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 - erklärt der Senat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält.
  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    aa) Die von § 252 StPO vorgesehene Rechtsfolge eines Verlesungsverbots wird als allgemeines Beweisverwertungsverbot verstanden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 m.w.N. zur st. Rspr.; ausdrücklich offen gelassen hingegen zuletzt vom Großen Senat für Strafsachen, Beschl. v. 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 230).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 ARs 21/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    "Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat." Er hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 - angefragt, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird oder an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 20/15

    Zeugnisverweigerungsrecht (Genehmigung der Verwertung der Aussage im

    Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14).

    In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598).

  • OVG Hamburg, 28.06.2016 - 4 Bf 97/15

    Fahrtenbuchauflage bei Berufung des Fahrzeughalters auf sein

    Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesondere dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ 2014, 426, juris).
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