Rechtsprechung
BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 36 Abs 2 BRAO vom 30.07.2009, § 36a Abs 3 BRAO vom 26.03.2007
Verfahren der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung des möglichen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts: Befugnis zur Einholung von Auskünften Dritter; Androhung des Widerrufs der Zulassung - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Einholung von Informationen im Prüfungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
- rewis.io
Verfahren der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung des möglichen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts: Befugnis zur Einholung von Auskünften Dritter; Androhung des Widerrufs der Zulassung
- ra.de
- BRAK-Mitteilungen
Vorbereitungsmaßnahmen im aufsichtsrechtlichen Widerrufsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Einholung von Informationen im Prüfungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Berlin, 11.12.2013 - I AGH 10/12
- BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11
Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung …
Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 6/14
Abgesehen davon diente das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2012 der Gewährung rechtlichen Gehörs und sollte dem Kläger, den im Übrigen eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts traf (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 29), die Möglichkeit eröffnen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen.
- BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16
Widerruf der Zulassung eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalts
Soweit der Kläger geltend macht, die der Beklagten erteilten Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und vom Gerichtsvollzieher seien wegen "Umgehung des Datenschutzes" nicht verwertbar, ist dies angesichts der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 BRAO (siehe auch Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 6) nicht nachvollziehbar.