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   BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14   

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BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,14917)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,14917)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 (https://dejure.org/2014,14917)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13 juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 5 m. w. N.) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

    Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 10.02.2014 - AnwZ (Brfg) 81/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13 juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

  • BGH, 07.10.2013 - AnwZ (Brfg) 34/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Fehlendes Widerspruchsverfahren in

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6).
  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 46/11

    Notwendigkeit des Nachweises von ausreichenden Bemühungen zum Erhalt eines

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6).
  • BGH, 24.05.2013 - AnwZ (Brfg) 15/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Vermutung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Dass hier ausnahmsweise eine Gefährdung ausgeschlossen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen auch Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.), hat der Kläger, dessen Zulassungsbegründung sich hierzu nicht verhält, nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Dass hier ausnahmsweise eine Gefährdung ausgeschlossen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen auch Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.), hat der Kläger, dessen Zulassungsbegründung sich hierzu nicht verhält, nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 9/14
    Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6).
  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Eine solche Entscheidung kann nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14; vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 12 und vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 4).
  • BGH, 08.08.2016 - AnwZ (Brfg) 15/16

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 4).

    Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 4. Juni 2014, aaO Rn. 4).

  • BGH, 27.11.2014 - AnwZ (Brfg) 41/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens der

    Auch im Übrigen genügen die Ausführungen des Klägers nicht den Anforderungen, die an einen zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls geeigneten Vortrag zu stellen sind (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 6 ff. m. w. N.).
  • AGH Niedersachsen, 26.02.2018 - AGH 25/16

    Vermögensverfall

    Danach können nicht liquide Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden, solange sie nicht konkret zur Schuldentilgung eingesetzt werden (BGH, Beschluss vom 04.06.2014, AnwZ (Brfg) 9/14).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2016 - 1 AGH 50/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (ständige Rspr. des BGH, zuletzt Beschl. v. 06.06.2014, AnwZ (Brfg) 9/14, Rn. 10 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.10.2014 - 1 AGH 30/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Erwirkung

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2014 -AnwZ (Brfg) 9/14-).
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