Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,586
BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55 (https://dejure.org/1956,586)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1956 - VI ZR 214/55 (https://dejure.org/1956,586)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1956 - VI ZR 214/55 (https://dejure.org/1956,586)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,586) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 207
  • NJW 1956, 1513
  • MDR 1956, 669
  • DB 1956, 819
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 22.10.1943 - V 42/43

    1. Über die Zulässigkeit des Rückgriffsanspruchs der Berufsgenossenschaft bei

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Dasselbe gilt für den vom Reichsgericht entschiedenen Fall, daß ein (Neben-)Unternehmer mit eigenen Leuten in einem anderen (Haupt-)Betrieb Arbeiten ausführen ließ (RGZ 170, 216; 172, 101).

    Anschluß an RGZ 171, 393 [398] und 172, 101 [106] darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lassen.

    Auch in den Entscheidungen RGZ 172, 85 und 172, 101 [105] war - unbeschadet der Rechtsprechung zum Leiharbeiterverhältnis - dieser Grundsatz aufrecht erhalten worden.

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Es müßten daher die zum sogenannten Leiharbeiterverhältnis entwickelten Rechtsgrundsätze (BGHZ 8, 330) entsprechende Anwendung finden.

    Der erkennende Senat hat die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts Übernommen (Urteil vom 16. Januar 1953: BGHZ 8, 330; Urteil vom 6. Mai 1953: LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288).

  • RG, 20.09.1943 - III 44/43

    Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Wenn das Reichsgericht (RGZ 171, 393) bei zeitweiliger Überstellung von Betriebsangehörigen in einen anderen Betrieb unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses auch dem die Arbeiter "entleihenden" Unternehmer als "Bevollmächtigtem" des Stammunternehmers die Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO gewährt hat so lag hier ein Fall der - wenn auch zeitlich beschränkten - Eingliederung von Arbeitern in einen fremden Betrieb vor.

    Anschluß an RGZ 171, 393 [398] und 172, 101 [106] darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lassen.

  • RG, 16.10.1943 - V 50/43

    1. Zum Umfange der Bindung der Gerichte an die Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Überdies hatte das Reichsgericht bereits in Zweifel gezogen, daß eine bindende versicherungsrechtliche Zuordnung vorliegt, wenn die beiden beteiligten Unternehmer der gleichen Berufsgenossenschaft angehören, so daß es versicherungsrechtlich uninteressant ist, welchem Betrieb man den Unfall zurechnet (RGZ 172, 85 [88]).

    Auch in den Entscheidungen RGZ 172, 85 und 172, 101 [105] war - unbeschadet der Rechtsprechung zum Leiharbeiterverhältnis - dieser Grundsatz aufrecht erhalten worden.

  • BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51

    Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Sieht man es als ausreichend für eine Haftungsfreistellung schon an, daß ein Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber einem bei einem Arbeitsvorgang Beschäftigten zu erfüllen hat, so müßte bei der im Zuge der Rechtsentwicklung liegenden Erstreckung solcher Pflichten sogar ein Besteller eines Werkes, in dessen - nicht verkehrssicheren - Räumen ein Arbeiter des Werkunternehmers einen Unfall erleidet (vgl. RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62), von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt sein.
  • RG, 26.09.1918 - VI 194/18

    Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets davon ausgegangen, daß die durch einen Betriebsunfall Betroffenen in der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen andere Unternehmer grundsätzlich nicht beschränkt sind (RGZ 82, 110; 92, 296; 93, 321, 111, 159; 136, 346; 158, 341).
  • BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55

    Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Das Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - hat die Auffassung zurückgewiesen, es genüge zur Anwendung der §§ 898, 899 RVO, wenn die Arbeiter zweier Unternehmer bei gesonderter, aber räumlich naher Arbeit einer gemeinsamen von einem Dritten gestellten Oberaufsicht unterworfen seien.
  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    In seinem Urteil vom 10. November 1954 - LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40 - hat er den § 899 RVO auf einen Unternehmer angewandt, dem ein Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers vorübergehend in seinem Betrieb geholfen hatte.
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 118/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85 - hält sich trotz des etwas weit gefaßten Leitsatzes noch im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
    Auch das Urteil vom 8. Juni 1955 - LM Nr. 5 zu § 254 (B a) BGB = VersR 1955, 456 - betont, daß eine wenigstens arbeitnehmerähnliche Stellung des Betroffenen mit persönlicher Abhängigkeit bei der Dienstleistung Voraussetzung der Haftungsfreistellung für den Unternehmer ist.
  • RG, 29.03.1913 - VI 581/12

    Betriebsunternehmer bei der Unfallversicherung

  • RG, 07.02.1918 - VI 356/17

    Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaften gegen Unternehmen im Falle des

  • RG, 20.12.1938 - III 46/38

    Sind die Vorschriften in § 618 Abs. 1 und 3 BGB. auf den Werkvertrag entsprechend

  • RG, 17.12.1942 - VIII 120/42

    Kommt bei Betriebsunfällen im Falle der Entlehnung von Arbeitern eines

  • RG, 22.10.1938 - VI 124/38

    Wird ein Anspruch aus § 833 BGB. gegen den Ehemann als Halter eines Zuchtbullen

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auch das in BGHZ 21, 207 veröffentlichte Urteil vom 4. Juli 1956 und die Entscheidung vom gleichen Tage VI ZR 250/55 behandeln keinen Fall einer Haftung der Arbeitnehmer untereinander, sondern die Inanspruchnahme eines Unternehmers durch einen in seinen Betrieb nicht eingegliederten Arbeitnehmer eines fremden Betriebes.
  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 117/58

    Rechtsmittel

    Die Grundsätze dieser Entscheidung sind im wesentlichen durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfordernis der Eingliederung des Geschädigten in einen Betrieb überholt (VI. Zivilsenat: BGHZ 21, 207; VII. Zivilsenat: VII ZR 269/56 vom 29. April 1957, VersR 414 und VII ZR 71/57 vom 19. Dezember 1957, VerR 1958, 128).

    Der erkennende Senat hat aber gegenüber Ausweitungstendenzen nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Sonderregelung der Reichsversicherungsordnung über die zivilrechtliche Freistellung der Unternehmer nicht dahin verstanden werden dürfe, es sei dem von einem Arbeitsunfall Betroffenen grundsätzlich versagt, Schadensersatzansprüche aus fahrlässigem Verhalten gegen Unternehmer anderer Betriebe zu stellen, mit denen er bei seiner Arbeitsleistung in Berührung komme (BGHZ 21, 207).

    Nur wenn sich der Beklagte bei seiner Arbeit zeitweilig der Arbeitsleitung eines fremden Betriebs unterstellt hat, er somit in diesen Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war (§ 537 Ziff. 10 RVO), ist es geboten, auch den Unternehmer des fremden Betriebs von der zivilrechtlichen Haftung im Umfang des § 898 RVO zu entlasten (BGHZ 21, 207; VersR 1956, 552 = LM RVO § 1542 Nr. 14; VersR 1957, 615; VersR 1958, 184 = LM RVO § 898 Nr. 13; VersR 1958, 305, 362, 376; VersR 1959, 109).

    Inzwischen hat sich der nunmehr für das Gebiet des Dienst- und Werkvertragsrechts zuständige VII. Zivilsenat in den Urteilen vom 29. April 1957 - VII ZR 269/56 = VersR 1957, 414 - und vom 19. Dezember 1957 - VII ZR 71/57 - = VersR 1958, 128 - der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats über das Eingliederungserfordernis (BGHZ 21, 207) angeschlossen.

  • BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63

    Klage auf Ersatz von erlittenen Schäden während der Arbeit auf einem Schiff -

    In der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß hierfür die Eingliederung des Verunglückten bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers erforderlich ist (BGHZ 21, 207; BGH VersR 1960, 799, 800).

    An diesem Erfordernis ist festzuhalten, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. BGHZ 21, 207, 290 f für den Wachmann einer Bewachungsfirma auf dem Schiff).

    Für die Haftungsfreistellung reicht es andererseits nicht aus, daß ein Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber einem bei dem Arbeitsvorgang Geschädigten zu erfüllen hat (BGHZ 21, 207, 211) [BGH 04.07.1956 - VI ZR 214/55], wie sie dem Kapitän kraft Gesetzes gegenüber der Schiffsbesatzung und den ihr gleichzubehandelnden Stauern obliegen (§ 512 HGB).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht