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BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61 |
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- BGH, 13.06.1957 - VII ZR 221/56
Auszug aus BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61
Im einzelnen wird auf das genannte Urteil Bezug genommen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1959 - VII ZR 221/56 = WM 1960, 296, 300). - BGH, 11.07.1957 - VII ZR 228/56
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Auszug aus BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61
Seine der Klägerin ungünstige Entscheidung begründete das Revisionsgericht in dem Urteil vom 11. Juli 1957 - VII ZR 228/56 = WM 1957, 1373 - im wesentlichen damit, daß die Reichsmarkzahlung der Beklagten ganz überwiegend die Bedeutung einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis und als solche schuldtilgende Wirkung gehabt habe. - BGH, 12.10.1961 - VII ZR 260/59
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Auszug aus BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61
Ebensowenig hat er in diesen sowie in dem schon früher ergangenen Urteil vom 12. Oktober 1961 - VII ZR 260/59 = WM 1962, 246 - die auch in diesen Rechtsstreit erhobenen Einwände der Beklagten, der Finanzausschuß habe nicht in vollständig abgewickelte Geschäfte eingreifen können, die JEIA habe den Rechtsstandpunkt der Beklagten auf Grund der gutachtlichen Äußerung der Bank deutscher Länder vom 14. November 1949 in bindender Form als gerechtfertigt anerkannt und Art. 2 Teil I ÜbV stelle unter den gegebenen Umständen eine entschädigungslose Enteignung dar, für begründet erklärt. - RG, 30.03.1936 - VI 447/35
1. Ist es zulässig, vor der Prüfung des Restitutionsgrundes sachliche Erwägungen …
Auszug aus BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61
Daß die beglaubigte Fotokopie, was das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, in Verbindung mit anderen Urkunden geeignet ist, einen mittelbaren Beweis für die in ihr erwähnten Tatsachen zu erbringen, ist unerheblich; denn ein derartiger Beweis über den Inhalt der aufgefundenen Urkunde ist nach § 580 Nr. 7 b ZPO nicht zugelassen (RGZ 151, 203, 207). - RG, 04.02.1932 - VI 337/31
1. Bedarf es bei der Restitutionsklage des Antritts und der Erhebung des …
Auszug aus BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61
Ausnahmsweise kann allerdings im Falle des § 580 Nr. 7 b ZPO von dem Antritt eines Urkundenbeweises abgesehen werden, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, daß die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (RGZ 135, 123, 131).
- BGH, 21.11.1963 - VII ZR 102/62
Wichtiger Grund, fristlose Kündigung, Verwirkung des Rechts zur Kündigung aus …
Denn das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage ohne Rechtsfehler deswegen abgewiesen, weil das Schreiben vom 10. Juli 1958 in seinem vollständigen Wortlaut eine dem Kläger günstigere Entscheidung im Vorprozeß nicht herbeigeführt haben würde (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 580 Nr. 7 ZPO sowie die Entscheidung des Senats VII ZR 91/61 vom 4. Juli 1963 S. 6-7).