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   BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79   

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https://dejure.org/1979,1088
BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79 (https://dejure.org/1979,1088)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1979 - IV ARZ 21/79 (https://dejure.org/1979,1088)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 (https://dejure.org/1979,1088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auflösung und Verteilung von Hausrat unter Ehegatten als Familiensache - Zuständigkeit für Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnungen und Hausrat - Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und Familiensenate

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2156
  • MDR 1979, 920
  • FamRZ 1979, 789
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79
    Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in der Vorinstanz, sondern darauf an, ob eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182 und ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79
    Es handelt sich insbesondere nicht um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne der Nr. 9 der Vorschrift (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 1923).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79
    In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGHZ 71, 264) ist der Senat für allgemeine Zivilsachen als zuständig für das Berufungsverfahren zu bestimmen.
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15

    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Soweit der Bundesgerichtshof dies zum früheren Recht ausgeschlossen hatte (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790), lag dies darin begründet, dass nach dem damaligen Gesetzeswortlaut ein Hausratsverfahren und damit auch ein Ausgleichsanspruch nur im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Aufteilung der Hausratsgegenstände in Betracht kam.
  • BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90

    Begriff der Ehewohnung

    Da auch die letztere Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 = FamRZ 1979, 789, 790) und Schrifttum vertreten wird, kann die Meinung des Amtsgerichts A., das sich ihr angeschlossen hat, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 = FamRZ 1988, 155).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.1995 - 2 UF 162/95

    Gerichtliche Zuständigkeit für auf einen Vergleich im Wohnungszuweisungsverfahren

    Da die Parteien mit dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 30.9.1994 einen vollstreckbaren Titel geschaffen haben, braucht der Senat die Frage, ob für die Einigung bereits eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien (so BGH, FamRZ 1979, 789, 790) ausreicht oder die Einigung bereits vollzogen bzw. in vollstreckbarer Form vorliegen muß (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow, 2. Aufl., Anh. EheG , HausratsVO § 1 Rn. 7; Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 621 Rn. 53 - jeweils m.w.N.) nicht zu entscheiden.

    Die eventuellen Ansprüche aus einem solchen das ursprüngliche Verfahren beendenden Vergleich können nicht mehr im Ehewohnungs- bzw. Hausratsverfahren verfolgt werden (vgl. BGH, FamRZ 1979, 789, 790).

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1982 - 6 UF 47/82
    Familiensachen nach § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG (der einzigen hier in Betracht kommenden Vorschrift aus dem Katalog des § 23b Abs. 1 S. 2 GVG) sind nur Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats [HausrVO], nicht auch sonstige zivilprozessuale Streitigkeiten, die den ehelichen Hausrat betreffen (vgl. BGH FamRZ 1979, 789 f = BGHF 1, 538; 1980, 45 = BGHF 1, 571).

    Trotz des Vorrangs der Zuständigkeitsfrage hat der Senat in seine Erwägungen die weitere materiell-rechtliche Frage einbezogen, ob ein Anspruch auf Hausratsverteilung gemäß § 1361a BGB, der Besitz und Benutzung der Hausratsgegenstände während des Getrenntlebens der Ehegatten regeln soll, als lex specialis einen Anspruch aus § 861 BGB verdrängt: Müßte man nämlich diese Frage bejahen, so hätte der Senat durch entsprechende Hinweise an die Parteien angeregt, die Sache durch eine Antragsänderung in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Hausratsverfahren) überzuleiten (vgl. auch hierzu BGH FamRZ 1979, 789, 790 = BGHF 1, 538 unter II. 1.).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2006 - 2 WF 189/05

    Sachliche Zuständigkeit für die Klage des getrenntlebenden Ehegatten auf

    Das Vorliegen einer solchen Einigung schließt eine Regelung nach der HausratsVO aus mit der Folge, dass auch die Ansprüche aus der Einigung nicht im Hausratsverfahren verfolgt werden können (so ausdrücklich BGH FamRZ 1979, 789; ablehnend Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 Rdn. 53).
  • OLG München, 02.01.1995 - 12 UF 1346/94

    Zuweisung der Ehewohnung an den Nichteigentümer

    Eine Einigung der Parteien über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, die nach § 1 HausratsVO einer richterlichen Regelung entgegenstehen würde (BGH FamRZ 1979, 789 m.w.N.) liegt nicht vor.
  • BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79

    Einordnung eines Arrestverfahrens als Familiensache - Zuständigkeit des

    Auch eine Hausratssache scheidet aus, weil Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat nicht im Verfahren nach der HausratVO geltend gemacht werden können und damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (BGH FamRZ 1979, 789).
  • BGH, 12.07.1984 - IVb ARZ 31/84

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Ansprüche aus der Abzahlung eines

    Nach der Begründung des Anspruchs durch die Klägerin - die einen Verfahrensantrag nach § 1 Abs. 1 HausratsVO nicht gestellt hat - handelt es sich um einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB, der keine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ARZ 25/83

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im familienrechtlichen Verfahren nach der

    Als für das Berufungsverfahren zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO der Senat für allgemeine Zivilsachen zu bestimmen, weil der auf Grund der Vereinbarung der Parteien geltend gemachte Zahlungsanspruch keine Familiensache darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IVb ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790).
  • OLG Oldenburg, 15.01.1980 - 5 UF 87/79
    Für Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB oder entsprechende Vereinbarungen trifft das zweifellos nicht zu (BGH FamRZ 1979, 789 = BGHF 1, 538).
  • OLG Stuttgart, 20.11.1979 - 17 UF 219/79

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei einer zwischen geschiedenen Ehegatten

  • OLG Zweibrücken, 24.04.1986 - 6 UF 44/86

    Voraussetzungen eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung (HausrVO);

  • BGH, 08.05.1985 - IVb ARZ 5/85

    Anwendbarkeit von § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen von

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