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   BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12   

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https://dejure.org/2013,17833
BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12 (https://dejure.org/2013,17833)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - III ZR 250/12 (https://dejure.org/2013,17833)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - III ZR 250/12 (https://dejure.org/2013,17833)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 34 GG
    Amtshaftung: Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • verkehrslexikon.de

    Zur Amtshaftung für Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem vorbeifahrenden PKW durch Hochschleudern von Steinen beim Mähen eines Grünstreifens durch Mitarbeiter einer Straßenmeisterei; Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter einer Straßenmeisterei bei Mäharbeiten am Grünstreifen ...

  • rewis.io

    Amtshaftung: Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34
    Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem vorbeifahrenden PKW durch Hochschleudern von Steinen beim Mähen eines Grünstreifens durch Mitarbeiter einer Straßenmeisterei; Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter einer Straßenmeisterei bei Mäharbeiten am Grünstreifen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mäharbeiten an der Bundesstraße

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung : Aufgewirbelte Steine durch Mäharbeiten an der Bundesstraße

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steinschlag bei Mäharbeiten - Brandenburg muss Schadensersatz leisten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mäharbeiten - Schadensersatz bei weggeschleuderten Steinen?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem PKW durch Hochschleudern von Steinen beim Mähen eines Grünstreifens

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Mäharbeiten am Grünstreifen

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Mäharbeiten auf einem Grünstreifen entlang einer Bundesstraße

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Straße durch aufgewirbelten Stein vorbeifahrender Pkw beschädigt wird - Wer haftet?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Land haftet für Kfz-Schäden durch Straßenmäharbeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung für Schäden bei Mäharbeiten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung für Steinschlagschaden bei Mäharbeiten an Bundesstraße

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung für Steinschlagschaden bei Mäharbeiten an Bundesstraße

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Land Brandenburg schuldet Ersatz für Steinschlagschaden infolge von Mäharbeiten an einer Bundesstraße - Zusätzlicher Schutz für vorbeifahrende Fahrzeuge mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand realisierbar

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Lehrbuchfall zur Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1490
  • MDR 2013, 1029
  • NZV 2013, 588
  • VersR 2013, 1191
  • DÖV 2014, 48
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12
    Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).

    Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.

  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12
    Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12
    Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166).
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2021 - 26 U 4/21

    Haftung für Schäden durch hochgeschleuderten Gegenstand bei Mäharbeiten

    Dies bedeutet, dass bei Mäharbeiten der vorliegenden Art (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hoch geschleuderte Steine zu vermeiden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12 -, NJW-RR 2013, 1490, 1491; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, § 823 E, Rdnr. E 165).

    Dabei müssen freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12 -, NJW-RR 2013, 1490, 1491; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, § 823 E, Rdnr. E 165).

  • OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17

    Amtshaftung eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Beschädigung eines

    Bei Mäharbeiten sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden, wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, NJW-RR 2013, 1490 Rn. 13 mwN; Senat, OLGR Stuttgart 2003, 111).

    bb) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter der Beklagten auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit ausreichender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, aaO Rn. 18).

  • LG Hagen, 13.03.2024 - 8 O 282/23

    Amtshaftung, Ermessensentscheidung; Anhörung, Sofortvollzug; Notwendigkeit,

    Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, zu enthalten (BGH NJW-RR 2013, 1490 Rn. 13).
  • KG, 29.11.2013 - 9 U 171/12

    Heizkörper beschädigt: Polizei muss Nachbarn informieren!

    Sie hätten erkennen können, dass ein Berechtigter von der Beschädigung des Heizkörpers in Kenntnis gesetzt werden muss, und sie hätten diese Erkenntnis umsetzen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12; vom 28. November 2002 - III ZR 122/02).
  • BGH, 18.12.2014 - III ZR 108/14

    Schuldvorwürfe gegenüber einem Beamten im Rahmen der Kollegialrichtlinie

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats die Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der dem Beamten dann kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen dieses Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, nicht anwendbar, wenn - wie bei einem Sozialgericht - nur ein Berufsrichter an der Entscheidungsfindung beteiligt war (vgl. Senat, Urteile vom 8. Januar 1968 - III ZR 176/66, VersR 1968, 371, 373; vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424 und vom 14. März 2002 - III ZR 303/00, BGHZ 150, 172, 184; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, NJW-RR 2013, 1490 Rn. 19 [Einzelrichter am Landgericht]).
  • LG München I, 20.05.2020 - 7 O 5336/18

    Verstoß gegen die Unterlassungspflicht

    Insoweit hilft der Beklagtenpartei auch der Verweis auf Rechtsprechung betreffend eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen und technischen Aufwand der Vermeidung von Rechtsverletzungen und dem Gefahrenpotential im Rahmen der Bestimmung des konkret anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes (vgl. BGH NJW 2007, 762; NJW-RR 2013, 1490) nicht, denn zum einen betrifft diese Rechtsprechung nur den Sorgfaltsmaßstab im Erkenntnisverfahren und zum anderen vermag sie nur den Maßstab der Sorgfaltspflichten herabzusetzen, kann demnach ein bedingt vorsätzliches Vorgehen, wie es vorliegend festzustellen ist, nicht entschuldigen.
  • LG München I, 20.05.2020 - 7 O 5335/18

    Reichweite der Verurteilung im Verletzungsverfahren

    Insoweit hilft der Beklagtenpartei auch der Verweis auf Rechtsprechung betreffend eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen und technischen Aufwand der Vermeidung von Rechtsverletzungen und dem Gefahrenpotential im Rahmen der Bestimmung des konkret anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes (vgl. BGH NJW 2007, 762; NJW-RR 2013, 1490) nicht, denn zum einen betrifft diese Rechtsprechung nur den Sorgfaltsmaßstab im Erkenntnisverfahren und zum anderen vermag sie nur den Maßstab der Sorgfaltspflichten herabzusetzen, kann demnach ein bedingt vorsätzliches Vorgehen, wie es vorliegend festzustellen ist, nicht entschuldigen.
  • LG Frankfurt/Main, 18.12.2020 - 10 O 99/20
    Bei solchen Freischneidern besteht gerade eine besonders hohe "Schleudergefahr", sodass hier weitere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Verwenders zu stellen sind (vgl. BGH III ZR 250/12).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 10 U 27/21
    Der Amtsträger ist demnach verpflichtet, unerlaubte Handlungen zu unterlassen und sich insbesondere aller Eingriffe in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter zu enthalten (BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12 - NJW-RR 2013, 1490 m.w.N.).
  • LG Hagen, 15.09.2022 - 8 O 396/21
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