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   BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12   

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https://dejure.org/2013,18612
BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12 (https://dejure.org/2013,18612)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - III ZR 342/12 (https://dejure.org/2013,18612)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 (https://dejure.org/2013,18612)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 839 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 34 S 1 GG
    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder Entschädigungsanspruch wegen Menschenrechtsverletzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung wegen Vollzugs einer Strafhaft in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm und bei Nichtstellen der Rechtsbehelfe zur Beseitigung des Zustandes

  • rewis.io

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder Entschädigungsanspruch wegen Menschenrechtsverletzung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 1; EMRK Art. 3; EMRK Art. 5
    Die Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen erfolgt durch eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung wegen Vollzugs einer Strafhaft in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm und bei Nichtstellen der Rechtsbehelfe zur Beseitigung des Zustandes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.08.2013)

    Menschenunwürdige Haftbedingungen: BGH verneint Entschädigungsanspruch für Ex-Häftling

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen menschenunwürdige Haftbedingungen mangels Verschulden der Strafvollzugsbehörde - Fehlendes Verschulden aufgrund vertretbarer Rechtsansicht zu Haftbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 1
  • NJW 2013, 3176
  • VersR 2013, 1580
  • DÖV 2014, 48
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt-generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f).

    Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7).

    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

    Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Senatsrechtsprechung, wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel" begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16).

    Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T.    unter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14).

    Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden.

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff. BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29. April 1993, III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).

    a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff).

    Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/69, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270).

    Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270).

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270).

    Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11).

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375).

    aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31).

    Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11).

    aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31).

    Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84).

    Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden.

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

    Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S.         bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 1312, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt, und vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, NJW-RR 2004, 706, 707; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 337 f mwN).

    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

  • OLG Naumburg, 03.08.2004 - 4 W 20/04

    Zur Frage des Schadensersatzanspruchs eines Strafgefangenen wegen rechtswidriger

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26).

    Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).

  • OLG Naumburg, 30.01.2006 - 2 W 25/05

    Zu den Anforderungen an eine menschenwürdige Inhaftierung

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26).

    Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).

  • EGMR, 12.07.2007 - 20877/04

    TESTA v. CROATIA

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.") anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein (siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88).

    Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg, aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer-Ladewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2201/05

    Menschenwürdige Unterbringung in der Strafhaft (ausreichend Luftraum und

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12
    aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31).

    Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden.

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 162/66

    Schadensersatz wegen angeblicher schuldhafter Amtspflichtverletzungen - Versagung

  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05

    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung

  • BGH, 21.03.1963 - III ZR 8/62
  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 70/64

    Menschenrechtskonvention ("Zonenhaft")

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

  • BGH, 14.07.1971 - III ZR 181/69

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • LG Duisburg, 11.05.2009 - 1 O 343/08

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schmerzensgeldklage unter dem

  • OLG Celle, 16.09.2002 - 16 W 47/02

    Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem

  • OLG Celle, 02.12.2003 - 16 U 116/03

    Schmerzensgeldanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • OLG Hamm, 13.06.2008 - 11 W 78/07

    Menschenunwürdige Unterbringung Strafgefangener wegen zu kleiner Hafträume bzw.

  • OLG München, 10.08.2006 - 1 W 1314/06

    PKH: Beweislast der JVA im Amtshaftungsverfahren bei Behauptung

  • EGMR, 15.07.2002 - 47095/99

    Russland, Haftbedingungen, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention,

  • KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung im Strafvollzug:

  • OLG Frankfurt, 21.02.2005 - 3 Ws 1342/04

    Strafvollzug: Verstoß gegen die Menschenwürde bei zu kleinem Haftraum im Falle

  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 211/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Vermittlung von

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

  • OLG Celle, 03.07.2003 - 1 Ws 171/03

    Anspruch eines Strafgefangenen auf einen Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit von

  • OLG Frankfurt, 28.10.2003 - 3 Ws 957/03

    Anforderungen an Größe eines Haftraumes

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23).

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 10 m.w.N.).

    Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15 m.w.N.).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Schließlich entsprach die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von bis zu einem Jahr nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, seinerzeit der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -), was bei der Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz 14) und die Vertretbarkeit der Entscheidung des Beklagten belegt.

    Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage anpassen konnte (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 17).

    Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19).

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Der Umstand, dass nach Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009, am 5. November 2009, Amtsträger des Beklagten die Menschenwürde des Klägers durch die weitere Unterbringung in den Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... binnen einer Übergangsfrist bis zum 19. November 2009 nicht schuldhaft verletzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 9 ff), hindert lediglich das Bestehen eines verschuldensabhängigen Entschädigungsanspruches.

    Abgesehen davon darf sich ein Geschädigter nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren Rechtsmittel begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22).

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

    Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29).

  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 18/19

    Remonstrationspflicht als Amtspflicht hinsichtlich Obliegenheit eines Beamten

    Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (Senat, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1 Rn. 10; vom 10. Februar 2011 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO).

    Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (Senat, Urteile vom 4. Juli 2013 aaO; vom 9. Dezember 2004 aaO und vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371; jew. mwN).

    Grundlage des vom Berufungsgericht auch für den Fall der Unkenntnis dieser Entscheidung erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs ist, dass die Amtsträgerin L.        zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides im Rahmen der gebotenen sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juli 2013 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO) Kenntnis von der Entscheidung hätte erlangen können.

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 10 m.w.N.).

    Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Haftbedingungen, wie bereits ausgeführt, immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde beispielsweise nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15 m.w.N.).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    Zu den Rechtsmitteln gehören in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Unter Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und - wie hier - nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen (einmal wöchentlich 6, 5 bzw. 9,5 Stunden und ansonsten) 13, 5 und fast 19 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

    Soweit nach dem bisher Gesagten die Berufung des Klägers nicht begründet und diejenige des Beklagten begründet ist, scheidet auch Entschädigungsanspruch des Klägers nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29).

  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend ist der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) stets nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Gerade die auch vom Kläger zitierte, einen vergleichbaren Haftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... betreffende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07), in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht allein mit der Größe des Haftraumes, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist, macht dies deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15).

    Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23).

    Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19).

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Abgesehen davon darf sich ein Geschädigter nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren Rechtsmittel begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22).

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

    Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29).

  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

    Jeder Amtsträger hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (vgl. BGHZ 198, 1, Rn. 10 nach juris).
  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18

    Entschädigung wegen Abschiebehaft

    5 Abs. 5 EMRK gewährt insoweit einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeeinträchtigung durch staatliche Organe, der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (z.B. Senat, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1 Rn. 28 und vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 13, jeweils mwN).

    Art. 5 Abs. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich auch nur auf die Haft als solche, nicht dagegen den Vollzug beziehungsweise die Haftbedingungen (vgl. Senat, Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 und vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 30; siehe dazu näher Nr. 2c bb zur Revision des Beklagten zu 1).

    Nach der Senatsrechtsprechung betrifft Art. 5 Abs. 5 EMRK die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (z.B. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1, Rn. 30 ff).

    So wird etwa der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK im Fall menschenunwürdiger Haftbedingungen nicht berührt, selbst wenn die Haft unzulässig und der Betroffene in letzter Konsequenz zu entlassen wäre, weil und solange die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten menschenwürdige Haftbedingungen nicht schaffen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 32).

  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK kommt hierbei, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, von vornherein nicht in Betracht, weil Art. 5 EMRK sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche bezieht, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29), um die es vorliegend geht.

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12 - ) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 10 m.w.N.).

    Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen, wie bereits ausgeführt, immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15 m.w.N.).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T..., die mit etwa 5, 3 Quadratmetern Fläche deutlich kleiner waren als die Hafträume, in denen der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 7. März 2008 untergebracht war, nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach seinerzeit im Übrigen der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -), was bei der Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz 14).

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

    Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. die Nachweise in BGHZ 198, 1 ).

    Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - jedenfalls zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt -, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss (vgl. BGHZ 198, 1 ), auf den das Kammergericht insofern verweist, zutreffend zitiert hat, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m² Bodenfläche pro Gefangenen aus (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007 - Nr. 20877/04 -, EuGRZ 2008, S. 21 - Testa/Kroatien).

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

    Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielsweise BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1).

    Angesichts der Rechtsprechung (weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417 sowie BGHZ 198, 1 ) kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m 2 den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

    Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind (vgl. BGHZ 198, 1 ).

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 405/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, juris Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff und vom 4. Juli 2013 aaO) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff und vom 4. Juli 2013 aaO).

    Der Entzug der Freiheit muss darüber hinaus "rechtmäßig" sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Konvention selbst, sondern auch aus dem nationalen Recht ergeben kann (EGMR aaO Rn. 90 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 aaO mwN).

    Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anwendbar sind (offen gelassen auch in den Senatsurteilen vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 278 f und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, juris Rn. 33 mwN zum Meinungsstand).

  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

  • BVerfG, 28.08.2014 - 1 BvR 3001/11

    Strafvollzug; Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BVerfG, 20.05.2016 - 1 BvR 3359/14

    Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von

  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 406/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 826/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OLG Köln, 11.12.2014 - 7 U 23/14

    Amtspflichtverletzungen des Bundeszentralamts für Steuern im Zusammenhang mit der

  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 408/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 1624/16

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 407/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 1624/16

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 3358/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1644/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1296/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 3403/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13

    Entschädigungsanspruch eines Abschiebehäftlings nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen

  • OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 183/12

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • EGMR, 26.06.2018 - 486/14

    Psychiatrie-Opfer scheitert mit erneuter Beschwerde

  • VG Berlin, 15.01.2015 - 23 L 899.14

    Systemische Mängel: Vorerst keine Abschiebung von Flüchtlingen nach Ungarn

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1332/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

  • OLG München, 17.09.2015 - 1 U 1041/14

    Entschädigung wegen rechtswidrigen Widerrufs einer erteilten Sendelizenz

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1751/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1406/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1567/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14

    Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

  • LG Marburg, 08.07.2014 - 2 O 63/14

    Schadensersatz bei konventionswidriger nachträglicher sicherungsverwahrung

  • LG Marburg, 08.07.2014 - 2 O 63/13

    Schadensersatz bei konventionswidriger nachträglicher sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 2204/14

    Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OLG München, 10.11.2014 - 1 W 1314/14

    Sofortige Beschwerde, Prozesskostenhilfe, menschenunwürdiger Vollzug, Raumgröße,

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

  • VG München, 20.02.2015 - M 24 S 15.50091

    Systemische Mängel im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 in Ungarn bestehenden

  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

  • KG, 03.03.2023 - 9 U 27/21

    Drittschützende Wirkung einer Auskunft über Nutzungsmöglichkeit von

  • VG München, 20.03.2015 - M 24 K 15.50072

    Asylantrag, Gerichtsbescheid, Asylverfahren, Asylverfahrensgesetz,

  • OLG Hamm, 07.01.2015 - 11 W 4/15

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung

  • OLG Naumburg, 14.08.2023 - 12 U 186/22

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen der rechtswidrigen Versagung zweier

  • LG Meiningen, 30.11.2022 - 4 StVK 596/18

    Strafvollzug in Thüringen: Verstoß gegen die Menschenwürde durch Unterbringung in

  • VG Saarlouis, 15.06.2015 - 3 L 594/15

    Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Saarlouis, 01.04.2015 - 3 L 184/15

    Keine systemischen Mängel im Asylsystem Ungarns

  • VG Berlin, 23.01.2015 - 23 L 717.14

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung

  • VG Saarlouis, 01.04.2015 - 3 L 186/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • OLG München, 12.11.2014 - 1 W 2058/14

    Keine Zuerkennung von Schadensersatz wegen Haftbedingungen

  • LG Aachen, 05.07.2018 - 12 O 385/17

    Amtspflichten der Justizvollzugsanstalt bei Lieferung von Zeitschriften

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