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   BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17   

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https://dejure.org/2017,26283
BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17 (https://dejure.org/2017,26283)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2017 - VIII ZR 101/17 (https://dejure.org/2017,26283)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17 (https://dejure.org/2017,26283)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321 ZPO, § 711 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
    Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Auszug des Mieters; unersetzlicher Nachteil des Mieters

  • IWW

    § 719 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, §§ 716, 321 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Einstellung der Vollstreckung der Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten; Berufungsgerichtliche Unterlassung einer Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision bei fehlender Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO

  • rewis.io

    Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Auszug des Mieters; unersetzlicher Nachteil des Mieters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Einstellung der Vollstreckung der Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten; Berufungsgerichtliche Unterlassung einer Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis

  • datenbank.nwb.de

    Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Auszug des Mieters; unersetzlicher Nachteil des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ohne Entscheidung zur Abwendungsbefugnis keine Einstellung der Zwangsvollstreckung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils;

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17
    Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
  • BGH, 30.06.2008 - VIII ZR 98/08

    Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17
    Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN).
  • BGH, 28.10.2008 - V ZB 109/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ergänzung der Zurückweisung der

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17
    Diese Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 39/18

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils

    Dass das Berufungsgericht es (rechtsfehlerhaft) unterlassen hat, den Beklagten gemäß § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis einzuräumen, rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil die Beklagten es versäumt haben, im Hinblick auf die versehentlich nicht angeordnete Abwendungsbefugnis einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, aaO unter II 2 a; vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2018 - VI ZR 453/17

    Beantragung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; Versäumung

    Eine Ergänzung der Entscheidung gemäß §§ 716, 321 ZPO, die auch möglich ist, wenn wie hier das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 4) und die auch den Fall erfasst, dass ein Antrag nach § 712 ZPO übergangen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - VIII ZR 34/13, GuT-W 2013, 108; vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; Götz in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 712 Rn. 2 und § 716 Rn. 1; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 716 Rn. 1; Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 716 Rn. 2, 5; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 716 Rn. 1; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 716 Rn. 1; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 716 Rn. 1), hat der Beklagte beim Berufungsgericht nicht beantragt.
  • BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18

    Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in ein

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage wären, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 3; vom 29. November 2016 - VI ZR 25/16, NJW-RR 2017, 127 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
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