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   BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15   

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https://dejure.org/2017,28610
BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15 (https://dejure.org/2017,28610)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2017 - XI ZR 470/15 (https://dejure.org/2017,28610)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - XI ZR 470/15 (https://dejure.org/2017,28610)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 Abs 2 S 1 ZPO, § 128 Abs 2 S 3 ZPO
    Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Entscheidungsfrist

  • IWW

    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § ... 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB, § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, §§ 346 ff. BGB, § 562 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erneute Einholung der Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch das Gericht; Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten mit Blick auf die ...

  • rewis.io

    Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Entscheidungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 128 Abs. 2
    Erneute Einholung der Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch das Gericht; Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten mit Blick auf die ...

  • rechtsportal.de

    Erneute Einholung der Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch das Gericht; Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten mit Blick auf die ...

  • datenbank.nwb.de

    Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Entscheidungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drei-Monats-Frist nicht eingehalten: Gericht kann erneute Zustimmung einholen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur erneuten Anordnung des schriftlichen Verfahrens

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erneute Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines schriftlichen Verfahrens bei - erneuter - Einholung der Zustimmung beider Parteien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erneute Anordnung des schriftlichen Verfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1140
  • MDR 2017, 1346
  • FamRZ 2017, 1698
  • WM 2017, 1705
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10

    Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15
    Kann die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden, kann das Gericht erneut die Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Januar 2012, XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34), kann das Gericht dann, wenn die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden kann, erneut die Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen.

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15
    Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50 und vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 27).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (ZIP 2015, 2211) - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:.
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15
    Zu dem Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten, die die Rückgewähr empfangener Tilgungsleistungen mit einschließen, hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12 ff., 18 ff.) umfänglich Stellung genommen und sich eingehend mit den für und wider diese Ansicht vorgetragenen Argumenten befasst.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15
    Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50 und vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 27).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 117/15

    Darstellen eines bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebenen

    Es liegt eine wirksame Zustimmung vor, nachdem die Parteien am 5. Juli 2018 und 9. Juli 2018 - weil die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden konnte - erneut ihre Zustimmung erklärt haben, so dass auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkannt werden kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 470/15, WM 2017, 1705 Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2017 - 14 U 1221/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 470/15 ergibt sich nichts anderes, denn sie verhält sich zu der Rechtsfrage, ob Nutzungen nach Widerruf geschuldet sind, nicht.
  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    c) für die Zeit nach dem Widerruf den Vertragszins unzutreffend weiterhin angenommen, obwohl ab Widerruf eine Verzinsung der Restvaluta gemäß § 301 BGB nicht länger geschuldet gewesen sei, da es nicht nur an einer Rückzahlungsaufforderung gefehlt, die Beklagte vielmehr eine Rückzahlung gerade nicht zugelassen habe; jedenfalls könnte die Zinszahlungspflicht zu seinen Lasten nach Widerruf nicht höher als der Verzugszins in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sein; im Übrigen habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen XI ZR 470/15 festgestellt, dass die vom Darlehensnehmer nach Widerruf geleisteten Beträge vollständig an diesen zurückzuführen seien, gerade aber keine Verzinsungspflicht angenommen;.

    (4) Auch aus dem Urteil des BGH vom 4. Juli 2017 (- XI ZR 470/15, BeckRS 2017, 120225) ergibt sich nichts anderes, da im vorliegenden Fall - anders als bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt - kein positiver Saldo zugunsten des Klägers vorlag.

  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442; WM 2017, 1705, 1706).

    Die Kläger haben damit lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (BGH WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706).

  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 149/18

    Maßgeblichkeit der Zahlung des sich nach Aufrechnung des Darlehensnehmers zu

    Mit dieser Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche hat die Klägerin jedenfalls in der Klageschrift konkludent die Aufrechnung erklärt (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 470/15, WM 2017, 1705 Rn. 3, 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 388 Rn. 1 f.).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von

    Die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen des Klägers hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 4, 95 % nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herauszugeben (vgl. BGH, 04.07.2017, XI ZR 470/15, juris Rn. 13).
  • OLG Köln, 20.09.2017 - 13 U 52/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen des Klägers hat die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herauszugeben (vgl. BGH, 4.7. 2017, XI ZR 470/15, juris Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Daher kann Nutzungsersatz nur in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936; WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706).
  • OLG Zweibrücken, 17.01.2018 - 7 U 157/16

    Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehens: Berechnung des

    Zwar haben die Kläger auch Anspruch auf Rückzahlung dieser nach dem Widerruf geleisteten weiteren Ratenzahlungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH WM 2017, 1705, 1706).
  • OLG München, 17.06.2020 - 10 U 703/20

    Scheinurteil mangels ordnungsgemäßer Verkündung

    b) Da jedoch dieses Einverständnis innerhalb der 3-Monatsfrist des § 128 II 3 ZPO nicht vorlag (maßgeblich für den Beginn der Frist war der 02.08.2019), hätte mündliche Verhandlung anberaumt werden müssen (Thomas / Putzo / Seiler, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 128 Rd. 29; vgl. hierzu auch BGH WM 2017, 1705).
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