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   BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17   

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https://dejure.org/2018,22519
BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17 (https://dejure.org/2018,22519)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - XII ZB 122/17 (https://dejure.org/2018,22519)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - XII ZB 122/17 (https://dejure.org/2018,22519)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 113 Abs. 1 FamFG, § ... 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1578 b Abs. 1 BGB, § 1578 b BGB, §§ 1574, 1577 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587b

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Begründung ehebedingter Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Versorgungsausgleich und Altersvorsorgeunterhalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587b
    Möglichkeit der Begründung ehebedingter Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften

  • datenbank.nwb.de

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Versorgungsausgleich und Altersvorsorgeunterhalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Keine ehebedingten Nachteile durch niedrigere Rente

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehebedingte Nachteile - und die geringeren Rentenanwartschaften

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ehebedingte Nachteile und der Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geringere Rentenanwartschaft durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausgleich ehebedingter Nachteile

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile durch Versorgungsausgleich und Altersvorsorgeunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgleich ehebedingter Nachteile bei der Altersvorsorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2636
  • MDR 2018, 1441
  • FamRZ 2018, 1421
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17
    a) Der Senat hat in einem von den Beteiligten geführten Parallelverfahren zum Zugewinnausgleich ausgeführt, dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts schon nicht die Annahme tragen, dass aufseiten der Ehefrau überhaupt ehebedingte (und nicht anderweitig kompensierte) Nachteile beim Aufbau einer Altersversorgung entstanden sind (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Angesichts dieser Größenordnung konnte das geteilte Versorgungsvermögen beim Ärzteversorgungswerk - auch in Relation zu der rund siebzehnjährigen Ehezeit - durchaus die den primären Versorgungssystemen obliegende Funktion erfüllen, dem Versorgungsberechtigten eine selbständige (Basis-) Absicherung für den Fall von Alter oder Invalidität zu bieten" (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei handelt es sich um den der Ehefrau bereits seinerzeit rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 50.000 EUR sowie mindestens weitere 7.218,23 EUR, die ihr nach der teilweisen Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in dem Parallelverfahren rechtskräftig zugesprochen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ist festgestellt, dass es an einem ehebedingten Nachteil fehlt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau aus dem Zugewinnausgleich einen weiteren Vermögenszufluss erlangen wird (offen sind nach dem Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - zur Veröffentlichung bestimmt, noch 33.946,49 EUR).

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17
    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276).

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 46 f.).

    Damit kann sie die ehebedingt geringeren Rentenanwartschaften ohne weiteres ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 47), zumal sie den Feststellungen des Oberlandesgerichts zufolge bereits im Jahr 2008 erwerbsunfähig geworden ist und deshalb - auch ohne Ehe - seither keine weitere Altersvorsorge mehr hätte betreiben können.

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 214/13

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17
    Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 17 mwN).

    Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).

    Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 179/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung eines von der Unterhaltsrechtsreform in

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17
    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772).

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15

    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17
    Dieser ehebedingte Vorteil wäre daher auch im Übrigen geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Für den von der Rechtsbeschwerde weiter angeführten Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses und aus dem Zugewinnausgleich fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - schon an Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, dass die Antragsgegnerin Beträge in vergleichbarer Höhe nicht auch ohne die ehebedingte Arbeitsplatzaufgabe aus eigener Erwerbstätigkeit hätte ansparen können (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - FamRZ 2018, 1421 Rn. 13).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 3/19

    Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen

    Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 XII ZB 122/17 FamRZ 2018, 1421 Rn. 8 mwN).
  • KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17

    Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen

    Der Altersvorsorgeunterhalt ist rein zweckgebunden für die Altersvorsorge zu verwenden, sodass eine entsprechende Verwendung unterstellt werden kann (vgl BGH FamRZ 2018, 1421 Rn. 8; FamRZ 2014, 1276 Rn. 47 und FamRZ 2011, 1381 Rn 38).

    Grundsätzlich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein ehebedingter Nachteil gegeben, wenn die tatsächliche Altersrente des Unterhaltsberechtigten hinter einer Rente ohne Ehe und Kindererziehung zurückbleiben würde, denn bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich werden die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten getragen und somit vollständig ausgeglichen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2018, 1421 mw.N).

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Diese Versorgungsnachteile wurden und werden aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich (BGH NJW 2018, 2636; FamRZ 2008, 1325/43; Fam RZ 2008, 1508/11; FamRZ 2010, 869/73; FamRZ 2013, 853/37; FamRZ 2013, 1291/22; FamRZ 2012, 772/5; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4) und für die Zeit danach durch den vom Antragsteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen (BGH; FamRZ 2013, 109/51; FamRZ 2014, 823/18; FamRZ 2014, 1276/36; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4).
  • KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22

    Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs zwischen früheren Ehegatten

    Allerdings sind insoweit auch die Nachteile des anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich zu beachten, welche i.d.R. dazu führen, dass in der Gesamtschau durch den Halbteilungsausgleich der gesamten Anwartschaften eventuelle Nachteile angemessen zwischen den Eheleuten verteilt sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 29.06.2011 - XII ZR 157/09 -, juris, Rn. 29).

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt.v. 14.05.2014 - XII ZB 301/12 -, juris, Rn. 47).

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Diese Versorgungsnachteile wurden und werden aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich (BGH NJW 2018, 2636; FamRZ 2008, 1325/43; FamRZ 2008, 1508/11; FamRZ 2010, 869/73; FamRZ 2013, 853/37; FamRZ 2013, 1291/22; FamRZ 2012, 772/5; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4) und für die Zeit danach durch den vom Antragsteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen (BGH; FamRZ 2013, 109/51; FamRZ 2014, 823/18; FamRZ 2014, 1276/36; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4).
  • AG Berlin-Schöneberg, 25.08.2022 - 82 F 76/21
    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (FamRZ 2018, 1421; FamRZ 2012, 772).

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (BGH FamRZ 2018, 1421).

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