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   BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76   

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BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76 (https://dejure.org/1976,1053)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1976 - 2 StR 420/76 (https://dejure.org/1976,1053)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1976 - 2 StR 420/76 (https://dejure.org/1976,1053)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafen - Verbot der Schlechterstellung - Bildung einer Gesamtgeldstrafe - Sinn der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 109
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.11.1955 - 4 StR 392/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Die am 24. März 1974 in dem Verfahren 24 Cs 779/74 ausgesprochene Geldstrafe scheidet dagegen hierfür aus, da die dieser Geldstrafe zugrunde liegende Tat erst "im Sommer 1973", also nach der Verurteilung vom 27. März 1973, möglicherweise auch erst nach derjenigen vom 9. Juli 1973 begangen wurde und deshalb von der Verurteilung vom 27. März 1973 noch nicht hätte miterfaßt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. November 1955 - 4 StR 392/55 - und vom 22. August 1972 - 1 StR 359/72 -).
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe wird mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung zu beachten sein, daß ihre Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB 1975), die Ersatzfreiheitsstrafe für die als selbständige Strafe bestehenbleibende Geldstrafe vom 24. März 1974 und die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für die räuberische Erpressung zusammen genommen die im zweiten Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht übersteigen dürfen (vgl. BGHSt 12, 94, 95).
  • BGH, 26.05.1971 - 3 StR 15/71

    Betrug wegen Nichtabführens von Beiträgen zur Sozialversicherung - Anwendung

    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Hat der Tatrichter beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht, dann kann eine solche Entscheidung, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1975 in der vorliegenden Sache bereits ausgeführt hat, wegen des Verbots der Schlechterstellung in dem zweiten tatrichterlichen Urteil nicht mehr nachgeholt, sondern nur noch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden; denn da Freiheitsstrafe in jedem Fall im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH, Urteile vom 26. Mai 1971 - 3 StR 15/71 - und vom 26. Februar 1975 - 3 StR 389/74 - sowie Beschluß vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S) -), würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer oder mehrerer Geldstrafen erst in dem zweiten Urteil gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren.
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Daß sie zur Begründung der Zubilligung mildernder Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB a.F. auf die von der Aufhebung des Strafausspruchs miterfaßten Strafmilderungsgründe des ersten Urteils verwiesen hat, stellt zwar einen Sachmangel dar (vgl. BGHSt 24, 274), kann aber den Angeklagten nicht beschweren.
  • BGH, 22.08.1972 - 1 StR 359/72

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe - Anhaltspunkte für die Feststellung der

    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Die am 24. März 1974 in dem Verfahren 24 Cs 779/74 ausgesprochene Geldstrafe scheidet dagegen hierfür aus, da die dieser Geldstrafe zugrunde liegende Tat erst "im Sommer 1973", also nach der Verurteilung vom 27. März 1973, möglicherweise auch erst nach derjenigen vom 9. Juli 1973 begangen wurde und deshalb von der Verurteilung vom 27. März 1973 noch nicht hätte miterfaßt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. November 1955 - 4 StR 392/55 - und vom 22. August 1972 - 1 StR 359/72 -).
  • BGH, 26.02.1975 - 3 StR 389/74

    Untreue aufgrund nicht rechtzeitiger Einlösung einer Forderung aus einem Wechsel

    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Hat der Tatrichter beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht, dann kann eine solche Entscheidung, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1975 in der vorliegenden Sache bereits ausgeführt hat, wegen des Verbots der Schlechterstellung in dem zweiten tatrichterlichen Urteil nicht mehr nachgeholt, sondern nur noch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden; denn da Freiheitsstrafe in jedem Fall im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH, Urteile vom 26. Mai 1971 - 3 StR 15/71 - und vom 26. Februar 1975 - 3 StR 389/74 - sowie Beschluß vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S) -), würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer oder mehrerer Geldstrafen erst in dem zweiten Urteil gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren.
  • BGH, 21.05.1975 - 3 StR 71/75

    Zusätzliche Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung und

    Auszug aus BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
    Hat der Tatrichter beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht, dann kann eine solche Entscheidung, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1975 in der vorliegenden Sache bereits ausgeführt hat, wegen des Verbots der Schlechterstellung in dem zweiten tatrichterlichen Urteil nicht mehr nachgeholt, sondern nur noch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden; denn da Freiheitsstrafe in jedem Fall im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH, Urteile vom 26. Mai 1971 - 3 StR 15/71 - und vom 26. Februar 1975 - 3 StR 389/74 - sowie Beschluß vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S) -), würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer oder mehrerer Geldstrafen erst in dem zweiten Urteil gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren.
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Dieses Ergebnis wäre im Vergleich zu den tatsächlich verhängten Sanktionen das für die Angeklagten ungünstigere, da nach der hierfür allein maßgebenden rechtlichen Wertung Freiheitsstrafe gegenüber Geldstrafe in jedem Falle das schwerere Strafübel darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1977, 109; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 1; BayObLG MDR 1975, 161).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    In seinem Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 (bei Holtz MDR 1977, 109) hat er zwar ausgeführt, daß der Tatrichter, der von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht hat, eine solche Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht mehr nachholen kann.

    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109).

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03

    Störung des Eisenbahnbetriebs und Nötigung durch Behinderung der Durchführung

    wurde (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGHSt 35, 208, 212 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109).
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 592/00

    Fehlerhafte Gesamtfreiheitsstrafenbildung (Einbeziehung einer Geldstrafe)

    und 1.7.1997 durch das Amtsgericht Bremerhaven ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen; in diese ist die Geldstrafe nicht einzubeziehen, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil bewußt von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den einzelnen Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat und dem Angeklagten dieser Vorteil nicht mehr genommen werden darf (BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109; BGH NStZ-RR 1998, 136).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Sieht das Amtsgericht trotz dieser Kenntnis von einer Einbeziehung dieser Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe ab, so hat es schlüssig von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 31 und 34; BGHSt 35, 208 = NStZ 1988, 284, 285; BGH MDR 1977, 109; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 460 Rn. 33; Ruß in KK, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 3).
  • BGH, 23.07.1997 - 3 StR 146/97

    Beschwer des Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen

    Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit kommt nicht in Betracht, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S); BGH, Beschl. vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Wenn der erste Tatrichter die Einbeziehung geprüft und abgelehnt und nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, liegt in der (anteiligen) Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe durch den neuen Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine unzulässige Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 463/09 -, juris Rn. 4; NStZ-RR 1998, 136; NStZ 1988, 284, 285; Beschluss vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 -, JurionRS 1976, 12482, Rn. 3), und zwar selbst dann, wenn die neue Gesamtfreiheitsstrafe geringer ist als die alte (BGH, Beschluss vom 4. August 1976, a. a. O.).
  • BGH, 27.04.1993 - 1 StR 173/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter

    Der Senat kann nicht ausschließen, daß dies im Ergebnis zu einer milderen Strafe geführt hätte, wenngleich es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei der Strafzumessung auch festgestellte verjährte Taten zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; NJW 1987, 3144, 3145 m.w.Nachw.).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89

    Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu

  • OLG Köln, 07.06.1984 - 3 Ss 295/84

    Erreichen des Zustandes der Schuldunfähigkeit; actio libera in causa

  • BGH, 07.08.1987 - 2 StR 314/87

    Zulässigkeit von Verfahrensrügen - Fehler bei der Bildung einer

  • BGH, 25.03.1977 - 2 StR 375/76

    Strafbarkeit wegen Konkursbetruges und wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 09.01.1992 - 1 StR 777/91

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus in einem Strafbefehl

  • BGH, 14.11.1991 - 1 StR 680/91

    Beschwer durch unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 21.07.1983 - 2 StR 338/83

    Mitteilung von Beweistatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung für eine

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