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   BGH, 04.08.1981 - IVb ARZ 541/81   

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https://dejure.org/1981,3764
BGH, 04.08.1981 - IVb ARZ 541/81 (https://dejure.org/1981,3764)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1981 - IVb ARZ 541/81 (https://dejure.org/1981,3764)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1981 - IVb ARZ 541/81 (https://dejure.org/1981,3764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Zuständigkeiten eines Familiengerichts und eines Vormundschaftsgerichts in einem Streit über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund - Anordnung einer Übertragung eines Sorgerechts auf Vormund oder Pfleger als Zuständigkeitsbereich des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2460
  • MDR 1982, 128
  • FamRZ 1981, 1048
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80

    Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen)

    Auszug aus BGH, 04.08.1981 - IVb ARZ 541/81
    Auf einen derartigen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit ist angesichts fehlender Regelung im Gesetz § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 543/80 - BGHZ 78, 108 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80] = FamRZ 1980, 1107).

    Beide ihre Zuständigkeit leugnenden Gerichte gehen zutreffend davon aus, daß die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind nach § 1671 Abs. 5 BGB Familiensache ist (vgl. BGHZ 78, 108 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]/112).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 04.08.1981 - IVb ARZ 541/81
    Unerheblich ist hierbei, daß über den angefochtenen Teil das Familiengericht und nicht das Vormundschaftsgericht entschieden hat; denn für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts kommt es auf die sachliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht darauf an, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (BGHZ 72, 182 und ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer

    Bei einem Verfahren nach §§ 1696, 1671 Abs. 5 BGB, wie es hier vorliegt, handelt es sich im übrigen eindeutig um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 1981 - IVb ARZ 541/81 - FamRZ 1981, 1048 = NJW 1981, 2460).
  • BGH, 04.02.1998 - XII ARZ 35/97

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Regelung der elterlichen Sorge

    Daß das Vormundschaftsgericht für Einzelmaßnahmen im Rahmen des § 1666 BGB zuständig bleiben kann (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 543/80 - FamRZ 1980, 1107, 1108; Keidel/Kuntze aaO vor § 64 Rdn. 10 c; Zöller/Philippi aaO § 621 Rdn. 31 a, 32), steht dem nicht entgegen, ebensowenig der Umstand, daß es im Falle der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht für die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers zuständig bleibt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 4. August 1981 - IVb ARZ 54l/81 FamRZ 1981, 1048).
  • BGH, 04.08.1981 - IVb ARZ 543/81

    Beschwerde gegen eine Anordnung einer Sorgerechtspflegschaft -

    Wie der Senat in dem Beschluß vom heutigen Tage (IVb ARZ 541/81) der den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird, näher dargelegt hat, fällt die Entscheidung über die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers, auf die sich die Beschwerde der Mutter bezieht, in den Zuständigkeitsbereich des Vormundschaftsgerichts.

    Wesentliche Abweichungen gegenüber dem in IVb ARZ 541/81 entschiedenen Fall liegen nicht vor.

  • BGH, 16.09.1983 - IVb ZB 75/83

    Umgangsregelung - Nicht sorgeberechtigtes Elternteil - Kind - Familiensache -

    d) Die Konkurrenz von Familiengericht und Vormundschaftsgericht in Sorgerechtsangelegenheiten nach geltendem Recht wird als problematisch angesehen (vgl. dazu etwa Bosch FamRZ 1977, 824 und 1980, 9 ff.; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 223; Schlüter/König aaO) und hat in der Praxis nicht selten zu Kompetenzschwierigkeiten geführt (vgl. etwa die Senatsbeschlüsse BGHZ 78, 108, 113 und vom 4. August 1981 - IVb ARZ 54/81 - FamRZ 1981, 1048).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.1988 - 2 WF 108/88

    Vorläufige Anordnung in einem isolierten Verfahren bezüglich des Umgangs mit

    Zu entscheiden hat das Vormundschaftsgericht (herrschende Meinung, vgl. BGH, FamRZ 1981, 1048 = NJW 1981, 2460 Nr. 4).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.1999 - 19 AR 20/99

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung i.R. einer Familiensache

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  • OLG München, 25.09.1995 - 12 UF 1219/95
    c) Auch soweit das Familiengericht nach § 1671 Abs. 5 BGB eine Vormundschaft angeordnet hat, obliegt es allein dem Vormundschaftsgericht, die Person des Vormunds zu bestimmen (BGH FamRZ 1981, 1048; BayObLG FamRZ 1977, 822; Soergel (-Strätz), BGB , 12. Auflage, RdNr. 38 zu § 1671 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 02.02.1989 - 2 AR 2/89
    Das ist hier das AG M. Seine Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, daß der Familienrichter des AG L. über die Anordnung der Vormundschaft hinaus unzuständigerweise (BGH NJW 1981, 2460 [hier: IV (480) 175 b-c]) auch den Vormund ausgewählt hat.
  • OLG Zweibrücken, 24.09.1986 - 2 UF 81/86
    Der Senat kann diese Anordnung allerdings nicht selbst treffen, weil sie in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fällt (vgl. zu der Zuständigkeitsbegrenzung zwischen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht BGH FamRZ 1981, 1048 = BGHF 2, 753 für den Fall der Pflegerbestellung im Anschluß an die Pflegschaftsanordnung).
  • BGH, 12.01.1983 - IVb ARZ 53/82

    Bestimmung der Zuständigkeit des Familiengerichts hinsichtlich der Übertragung

    Aus § 1696 Abs. 1 BGB ergibt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts auch für insoweit erfolgende spätere Änderungen, soweit sich diese nicht in einem bloßen Wechsel des nach § 1671 Abs. 5 BGB bestellten Vormundes erschöpfen (vgl. zur Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Auswahl und Bestellung des Vormundes: Senatsbeschluß vom 4. August 1981 - IVb ARZ 541/81 - NJW 1981, 2460 - FamRZ 1981, 1048).
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