Rechtsprechung
BGH, 04.08.2015 - 5 StR 263/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO
Gegenerklärung; Zuschrift des Generalbundesanwalts; Entscheidung vor Fristablauf - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO
Revisionsverfahren: Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor Ablauf der zweiwöchigen Gegenerklärungsfrist - IWW
§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
- rewis.io
Revisionsverfahren: Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor Ablauf der zweiwöchigen Gegenerklärungsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 3 S. 2
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Revisionsverfahren: Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor Ablauf der zweiwöchigen Gegenerklärungsfrist
Verfahrensgang
- BGH, 14.07.2015 - 5 StR 263/15
- BGH, 04.08.2015 - 5 StR 263/15
Papierfundstellen
- StV 2015, 758 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.10.1981 - 4 StR 506/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer …
Auszug aus BGH, 04.08.2015 - 5 StR 263/15
Zum Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zulässig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, in der nicht weitere Ausführungen vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 506/81, MDR 1982, 283 (bei Holtz);… LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN; allg. M.).