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   BGH, 04.09.1996 - 5 StR 391/96   

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BGH, 04.09.1996 - 5 StR 391/96 (https://dejure.org/1996,2908)
BGH, Entscheidung vom 04.09.1996 - 5 StR 391/96 (https://dejure.org/1996,2908)
BGH, Entscheidung vom 04. September 1996 - 5 StR 391/96 (https://dejure.org/1996,2908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 396 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 50
  • StV 1996, 674
  • StV 1996, 675
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96

    Betäubungsmittel - Gummischlagstock - Strafzumessung - Wirkstoffgehalt -

    Auszug aus BGH, 04.09.1996 - 5 StR 391/96
    Das Merkmal des Mitsichführens erfordert in subjektiver Hinsicht, daß der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1996 3 StR 233/96 -).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    b) Zu dem auf die im vorstehenden Absatz genannten Merkmale des Qualifikationstatbestands bezogenen Vorsatz gehört - wovon das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - das aktuelle Bewusstsein des Täters zur Tatzeit, die Schusswaffe oder den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich zu haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96, NStZ-RR 1997, 50 f.; Sost-Scheible NStZ 1997, 396 f.; Rahlf in Münchener Kommentar zum StGB, Band 6, 2. Aufl., BtMG § 30a Rn. 197).

    Auf der Ebene des (prozessualen) Nachweises des Bewusstseins der Verfügbarkeit von durch § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasster Waffen oder Gegenstände werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abhängig von deren Art unterschiedliche Anforderungen gestellt (vgl. BGH aaO BGHSt 43, 8, 14; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96, NStZ-RR 1997, 50 f. mit Anmerkung Sost-Scheible NStZ 1997, 396 f.).

    Führt der Täter eine Waffe im technischen Sinne mit sich, liegt die Feststellung, der Angeklagte habe die Waffe auch bewusst gebrauchsbereit bei sich, so nahe, dass nähere Ausführungen des Tatrichters hierzu regelmäßig entbehrlich sind (BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 14 und vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96, NStZ-RR 1997, 50 f.).

    Höhere Anforderungen an den Tatrichter bezüglich der Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des Bewusstseins der Verfügbarkeit der Waffe wird man allenfalls dann zu überlegen haben, je ferner die Gefahr des Einsatzes ist und je weniger geeignet und bestimmt zur Verletzung von Personen die "sonstigen Gegenstände' im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96, NStZ-RR 1997, 50 f.; siehe auch Rahlf aaO BtMG § 30a Rn. 201).

  • BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97

    "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive

    Damit haben sie die Messer mit sich geführt (vgl. BGHSt 43, 8; BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1; BGH NStZ-RR 1997, 50).

    Es ist aber - was unabhängig von der Tathandlung zu prüfen ist (vgl. Sost-Scheible NStZ 1997, 396 - Anm. zu BGH NStZ-RR 1997, 50) - nicht ausreichend festgestellt, daß es sich bei den Messern überhaupt um Tatgegenstände im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gehandelt hat.

    Es genügt, daß er diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung getroffen hat, etwa einen Gegenstand zu seiner Bewaffnung in seinem zu Kurierfahrten eingesetzten Kraftfahrzeug bereitlegt (vgl. Sost-Scheible, NStZ 1997, 396) und sich dessen bei der Tatausführung bewußt ist.

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Eine Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift könnte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nur dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte das Taschenmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte (vgl. BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 2; BGH NStZ-RR 1997, 50, 51; StV 2002, 191; BayObLGSt 1999, 46, 48; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 6).

    Ein entsprechendes Bewußtsein liegt beim Beisichführen von Messern dieser Art auch nicht auf der Hand (vgl. Senat in NStZ-RR 1997, 50, 51; RG JW 1932, 952, 953; Kindhäuser StV 2001, 18, 19).

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Daß der Angeklagte die Waffe bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte, liegt beim Mitführen einer Waffe im technischen Sinne so nahe, daß nähere Ausführungen des Tatrichters hierzu entbehrlich waren (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96 -).
  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03

    Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB

    Eine eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vielmehr durch das Merkmal des "Beisichführens", das nämlich voraussetzt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (BGH NStZ-RR 2003, 12; NStZ-RR 1997, 50).

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist ( vgl. hierzu auch BGH NStZ-RR 1997, 50 ).

  • OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 Ss 177/06

    Diebstahl mit Waffen: Einordnung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug

    Es ist Aufgabe des Tatrichters ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellungen umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potenzielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist (vgl. hierzu auch BHG NStZ-RR 1997, 50).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 547/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung bei

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; vom 9. Oktober 1997 - 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266, 270; Sost-Scheible, NStZ 1997, 396).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Ob diese Waffe eine Schußwaffe oder ein sonstiger gefährlicher Gegenstand im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG war, den der Angeklagte bewußt gebrauchsbereit mit sich führte (BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96), muß die neue Verhandlung klären.
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 78/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

    (2) Ist der fragliche Gegenstand keine Waffe im technischen Sinn, so sind an die Prüfung und Darlegung der subjektiven Merkmale umso höhere Anforderungen zu stellen, je ferner die Gefahr des Einsatzes ist und je weniger geeignet und bestimmt zur Verletzung von Personen der Gegenstand in objektiver Hinsicht ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96, NStZ-RR 1997, 50, 51).
  • OLG Naumburg, 19.05.2011 - 1 Ss 10/11

    Diebstahl mit Waffen: Bewusstsein des Beisichführens bei einem Diebstahl durch

    Subjektiv setzt das Beisichführen im Fall des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB voraus, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat ( BGH NStZ-RR 97, 50; 03, 12; 05, 340; OLG Schleswig NStZ 04, 212, 213 ).
  • BGH, 15.02.2005 - 5 StR 449/04

    Diebstahl mit Waffen (erforderliches aktuelles Verfügungsbewusstsein;

  • LG Essen, 26.03.2020 - 65 KLs 6/20

    Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM

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