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   BGH, 04.09.2002 - VIII ZR 251/01   

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https://dejure.org/2002,1943
BGH, 04.09.2002 - VIII ZR 251/01 (https://dejure.org/2002,1943)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2002 - VIII ZR 251/01 (https://dejure.org/2002,1943)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2002 - VIII ZR 251/01 (https://dejure.org/2002,1943)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Gesonderte Erklärung - Leasing - Erklärung der Schuldmitübernahme - Schuldbeitritt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erklärung, gesonderte - bei Schuldmitübernahme

  • Judicialis

    AGBG § 11 Nr. 14 lit. a a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 11 Nr. 14 lit. a (a.F.)
    Begriff der gesonderten Erklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesonderte Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14a AGB-Gesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3464
  • MDR 2002, 1423
  • WM 2003, 257
  • BB 2002, 2248
  • DB 2002, 2530
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 411/00

    Formularmäßige Vereinbarung der Eigenhaftung des Vertreters

    Auszug aus BGH, 04.09.2002 - VIII ZR 251/01
    Zum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a AGBG a.F. (im Anschluß an BGHZ 148, 302).

    Schon aus dem äußeren Aufbau der Urkunde muß deren Doppelcharakter klar hervortreten (BGHZ 148, 302, 304 m.w.Nachw.).

    Dort folgte die Mithaftungserklärung jeweils erst im Anschluß an die Unterschriftszeile für den Leasingnehmer und war außerdem räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages getrennt (vgl. auch BGHZ 148, 302, 305).

    Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken (vgl. BGHZ 148, 302, 306 f.).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus BGH, 04.09.2002 - VIII ZR 251/01
    Insbesondere ist er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 133, 71, 78).

    Dadurch, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme in den Vertragstext eingegliedert ist und die darunter vorgesehene Unterschrift sich auf gleicher Höhe mit der Vertragsunterschrift des Leasingnehmers befindet, unterscheidet sich das von der Klägerin verwandte Formular von denjenigen, die den Urteilen BGHZ 104, 232 und 133, 71 zugrunde lagen.

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

    Auszug aus BGH, 04.09.2002 - VIII ZR 251/01
    Dadurch, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme in den Vertragstext eingegliedert ist und die darunter vorgesehene Unterschrift sich auf gleicher Höhe mit der Vertragsunterschrift des Leasingnehmers befindet, unterscheidet sich das von der Klägerin verwandte Formular von denjenigen, die den Urteilen BGHZ 104, 232 und 133, 71 zugrunde lagen.
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 175/87

    Zustandekommen eines Vertrages mit dem Abschlußvertreter

    Auszug aus BGH, 04.09.2002 - VIII ZR 251/01
    Insbesondere ist er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH nicht Kaufmann (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 133, 71, 78).
  • LG Essen, 17.04.2008 - 6 O 241/07

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kreditkartenvertrag; Voraussetzungen für

    Der Beklagte ist zwar Geschäftsführer der G GmbH, damit aber kein Kaufmann (vgl. BGH NJW 2002, 3464), und selbst dann kein Unternehmer, wenn er - wie hier - eine T3 seiner GmbH mit übernimmt (vgl. BGH NJW 2006, 431).

    Die Erklärung muss aber deutlich vom Wortlaut des Hauptvertrages abgesetzt sein, so dass der Doppelcharakter der Verpflichtung klar hervortritt (vgl. BGH NJW 2002, 3464).

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