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   BGH, 04.09.2008 - 5 StR 101/08   

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https://dejure.org/2008,6410
BGH, 04.09.2008 - 5 StR 101/08 (https://dejure.org/2008,6410)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 StR 101/08 (https://dejure.org/2008,6410)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2008 - 5 StR 101/08 (https://dejure.org/2008,6410)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Wertungsfehler beim Hang; kein zeitlicher Mindestabstand unter den Anlasstaten; Ermessensausübung und folgender Strafvollzug)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme des Hanges zur Begehung von Straftaten bei Tatbegehung unter Hinzutreten aktuell tatauslösender Situationen; Begründung der Annahme von Therapiebereitschaft infolge von Bekundungen des Angeklagten bei bestehenden sadistischen Neigungen; Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
    Hang und Gelegenheitstat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 387
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Diese Umstände hätten auch eingedenk der zuvor bestehenden Straflosigkeit des Angeklagten sorgfältiger Gewichtung bedurft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 388; vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204, 205; siehe auch Beschluss vom 9. Juni 2010 - 1 StR 187/10, insoweit in NStZ 2010, 650 nicht abgedruckt).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Die enge zeitliche Abfolge der Vielzahl von Tathandlungen ist, obwohl sich sämtliche Taten in den Fällen 1 bis 165 gegen den Nebenkläger richteten, als Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Angeklagten zu verstehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 04.09.2008 - 5 StR 101/08 - NStZ 2010, 387; BGH, Urteil vom 25.07.2007 - 2 StR 209/07 - NStZ 2008, 27).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu

    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Auch wenn der Angeklagte angegeben hat, sich "etwaig notwendigen therapeutischen Gesprächen nicht verschließen' zu wollen (UA S. 42), so hätte doch der Erörterung bedurft, ob die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten der Erfolgsaussicht therapeutischer Maßnahmen entgegenstehen könnte (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 275/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    Allein die Dauer des Strafvollzugs von zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch acht Jahren und sechs Monaten und das vom Angeklagten dann erreichte Lebensalter von 57 Jahren genügen hierzu nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 389).
  • BGH, 09.06.2010 - 1 StR 187/10

    Rüge der unterbliebenen Urteilsberatung (Wiedereintritt in die Verhandlung;

    Es ist daher bereits im Ansatz zweifelhaft, ob der Umstand, dass der Täter nicht schon früher oder öfter straffällig wurde oder dass nicht ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen den Anlasstaten bestand, maßgeblich zur Verneinung eines Hanges herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07; Urt. vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Im Hinblick auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils zu den möglichen Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht die nunmehr erneut im Raum stehende Sicherungsverwahrung verhängt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, juris Rn. 23; Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 382/10, juris Rn. 14; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, juris Rn. 17).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18

    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere

    aa) Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich trotz der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten auf das Festsetzen einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass der Täter sich schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 389; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196, 198).
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