Rechtsprechung
BGH, 04.09.2008 - 5 StR 315/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB
Erforderliche Gesamtwürdigung bei der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlages nach § 213 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Kriterien für die Strafzumessung bei Verurteilung wegen Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit; Voraussetzungen der Strafzumessungsregel des Totschlags im minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 213 2. Alt.; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2 § 212 Abs. 1 § 213
Keine strafschärfende Berücksichtigung eines fehlenden Strafmilderungsgrundes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86
Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 04.09.2008 - 5 StR 315/08
Denn in dem Umfang, in dem das "verheerende Tatbild" und die massive Vorgehensweise auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zurückgehen, dürfen sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). - BGH, 13.09.2007 - 5 StR 305/07
Wertungsfehler bei der Strafzumessung (auffällig hohe Strafe bei knappen …
Auszug aus BGH, 04.09.2008 - 5 StR 315/08
Die strafschärfende Bewertung des Umstands, das Opfer habe den Angeklagten nicht angegriffen, lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines möglichen Milderungsoder gar eines unrechtsausschließenden Rechtfertigungsgrundes dem Angeklagten angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 305/07; BGH StV 1995, 584). - BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07
Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte …
Auszug aus BGH, 04.09.2008 - 5 StR 315/08
Nach Ermittlung von Art und Ausmaß dieser rechtsstaatswidrigen Verzögerung wird der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch zu kompensieren sein, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt zu gelten hat (vgl. BGH NJW 2008, 860). - BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87
Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 04.09.2008 - 5 StR 315/08
Denn in dem Umfang, in dem das "verheerende Tatbild" und die massive Vorgehensweise auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zurückgehen, dürfen sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). - BGH, 12.12.1991 - 4 StR 545/91
Annahme eines minder schweren Todschlages wegen erheblicher Verminderung der …
Auszug aus BGH, 04.09.2008 - 5 StR 315/08
Im Hinblick auf das Erfordernis einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8 und Prüfungspflicht 1) begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, nicht auch weitere bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, wie z. B. die bedrängte persönliche Lebenssituation, in seine Erwägungen einbezogen hat.