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   BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17   

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BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17 (https://dejure.org/2018,47821)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2018 - X ZR 14/17 (https://dejure.org/2018,47821)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2018 - X ZR 14/17 (https://dejure.org/2018,47821)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Drahtloses Kommunikationsnetz - Richten der Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber nach dem Arbeitsstatut; Beurteilung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus einer ...

  • rewis.io

    Patentfähigkeit einer Erfindung: Anwendbares Recht auf die Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber und durch Vereinbarung zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber; Stand der Technik im Hinblick ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richten der Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber nach dem Arbeitsstatut; Beurteilung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 437
  • GRUR 2019, 271
  • MMR 2019, 481
  • K&R 2019, 188
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.04.2013 - X ZR 49/12

    Fahrzeugscheibe

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    2001, 233; Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 41 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2013 - X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 11 - Fahrzeugscheibe; EPA (TBK), Entscheidung vom 18. Juni 2015 - T 205/14, 3.3; Entscheidung vom 19. Juni 2015 - T 517/14, 2.4), sieht die englische Rechtsprechung als "successor in title" ohne weiteres denjenigen an, auf den die Rechte an der Erfindung übertragen worden sind (High Court, Kitchin J, [2009] EWHC 1304 (Pat) Rn. 93 - Edwards Lifesciences AG/Cook Biotech Inc; High Court, Arnold J, [2010] EWHC 1487 (Pat) Rn. 58, 70 - KCI Licensing Inc/Smith & Nephew Plc).

    (b) Beide Ansichten werden in Fällen, in denen das Recht an der Erfindung nach der Erstanmeldung und vor Einreichung der europäischen Nachanmeldung von dem Erfinder und Anmelder der Erstanmeldung auf den Anmelder der Nachanmeldung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übertragen wurde - wie in dem vom High Court entschiedenen Fall KCI Licensing Inc/Smith & Nephew Plc - regelmäßig zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führen, weil die Übertragungsvereinbarung auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen zumeist so auszulegen sein wird, dass mit den Rechten an der Erfindung stillschweigend auch das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität übertragen werden soll (vgl. etwa BGH, GRUR 2013, 712 Rn. 14 ff. - Fahrzeugscheibe).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Wirksamkeit einer Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht des Staates der Erstanmeldung (BGH, Urteil vom 16. April 2013 - X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 12 - Fahrzeugscheibe mwN).

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gegenstand der beanspruchten Erfindung in der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart sein (BGH, Urteil vom 11. September 2009 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 - Kommunikationskanal; vgl. auch EPA (GBK) GRUR Int. 2002, 80).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Priorität einer Voranmeldung in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 30 - Digitales Buch).

  • BPatG, 20.09.2016 - 5 Ni 28/14

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Verfahren und Anordnung in

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 Ni 28/14 (EP) -.
  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    2001, 233; Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 41 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2013 - X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 11 - Fahrzeugscheibe; EPA (TBK), Entscheidung vom 18. Juni 2015 - T 205/14, 3.3; Entscheidung vom 19. Juni 2015 - T 517/14, 2.4), sieht die englische Rechtsprechung als "successor in title" ohne weiteres denjenigen an, auf den die Rechte an der Erfindung übertragen worden sind (High Court, Kitchin J, [2009] EWHC 1304 (Pat) Rn. 93 - Edwards Lifesciences AG/Cook Biotech Inc; High Court, Arnold J, [2010] EWHC 1487 (Pat) Rn. 58, 70 - KCI Licensing Inc/Smith & Nephew Plc).
  • BGH, 07.11.2017 - X ZR 63/15

    Patentnichtigkeitssache: Schutz für eine Ausführungsform bei Fehlen eines

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Priorität einer Voranmeldung in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 30 - Digitales Buch).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16

    Rohrleitungsprüfung - Übertragung ausländischer Arbeitnehmererfindungs- und

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Diensterfindung ergeben, bestimmen sich nach demselben Recht, an das auch sonst für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber anzuknüpfen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018 - 6 U 161/16, GRUR 2018, 1030 Rn. 23 = juris Rn. 145; Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl. (2016) PatG, Einl ArbEG Rn. 11; MüKo-BGB/Drexl, 7. Aufl., 2018, IntImmGR Rn. 204 f.; Staudinger/Fezer/Koos, Neubearb.
  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Priorität einer Voranmeldung in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 30 - Digitales Buch).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    (a) Während die Rechtsprechung und das Schrifttum in Deutschland sowie die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes davon ausgehen, dass das Prioritätsrecht als eigenständiges Vermögensrecht auf Inanspruchnahme der Priorität zu qualifizieren ist, das von dem Anmelder der Erstanmeldung auf einen Dritten als Rechtsnachfolger übertragen werden kann (BPatG, Urteil vom 13. Januar 1981 - 13 W (pat) 36/78, GRUR Int. 1982, 452, 453; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 2 U 46/12, juris Rn. 44; Benkard/Grabinski, EPÜ, 2. Aufl. (2012), Art. 87 Rn. 3; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. (2016), § 40 Rn. 10; Keukenschrijver, Mitt.
  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gegenstand der beanspruchten Erfindung in der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart sein (BGH, Urteil vom 11. September 2009 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 - Kommunikationskanal; vgl. auch EPA (GBK) GRUR Int. 2002, 80).
  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10

    Initialidee

    Auszug aus BGH, 04.09.2018 - X ZR 14/17
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für auf der Erfindung beruhende Schutzrechte oder Schutzanmeldungen, deren Inhaber der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist, da er diese nicht aufgrund des Rechts an der Erfindung, sondern aufgrund seiner Stellung als Anmelder oder Patentinhaber unabhängig von seiner sachlichen Berechtigung innehat (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee).
  • BPatG, 18.06.2020 - 4 Ni 6/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Beweiswürdigung bei der Vorlage

    Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit dem am 4. September 2018 verkündeten Urteil in der Sache X ZR 14/17 das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. September 2016 abgeändert und das europäische Patent 2 229 744 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die zuletzt nur noch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag als Hauptantrag verteidigten Patentansprüche hinausgeht.

    Das Patent umfasst in der Fassung gemäß dem o.g. BGH-Urteil X ZR 14/17 (= Streitpatent) insgesamt 15 Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1, die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11, den auf einen ersten Knoten gerichteten Vorrichtungsanspruch 12 und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15. Von der Klägerin werden mit der vorliegenden Klage die Ansprüche 12 und 13 in der o.g. Fassung angegriffen.

    Der Anspruch 12 in der Fassung gemäß BGH-Urteil X ZR 14/17, der dem mit der Widerspruchsbegründung vom 20. Februar 2015 im Verfahren 5 Ni 39/14 (EP) eingereichten Anspruch 12 gemäß Hilfsantrag (Anlage DNK1) entspricht, lautet in der Verfahrenssprache Englisch:.

    Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, dass die Gegenstände der Ansprüche 12 und 13 des Streitpatents in der Fassung gemäß BGH-Urteil X ZR 14/17 mangels Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) für nichtig zu erklären seien (Art. 11 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, Art. 54 EPÜ).

    Das BGH-Urteil X ZR 14/17 entfalte bezüglich der Übertragung des Prioritätsrechts der Anmelder T1... und P... auf T... keine Bindungs- oder auch nur Indizwirkung.

    Darüber hinaus entfalte die Entscheidung des BGH X ZR 14/17 aber auch keine Indizwirkung, soweit diese die Übertragung des Prioritätsrechts des dritten Anmelders M... zunächst durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung auf dessen angebliche Arbeitgeberin, die E... GmbH, und von dieser auf T... betreffe.

    Hinsichtlich des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit hat sich die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen darauf berufen, dass die Lehre der Ansprüche 12 und 13 in der Fassung gemäß dem BGH Urteil X ZR 14/17 durch die Dokumente D1 bzw. D1a, D2 sowie die - aus o.g. Gründen als Stand der Technik zu berücksichtigenden - Dokumente D3 und D4 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

    das europäische Patent 2 229 744 im Umfang der Ansprüche 12 und 13 in der sich aus dem Urteil des BGH vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - ergebenden Fassung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 und nochmals in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie mit ihrem Hauptantrag auf Klageabweisung die Aufrechterhaltung der angegriffenen Ansprüche 12 und 13 des Streitpatents in dem Umfang verfolgt, in dem der BGH diese Ansprüche im Verfahren X ZR 14/17 mit Urteil vom 4. September 2018 aufrechterhalten hat.

    D3.2 Abschrift der Anmeldung US 60/915,428 mit dem 1. Mai 2007 als Anmeldetag dfmp2 technische Spezifikation TS 25.331 V3.18.0 dfmp3 Berufungserwiderung aus dem Verfahren X ZR 14/17 vom 19. Oktober 2017 dfmp4 Abschrift von Assignments, abgerufen am 27. Dezember 2019 unter der Internetadresse http:l/Iegacy-assignments.uspto.govlassignments/assignment-pat-23656-990.pdf dfmp5 BGH Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17.

    Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der Auffassung, dass die Priorität der Voranmeldung US 61/019,746 rechtswirksam beansprucht werde und die Gegenstände der Ansprüche 12 und 13 in der Fassung gemäß BGH-Urteil X ZR 14/17 patentfähig seien.

    Die BGH-Entscheidung X ZR 14/17 entfalte insoweit volle Indizwirkung.

    Soweit die Klägerin auch die Tatsachen bestritten habe, die der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Prioritätsrechts von dem dritten Anmelder M... auf die E... GmbH und von dieser auf die T... zu Grunde lägen, verweist die Beklagte in erster Linie auf die dezidierten Gründe hierzu im BGH-Urteil X ZR 14/17, das insoweit ebenfalls volle Indizwirkung entfalte.

    Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Senat nicht feststellen konnte, dass der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 12 und 13 des Streitpatents in der Fassung gemäß BGH-Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. 11 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52 bis 57 EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere, dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem genannten und zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

    Aufgrund der - gegenüber jedermann wirkenden - Gestaltungswirkung eines rechtskräftigen Nichtigkeitsurteils in einem früheren Nichtigkeitsverfahren ist für das vorliegende Verfahren der angegriffene nebengeordnete Patentanspruch 12, auf den der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 13 rückbezogen ist, in der sich aus dem rechtskräftigen BGH-Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - ergebenden Fassung zugrunde zu legen (vgl. auch Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., Rn. 393; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 84 Rn. 12; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 136 m.w.N.).

    Qualität und Kapazität eines Netzwerkes würden allerdings sowohl durch Datenverlust und Blockaden als auch durch das unnötige Anfordern von Statusberichten und unnötiges erneutes Senden von Daten beeinträchtigt ( vgl. die Abs. [0001] bis [0013] der Streitpatentschrift EP 2 229 744 B1, sowie die Rn. 6 bis 10 des BGH Urteils vom 4. September 2018 - X ZR 14/17(dfmp5) ).

    Ausgehend davon liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen ( vgl. Abs. [0014] der Streitpatentschrift, sowie die Rn. 11 des BGH Urteils X ZR 14/17 ).

    Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung nach Patentanspruch 12 in der Fassung gemäß BGH-Urteil X ZR 14/17 gelöst, die sich in funktionaler Hinsicht folgendermaßen gliedern lässt:.

    Der BGH hat in seinem Urteil X ZR 14/17 zum Patentanspruch 1 folgende Erläuterungen gegeben, die für den Patentanspruch 12 entsprechend gelten:.

    Das ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung zum Stand der Technik, den Vorteilen der erfindungsgemäßen Lehre und den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen, bei denen die Begriffe " Bytes " oder " Datenbytes " in Zusammenhang mit den genannten Merkmalen verwendet werden, ohne dass damit ein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt zum Ausdruck kommt ( vgl. Abs. [0008], [0016], [0035], [0063] der Streitpatentschrift, sowie die Rn. 14 des BGH Urteils X ZR 14/17 ).

    Es entspricht zudem der in der Patentschrift beschriebenen zählerbasierten Technik, nach der die Anzahl von gesendeten PDUs bzw. Bytes gezählt und die Abfrage ausgelöst wird, wenn eine voreingestellte Anzahl von PDUs bzw. Bytes gesendet worden ist, und grenzt sich damit von der fensterbasierten Technik ab, bei der die Abfrage nur dann ausgelöst wird, wenn die Menge der gesendeten, aber noch nicht bestätigten Daten eine bestimmte Anzahl von PDUs bzw. Bytes überschreitet ( vgl. Abs. [0009] der Streitpatentschrift, sowie die Rn. 15 des BGH Urteils X ZR 14/17 ).

    Zudem werden Blockaden aufgrund von Sequenznummernbeschränkungen als auch aufgrund von fehlendem Speicherplatz verhindert ( vgl. Abs. [0017], [0018] der Streitpatentschrift, sowie die Rn. 16 des BGH Urteils X ZR 14/17 ).

    1.1 Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren ergangene BGH-Urteil X ZR 14/17 keine bzw. allenfalls eine sehr geringfügige Indizwirkung für die im vorliegenden Verfahren streitige Frage entfaltet, ob die beiden Anmelder T1... und P... ihr Prioritätsrecht wirksam und rechtzeitig innerhalb des Prioritätsintervalls auf die T... übertragen haben.

    Der BGH hat sich demnach in seinem Urteil X ZR 14/17 nicht dezidiert mit den den Übertragungsvorgängen durch T1... und P... zugrundeliegenden und von der hiesigen Klägerin explizit bestrittenen Tatsachen auseinandergesetzt, so dass eine relevante Indizwirkung der diesbezüglichen Ausführungen des BGH für das vorliegende Verfahren zu verneinen ist.

    Der BGH hat hierzu in dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - auf den Seiten 21 bis 30 (= juris Rn. 61 bis 84) insbesondere folgendes festgestellt:.

    Abgesehen davon ergibt sich die Annahmeerklärung - wie vom BGH a.a.O. unter Rn. 84 (= s.o. Ziff. (2) (b) (bb)) überzeugend ausgeführt - jedenfalls konkludent aus dem späteren Verhalten von T..., insbesondere der Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung bei Anmeldung des Streitpatents.Soweit die Klägerin den Vorgang um den Anmelder M... im Übrigen pauschal mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten im Hinblick auf die überzeugenden Gründe hierzu in der o.g. Entscheidung X ZR 14/17, in denen der BGH sich dezidiert und umfassend mit der tatsächlichen und rechtlichen Problematik der Übertragungen von M... auf die E... GmbH und von dieser auf T... auseinandersetzt, und die insoweit anzunehmende hohe Indizwirkung für das vorliegende Verfahren unsubstantiiert und unbehelflich.

    Soweit die Klägerin wiederum beanstandet hat, dass die Anlagen DNKH3c, DNKH3d und DNKH3e (= DN3c, DN3d, DN3e im Parallelverfahren BPatG 5 Ni 28/14 (EP) und BGH X ZR 14/17) lediglich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wurden, ist der Senat wiederum in freier Beweiswürdigung aufgrund der Gesamtumstände und der Interessenlage der Beteiligten mit hinreichender Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass die fraglichen Dokumente mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, von den dort jeweils bezeichneten Personen zu den jeweils angegebenen Daten unterzeichnet wurden und diese Personen auch zeichnungsbefugt waren.

    Entsprechendes gilt für die von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittene E-Mail des Miterfinders M... vom 8. Januar 2008, mit welcher er seiner Arbeitgeberin die Nummer der US-amerikanischen Voranmeldung mitgeteilt hat und auf welche sich der BGH in seiner Entscheidung X ZR 14/17 unter Rn. 70 (s.o. Ziff. (1) (d) (bb) α)) stützt.

    Im Übrigen hat auch der BGH in seinem Urteil X ZR 14/17 in den Randnummern 47 bis 57 ausgeführt, dass das Streitpatent die Priorität in inhaltlicher Hinsicht zu Recht in Anspruch nimmt.

    3.2.1 Der Tagungsbeitrag Tdoc R2-080236 (D1) gehört nicht zum Stand der Technik, da er erst am 8. Januar 2008 und damit am Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden ist (vgl. BGH X ZR 14/17, Rn. 85).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21

    Kunststoffsack

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, bestimmen sich die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Diensterfindung ergeben, nach demselben Recht, an das auch sonst für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber anzuknüpfen ist (BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17, GRUR 2019, 271 Rn. 65 - Drahtloses Kommunikationsnetz; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 Rn. 23).
  • BPatG, 04.08.2021 - 4 Ni 8/20
    Die Klägerinnen zu 1 und zu 3 verweisen in diesem Zusammenhang u. a. auf die Entscheidung des BGH in der Sache "Drahtloses Kommunikationsnetz" (BGH GRUR 2019, 271).

    Die Rechtsprechung und das Schrifttum in Deutschland sowie die Beschwerdekammer n des EPA gehen regelmäßig davon aus, dass das Prioritätsrecht als eigenständiges Vermögensrecht auf Inanspruchnahme der Priorität zu qualifizieren ist, das von dem Anmelder der Erstanmeldung auf einen Dritten als Rechtsnachfolger übertragen werden kann(vgl. BGH GRUR 2019, 271, Rn. 62 - Drahtloses Kommunikationsnetz).

    Vorliegendem Ergebnis steht auch nicht Entscheidung des BGH in der Sache "Drahtloses Kommunikationsnetz" (GRUR 2019, 271) entgegen.

  • BGH, 17.12.2019 - X ZR 148/17

    Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an auf eine Erfindung angemeldeten

    Letzteres unterliegt nach deutschem Kollisionsrecht dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Recht, weil dieses auch für die Rechte und Pflichten maßgeblich ist, die sich aus einer Dienstvereinbarung ergeben (BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17, GRUR 2019, 271 Rn. 65 - Drahtloses Kommunikationsnetz).
  • BPatG, 18.03.2021 - 6 Ni 32/19
    Dies korrespondiert auch mit dem vom Bundesgerichtshof vermittelten Verständnis, dass in Fällen, in denen das Recht an der Erfindung nach der Erstanmeldung und vor Einreichung der europäischen Nachanmeldung von dem Erfinder und Anmelder der Erstanmeldung auf den Anmelder der Nachanmeldung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übertragen wurde, diese dann nach allgemeinen Grundsätzen zumeist so auszulegen sein wird, dass mit den Rechten an der Erfindung stillschweigend auch das Recht auf Inanspruchnahme der (dann inhaltlich bestimmten) Priorität übertragen werden soll (BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17,GRUR 2019, 271 Rn. 63 - Drahtloses Kommunikationsnetz).

    Soweit die rechtsgeschäftliche Übertragung wie vorliegend im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber steht, entspricht das Vertragsstatut regelmäßig dem Arbeitsstatut (BGH, Urteil vom 4. September 2018, Az. X ZR 14/17, Rn. 68 - Drahtloses Kommunikationsnetz).

  • BGH, 03.05.2022 - X ZR 32/20

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Verfahren der elektronischen

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich ist, wenn es über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19, GRUR 2022, 59 Rn. 82 ff. - Diskontinuierliche Funkverbindung; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17, GRUR 2019, 271 Rn. 85 - Drahtloses Kommunikationsnetz).
  • BGH, 28.01.2021 - X ZR 178/18

    Patentstreit um auf orthogonalen Hadamard-basierten Sequenzen mit ausgewählten

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Gegenstand der beanspruchten Erfindung in der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart sein (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146, 149 - Luftverteiler; Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17, GRUR 2019, 271 Rn. 49 - Drahtloses Kommunikationsnetz).
  • BPatG, 30.06.2021 - 7 Ni 55/19

    Ein im Internet frei zugängliches und vor dem Anmeldetag im Videoportal "Youtube"

    c) Damit ist das von der Klägerin in das Verfahren eingeführte, ab dem 15. April 2010 im Internet frei zugängliche, unter https://www.youtube.com/watch?v=FaFhygLNUY4 abrufbare Animationsvideo K8 ("Tycoon 3 X Train") vor dem hier relevanten Prioritätstag des Streitpatents im Videoportal "YouTube" veröffentlicht worden und stellt daher einen "in sonstiger Weise zugänglich gemachten" Stand der Technik i. S. v. Art. 54 Abs. 2 EPÜ dar (vgl. BGH GRUR 2019, 271 (278) - "Drahtloses Kommunikationsnetz"; Münch in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, Art. 54 EPÜ, Rn. 11 und 22, mit Verweis auf die Kommentierung zu § 3 PatG Rn. 21 ff.).
  • BPatG, 20.10.2022 - 6 Ni 7/22
    Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung nur möglich, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann jeweils als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 271, Rdn. 55 - Drahtloses Kommunikationsnetz).
  • BPatG, 06.07.2022 - 1 W (pat) 18/22
    Zwar ist bei mehreren Voranmeldern nicht ausgeschlossen, dass im Verhältnis zueinander, gegebenenfalls auch konkludent, vereinbart ist, dass ein einzelner von ihnen das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität haben soll (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 712; GRUR 2019, 271).
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