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   BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73   

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https://dejure.org/1974,1506
BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73 (https://dejure.org/1974,1506)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1974 - I ZR 75/73 (https://dejure.org/1974,1506)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1974 - I ZR 75/73 (https://dejure.org/1974,1506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung eines wertvollen Besitzstandes - Benutzung eines Zeichens in Preislisten und auf Ausstellungen zur Bezeichnung eines von mehreren Erzeugnissen - Verzicht auf Geltendmachung von Verletzungsansprüchen durch Schweigen - Voraussetzungen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2282
  • MDR 1975, 33
  • GRUR 1975, 69
  • DB 1974, 2147
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1962 - I ZR 139/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73
    Wenn sich die Beklagte, wie schon in den Vorinstanzen, auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1962 (I ZR 139/60) bezieht, so verkennt sie, daß der Fall dort wesentlich anders lag.
  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Auszug aus BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73
    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der kennzeichenrechtliche Verwirkungseinwand nur begründet sein, wenn der Verletzer durch die Zeichenbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzu kommt, daß er aufgrund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGHZ 21, 67, 78 - Hausbücherei; BGH GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; 1967, 490, 494 - Pudelzeichen; 1969, 694, 696 - Brillant).
  • BGH, 28.01.1966 - Ib ZR 29/64

    Prince Albert

    Auszug aus BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73
    Der Verletzer kann den Nachweis, daß er durch eine länger andauernde, redliche und ungestörte Zeichenbenutzung eine wettbewerbliche Stellung erlangt habe, die für ihn einen beträchtlichen Wert darstelle, auch auf andere Weise führen (vgl. BGH GRUR 1966, 427, 431 - Prince Albert).
  • BGH, 04.06.1969 - I ZR 115/67

    Streit unter Mehlherstellern über die Verwendung einer Warenbezeichnung -

    Auszug aus BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73
    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der kennzeichenrechtliche Verwirkungseinwand nur begründet sein, wenn der Verletzer durch die Zeichenbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzu kommt, daß er aufgrund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGHZ 21, 67, 78 - Hausbücherei; BGH GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; 1967, 490, 494 - Pudelzeichen; 1969, 694, 696 - Brillant).
  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZR 177/62

    Pudelzeichen

    Auszug aus BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73
    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der kennzeichenrechtliche Verwirkungseinwand nur begründet sein, wenn der Verletzer durch die Zeichenbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzu kommt, daß er aufgrund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGHZ 21, 67, 78 - Hausbücherei; BGH GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; 1967, 490, 494 - Pudelzeichen; 1969, 694, 696 - Brillant).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß Unterlassungs- und Löschungsansprüche aus einem prioritätsälteren Firmenrecht verwirken können, wenn der Verletzer durch die Kennzeichnungsbenutzung - bis zum Einschreiten des Verletzten - einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzukommt, daß er auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung des Zeichens nicht mehr entgegentreten, und wenn daher eine verspätete Geltendmachung der Verletzungsansprüche auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon; BGHZ 21, 67, 78, 80 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54]- Hausbücherei).

    In der Marbon-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1975, 69, 70) ist daher auch zum Ausdruck gebracht worden, daß sich die für einen wettbewerblichen Besitzstand vorausgesetzte feste und dauerhafte Vorstellung von der fraglichen Kennzeichnung (der damals in Rede stehenden Kosmetikartikel) sowohl in den Kreisen des Handels als auch der Letztabnehmer gebildet haben müsse.

    Vorausgesetzt ist vielmehr, daß der Verletzer aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit damit rechnen kann, daß die Inhaber von Gegenrechten von seiner Kennzeichenbenutzung Kenntnis erlangen (BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg); denn nur dann läßt sich davon ausgehen, daß der Verletzte durch sein Untätigbleiben ermöglicht hat, daß der Verletzer sich durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einen Besitzstand schaffen konnte, der ihm nach Treu und Glauben vom Verletzten nachträglich nicht mehr streitig gemacht werden kann (BGH aaO; vgl. ferner BGHZ 21, 66, 80, 83 - Hausbücherei; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon).

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Maßgeblich für die Bestimmung dieses Werts sind vornehmlich der Grad der Bekanntheit, den die Kennzeichnung durch die Benutzung gewonnen hat, sowie der - als Anhaltspunkt gleichermaßen für diesen Bekanntheitsgrad wie für die Erfolgsauswirkungen dieser Bekanntheit dienliche - Umsatz, den der Benutzer unter Verwendung der Kennzeichnung erzielt hat; daneben lassen auch Art und Umfang der unter Verwendung der Kennzeichnung betriebenen Werbung Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und auf den Wert des Besitzstands zu (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 481 - Bleiarbeiter; BGH, Urt. v. 4.10.1974 - I ZR 75/73, GRUR 1975, 69, 70 f = WRP 1974, 675 - Marbon m.w.N.; BGH a.a.O. - PPC).
  • KG, 18.09.1998 - 25 U 6073/97

    Zulässigkeit eines pauschalen Vergleichs mit Konkurrenzprodukten

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  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99

    SABO

    Wird ein Zeichen aber nicht als primäres Zeichen benutzt, sondern spielt es nur eine untergeordnete Rolle, kann der Bekanntheitsgrad des Zeichens und der Wert des Besitzstandes nur aus dem Umsatz, der durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens erzielt worden ist, gefolgert werden (vgl. hierzu BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1975, 69, 71 - Marbon).
  • BGH, 12.03.1976 - I ZR 15/75

    Schutz von Volkswagen-Originalersatzteilen gegen Konkurrenzprodukte mit

    Für die Verwirkung, die nichts anderes ist als die Ablehnung der Rechtsverfolgung als wider Treu und Glauben verstoßend (§ 242 BGB; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon), kommt es insoweit nicht darauf an, ob und wann die Klägerin Kenntnis von der Verletzungshandlung erhielt (BGH GRUR 1963, 430, 433 - Erdener Treppchen), sondern umgekehrt darauf, ob bei einer objektiven Beurteilung aus der Sicht des Verletzers (BGH GRUR 1960, 183, 186 - Kosaken-Kaffee), dieser - aufgrund der Art und Weise sowie des Umfangs seines eigenen Hervortretens in der Öffentlichkeit mit der beanstandeten Kennzeichnung - damit rechnen konnte, daß etwaige Verletzte davon Kenntnis erhalten oder jedenfalls erhalten müssen (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1962, 522, 525 - Ribana).
  • BGH, 12.03.1976 - I ZR 9/75

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung eines Reiseunternehmens mit der

    Der kennzeichenrechtliche Verwirkungseinwand setzt voraus, daß der Verletzer durch die Kennzeichen-Benutzung einen wertvollen Besitzstand erlangt hat und hinzu kommt, daß er auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen konnte, dieser werde der Benutzung nicht mehr entgegentreten, und wenn daher die verspätete Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon m.w.N.).
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