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   BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87   

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BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87 (https://dejure.org/1989,1747)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1989 - IVa ZR 220/87 (https://dejure.org/1989,1747)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1989 - IVa ZR 220/87 (https://dejure.org/1989,1747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Krankenhaustagegeld - Private Krankenversicher - Musterbedingungen - Kündigung - Versicherungsvertrag - Mehrfachversicherungsklausel - Gefahrstandsobliegenheit - Benachteiligung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 76 § 9; MBKK 76 § 10; AGBG § 3; AGBG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einzelner Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 767
  • NJW-RR 1990, 488 (Ls.)
  • MDR 1990, 225
  • VersR 1989, 1250
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.11.1980 - IVa ZR 23/80

    Kündigung und Leistungsfreiheit des Krankenversicherers

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Im Zusammenhang mit der Frage der - hier allerdings nicht zur Debatte stehenden - Leistungsfreiheit wegen einer die Vertragsgefahr betreffenden Obliegenheitsverletzung hat der Senat bereits entschieden, daß der Kündigung des Vertrages durch den Versicherer wegen der Obliegenheitsverletzung der allgemeine Rechtsgedanke von Treu und Glauben nicht entgegenstehe (BGHZ 79, 6, 11 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80] = VersR 1981, 183, 184), weil die Kündigungsfolgen für den Versicherungsnehmer im allgemeinen keine einschneidenden Wirkungen hätten.

    (1) Soweit der Senat einschränkend dahingehend entschieden hat, daß eine Erhöhung der Vertragsgefahr durch den Abschluß weiterer Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherungen sich keineswegs allgemein, sondern nur in den Ausnahmefällen betrügerischer Handlung praktisch auswirken könne (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; zur Kritik siehe Bach/Moser, Private Krankenversicherung 1984 §§ 9, 10 Rdn. 56), betreffen diese Ausführungen zur Vertragsgefahr jedoch nicht das hier in Rede stehende Kündigungsrecht, sondern die Frage der Leistungsfreiheit.

    (a) Richtig ist einerseits, daß vor dem Versicherungsfall zu erfüllende, aber nicht die versicherte objektive Gefahr verhütende Obliegenheiten besonders leicht übersehen (OLG Hamm VersR 1979, 78 dazu Revisionsentscheidung BGHZ 79, 6 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]) und zu einer Fallgrube für den redlichen Versicherungsnehmer werden können (Ehrenberg, Zitat nach Honsell, VersR 1982, 112, 117).

    Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Funktion privater Krankenversicherung, auf den das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats entscheidend abgestellt hat (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; BGHZ 88, 78, 81), kann ein verhältnismäßig leicht auftretendes Fehlverhalten für den Versicherungsnehmer den Darlegungen im angefochtenen Urteil zufolge je nach Fallgestaltung erhebliche materielle Auswirkungen haben, etwa indem der Versicherungsnehmer nach Kündigung des Erstvertrages bei einem anderen Versicherer entweder überhaupt keinen Versicherungsschutz oder einen solchen nur unter Inkaufnahme von Risikoausschlüssen bzw. -zuschlägen erhält.

    b) Wird bereits im Antragsformular nach dem Bestehen weiterer Versicherungen gleicher Art gefragt, so ist jedenfalls die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, vor Abschluß einer Mehrfachversicherung die vorherige Zustimmung des Erstversicherers einzuholen, nicht als so ungewöhnlich anzusehen, daß der Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 79, 6, 10) [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80].

    Der IVa-Senat hat zwar ebenfalls - allerdings bei der Prüfung der Leistungsfreiheit wegen Erhöhung der "Vertragsgefahr" und insoweit unter ausdrücklicher Aufgabe des vorgenannten Rechtsstandpunkts - die aus dem § 6 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit § 242 BGB zu entnehmenden Leitgedanken dahingehend entsprechend angewendet, daß dabei miteingeflossen ist, ob die fahrlässige Obliegenheitsverletzung irgendwie erkennbar Einfluß auf die Leistungen des Versicherers gehabt hat (BGHZ 79, 6, 15) [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80].

  • BGH, 28.04.1971 - IV ZR 174/69

    Weiterer Versicherungsvertrag - Krankentagegeld - Fristlose Kündigung -

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Noch vor dem in Bezug genommenen Urteil hatte der IV. Senat zunächst entschieden, daß der Einredebeweis der Bedeutungslosigkeit der Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 2 VVG seiner Natur nach nicht für die Fälle der Erhöhung des subjektiven Risikos passe, weil andernfalls die die Vertragsgefahr betreffenden Obliegenheitsverletzungen in vielen Fällen sanktionslos blieben und solche Obliegenheiten nicht die Bedeutung gewännen, die ihnen nach den vertraglichen Vereinbarungen beigelegt worden seien (BGH Urteil vom 28.4.1971 - IV ZR 174/69 - VersR 1971, 662, 663).
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    a) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des IV. Senats (BGH VersR 1972, 341) auf das Kausalitätserfordernis bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ab.
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 63/84

    Ausschluß des Ausgleichsanspruches bei Leistungsfreiheit eines Doppelversicherers

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    An anderer Stelle hat der Senat jedoch klargestellt, daß § 6 Abs. 2 VVG, der die Verletzung von Obliegenheiten zur Verminderung der versicherten objektiven Gefahr betrifft, für die Verletzung der Obliegenheit zur Minderung der Vertragsgefahr (subjektives Risiko) an sich nicht gilt (BGH Urteil vom 5.3.1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380, 381 unter 2d zu § 11 VGB).
  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 645/68

    Verwirkung des Versicherungsschutzes

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Der vom Landgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 160, 164 lag der - hier nicht vergleichbare - Sachverhalt der folgenlosen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 6 Abs. 3 VVG) zugrunde, und es ging um Leistungsfreiheit.
  • BGH, 06.07.1983 - IVa ZR 206/81

    Kündigung einer Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Funktion privater Krankenversicherung, auf den das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats entscheidend abgestellt hat (BGHZ 79, 6, 14 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]; BGHZ 88, 78, 81), kann ein verhältnismäßig leicht auftretendes Fehlverhalten für den Versicherungsnehmer den Darlegungen im angefochtenen Urteil zufolge je nach Fallgestaltung erhebliche materielle Auswirkungen haben, etwa indem der Versicherungsnehmer nach Kündigung des Erstvertrages bei einem anderen Versicherer entweder überhaupt keinen Versicherungsschutz oder einen solchen nur unter Inkaufnahme von Risikoausschlüssen bzw. -zuschlägen erhält.
  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZR 38/83

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei Beurlaubung nach Hause

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    (b) Andererseits ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Krankenhaustagegeldversicherung als Summenversicherung nicht der konkreten, sondern der abstrakten Bedarfsdeckung dient (BGHZ 91, 98, 101f.).
  • BGH, 18.12.1985 - IVa ZR 81/84

    Recht des Versicherers zur Kündigung einer Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Aus diesem Grund darf die vom Berufungsgericht betonte soziale Funktion des Krankenhaustagegeldes nicht überbewertet werden (vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.1985 - IVa ZR 81/84 - VersR 1986, 257, 258 unter II.).
  • OLG Hamm, 22.09.1978 - 20 U 98/78

    Allgemeine Versicherungsbedingungen; Krankentagegeldvesicherung;

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    (a) Richtig ist einerseits, daß vor dem Versicherungsfall zu erfüllende, aber nicht die versicherte objektive Gefahr verhütende Obliegenheiten besonders leicht übersehen (OLG Hamm VersR 1979, 78 dazu Revisionsentscheidung BGHZ 79, 6 [BGH 13.11.1980 - IVa ZR 23/80]) und zu einer Fallgrube für den redlichen Versicherungsnehmer werden können (Ehrenberg, Zitat nach Honsell, VersR 1982, 112, 117).
  • OLG Köln, 10.01.1980 - 5 U 79/78
    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
    Es kann nicht ohne weiteres angehen, daß jemand sich bei mehreren Versicherungsunternehmen für den Krankheitsfall versichert und dadurch als kranker Mensch höhere Bezüge hat, als sein Arbeitsverdienst beträgt (OLG Köln VersR 1980, 738, 739; Bach/Moser, Private Krankenversicherung 1984 §§ 9, 10 Rdn. 59 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.07.1979 - 5 U 86/78
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2003 - 5 U 540/02

    Frachtführerhaftpflichtversicherung: Inhaltskontrolle der Bestimmung von

    In dieser Konstellation besitzt die Kündigung des Versicherungsvertrages für den Transportunternehmer einschneidende Folgen, was nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen Umstand darstellen kann, der einer Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen Obliegenheitsverletzung aus dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann (BGHZ 79, 6, 11; Urt. v. 4.10.1989 - IVa ZR 220/87, VersR 1989, 1250).
  • OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 2/01

    Kein Verstoß gegen § 9 Abs. 6 MB/KT 1978 bei Abschluß des Versicherungsvertrags

    Für das Verschulden genügt im Rahmen des § 6 Abs. 1 VVG einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 1990, 767, 769 = MDR 1990, 225).
  • OLG Köln, 11.04.1994 - 5 U 43/93

    Bewilligung zum Abschluß einer weiteren Krankenversicherung neben bestehender

    Rechtsmißbrauch kann auch dann vorliegen, wenn der Versicherer die Kündigung nur formal auf die Obliegenheitsverletzung stützt, in Wahrheit aber deshalb kündigt, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers verschlechtert hat und insbesondere der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGH r + s 1990, 27, 30 = VersR 1989, 1250, 1253).
  • LG Köln, 08.10.2004 - 82 O 12/04
    Daher ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Versicherer rechtsmissbräuchlich, wenn dieser kündigt, obwohl er auf einen entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers hin die Einwilligung zum Abschluss der weiteren Versicherung erteilt hätte (BGH Urt. v. 04.10.1989 Az.: IVa ZR 220/87 = NJW 1990, 767, 770).Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 28.01.2003.
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