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   BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98   

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BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98 (https://dejure.org/1999,1026)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1999 - 5 StR 712/98 (https://dejure.org/1999,1026)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 (https://dejure.org/1999,1026)
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"gleich mitsterilisieren"

§ 223 StGB, mutmaßliche Einwilligung, §§ 16, 17 StGB

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StGB; § 16 StGB; § 17 StGB; § 223 StGB; § 230 StGB
    Mutmaßliche Einwilligung; Operationserweiterung; Sterilisation nach Kaiserschnitt; Verbotsirrtum; (Fahrlässige) Körperverletzung; Selbstbestimmungsrecht

  • DFR

    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einwilligung - Mutmaßliche - Operation - Patient - Arzt - Kaiserschnitt - Sterilisation

  • opinioiuris.de

    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung

  • Judicialis

    StGB vor § 1; ; StGB § 16; ; StGB § 17; ; StGB § 223

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 16; StGB § 17; StGB § 223
    Verbotsirrtum bei Annahme mutmaßlicher Einwilligung zur Operationserweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Körperverletzung durch Sterilisation bei einer Kaiserschnittoperation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (Vor) § 1, §§ 16, 17, 223
    Körperverletzung durch Arzt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht AT, Mutmaßliche Einwilligung in Operationserweiterung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mutmaßliche Einwilligung

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 219
  • NJW 2000, 885
  • NStZ 2000, 30 (Ls.)
  • StV 2004, 371
  • FamRZ 2000, 424
  • VersR 2000, 603
  • JR 2000, 470
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88

    Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

    Auszug aus BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98
    Zur mutmaßlichen Einwilligung bei Operationserweiterung, hier Sterilisation nach Kaiserschnitt (im Anschluß an BGHSt 35, 246).

    Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird (vgl. BGHSt 35, 246, 249 f.).

    Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird (BGHSt 35, 246, 249 f.; vgl. Ulsenheimer, in Laufs, Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 139 Rdn. 46; Geppert JZ 1988, 1024, 1026).

    Indem das Landgericht schon aufgrund dieser objektiven Umstände die sofortige Sterilisation als dem mutmaßlichen Willen der L zuwiderlaufend gewertet hat, hat es entgegen der Auffassung der Verteidigung den vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. März 1988 (BGHSt 35, 246, 249) für die mutmaßliche Einwilligung bei unvorhergesehener Operationserweiterung vorgegebenen Beurteilungsmaßstab nicht verkannt.

    Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation von derjenigen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. März 1988 (aaO) zu beurteilen hatte.

    Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum schließt in Analogie zu § 16 StGB vorsätzliches Handeln aus (BGHSt 11, 111, 114; 35, 246, 250; BGH JZ 1964, 231).

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Auszug aus BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98
    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Sterilisation der L eine tatbestandliche Körperverletzung gesehen (BGHSt 11, 111 f.), die nicht durch eine ausdrücklich erklärte Einwilligung der Patientin gerechtfertigt war.

    Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum schließt in Analogie zu § 16 StGB vorsätzliches Handeln aus (BGHSt 11, 111, 114; 35, 246, 250; BGH JZ 1964, 231).

    In diesem Fall mißachtet er - wenn auch wohlmeinend - das dem Patienten grundsätzlich zustehende Selbstbestimmungsrecht (BGHSt 11, 111, 114) und irrt damit lediglich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

  • BGH, 21.01.1988 - 4 StR 564/87

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98
    Damit ist kein Raum für die Anwendung des sogenannten Vertrauensgrundsatzes, nach dem ein Arzt in der Regel auf die korrekte Vorarbeit eines Kollegen oder - bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit von Ärzten verschiedener Fachrichtungen - auf die Sorgfalt des fachfremden Kollegen vertrauen darf, ohne die ärztliche Leistung seiner Kollegen jeweils selbst überprüfen zu müssen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 649, 651; BGHR StGB § 15 Fahrlässigkeit 1).
  • BGH, 02.10.1979 - 1 StR 440/79

    Freispruch einer Ärztin vom Vorwurf einer fahrlässigen Tötung einer Kosmetikerin

    Auszug aus BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98
    Damit ist kein Raum für die Anwendung des sogenannten Vertrauensgrundsatzes, nach dem ein Arzt in der Regel auf die korrekte Vorarbeit eines Kollegen oder - bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit von Ärzten verschiedener Fachrichtungen - auf die Sorgfalt des fachfremden Kollegen vertrauen darf, ohne die ärztliche Leistung seiner Kollegen jeweils selbst überprüfen zu müssen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 649, 651; BGHR StGB § 15 Fahrlässigkeit 1).
  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, dass sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 ­ 5 StR 712/98 -, Rdnr. 6 bei juris).

    Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, dass sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 ­ 5 StR 712/98 -, Rn. 6 bei juris).

  • BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11

    Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung (Vorsatz;

    Das zur Wahrung der Persönlichkeit des Patienten erforderliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 = BGHSt 45, 219, 225) steht einer voreiligen ärztlichen Maßnahme entgegen, zumal, wenn es sich - wie hier - nicht um eine dringende Heilbehandlung, sondern lediglich um eine Untersuchung aus Diagnosegründen handelt.

    Ein Verbotsirrtum ist dann gegeben, wenn der Arzt das Fehlen des Einverständnisses für möglich, den Eingriff aber für zulässig hält, weil er medizinisch geboten ist; die Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ist jedoch "kaum je zweifelhaft" (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 = BGHSt 45, 219, 225; vgl. im Einzelnen auch Fischer, StGB, 58. Aufl., Rn. 16 zu § 223).

  • AG Moers, 22.10.2015 - 601 Ds 44/15

    Eigenmächtige Operation, ärztlicher Eingriff, abweichende Befunderhebung

    Anderenfalls liefe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten weitgehend leer (vgl. BGH, 5 StR 712/98, Urteil vom 04.10.1999, Rn. 9 ff. (11)).

    In diesem Fall missachtet er - wenn auch wohlmeinend - das dem Patienten grundsätzlich zustehende Selbstbestimmungsrecht und irrt damit lediglich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BGH, 5 StR 712/98, Urteil vom 04.10.1999, Rn. 21 mwN ).

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 592/02

    Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig

    a) Im Fall 1 hat das Landgericht zutreffend eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB darin gefunden, daß der Angeklagte bewußt und gewollt gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerin einen Adnex und die Gebärmutter entfernte (vgl. BGHSt 45, 219).

    Eine erhöhte Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin (vgl. BGHSt 35, 246 und 45, 219) hatte sich während der Operation nicht ergeben.

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    Denn er hätte das Unrechtmäßige seines Verhaltens (vgl. BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/51 - BGHSt 2, 194 [20]; Joecks/Kulhanek in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 17 Rn. 12) sogar ohne Hinzuziehung externen Rechtsrats schon dann erkennen können, wenn er sich - wie ihm möglich und auch zumutbar - gedanklich mit der Frage befasst hätte, ob er dem Selbstbestimmungsrecht seiner Patientinnen durch die von ihm gewählte Vorgehensweise gerecht wird (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 - BGHSt 45, 219 [225] - die Vermeidbarkeit dürfte " kaum je zweifelhaft sein "; so auch BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - NStZ 2012, 205 [206]).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 152/01

    Zum Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von

    Auch das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der mutmaßlichen Einwilligung stellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 219 [221]; 35, 246 [249]), der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Strafbarkeit nach § 203 StGB rechtfertigen kann (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., Rn. 28).
  • BGH, 09.01.2013 - 5 StR 395/12

    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Körperverletzungsvorsatz (Indizwirkung

    Bei einem Tatbild im - hier gegebenen - Grenzbereich zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster oder gröbster Fahrlässigkeit in Bezug auf eine mögliche Todesfolge ist ein erheblicher Unterschied im konkreten Strafmaß zwischen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und wegen bloßer gefährlicher Körperverletzung - wie im Fall des Todeserfolgs zwischen Verurteilungen wegen Totschlags und wegen Körperverletzung mit Todesfolge - regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98, BGHSt 45, 219, 227, und vom 26. Januar 2005 - 5 StR 290/04, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 5 U 290/06

    Haftung des Arztes bei Sterilisation einer Frau im Zuge einer Sectio; Darlegungs-

    Deshalb bedarf es, um einen medizinischen Eingriff aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten legitimieren zu können, einer Situation, in der der Eingriff objektiv angezeigt ist, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, die in ihrer Schwere deutlich über das hinausgehen, was der Eingriff an Beeinträchtigungen mit sich bringt (BGH, NJW 1977, 337, 338; BGH, VersR 2000, 603 ; OLG Frankfurt, NJW 1981, 1322, 1324; Gehrlein, VersR 2004, 1488, 1496; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rdn. 227).
  • OLG München, 17.01.2008 - 1 U 1541/07

    Arzthaftung: Wirbelsäulenoperation zur Behandlung eines Bandscheibenschadens;

    Der Patient muss hierzu nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist (BGH NJW 2000, 885).
  • VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
    nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 -, juris Rn. 21 m. w. N.; Kudlich, in: BeckOK StGB, Stand 1. November 2022, § 16 Rn. 24; Joecks/Kulhanek, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, § 16 Rn. 119 ff.
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