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   BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05   

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https://dejure.org/2005,1467
BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05 (https://dejure.org/2005,1467)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2005 - VII ZB 8/05 (https://dejure.org/2005,1467)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - VII ZB 8/05 (https://dejure.org/2005,1467)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat; Zugriff auf eine diplomatische Vertretung; Beeinträchtigung der Erfüllung einer diplomatischen Tätigkeit; Auswirkung der Schiedsvereinbarung auf das Zwangsvollstreckungsverfahren; Auslegung eines ...

  • Judicialis

    GG Art. 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25
    Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Keine Zwangsvollstreckung in Gegenstände fremder Botschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 425
  • MDR 2006, 414
  • SchiedsVZ 2006, 44
  • WM 2006, 41
  • Rpfleger 2006, 133
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
    a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    Zweifel, dass diese vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche Norm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO.; Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 26, Rn. 30 f.; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001), Rn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. 16; Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), S. 563, 567 f.; Roeder, JuS 2005, 215, 218).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
    Dürfte der Empfangsstaat auch mit anderen als den vom Diplomatenrecht vorgesehenen Mitteln gegen einen Diplomaten vorgehen, würden die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen erschüttert, die ein Zusammenleben der Staaten erst ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 82).

    Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).

    Die möglichen Reaktionen auf einen eventuellen Missbrauch diplomatischer Vorrechte und Immunitäten, für den hier allerdings nichts ersichtlich ist, werden durch das Diplomatenrecht abschließend umschrieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68).

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

    Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maßstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 366/367; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff.; Kröll, IPRax 2004, 223, 224/225).

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
    Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
    Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Immunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren sind getrennt zu prüfen; allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich nicht auf einen Verzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen (vgl. nur BVerfG NJW 2007, 2605 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 22 mwN).

    Völkerrechtliche Verträge sind grundsätzlich so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam erstrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

    b) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungszwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 395 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425) zu diplomatischen Vertretungen dürfen keine hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des ausländischen Staates gestellt werden.

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 36/13

    Forderungspfändung: Hinreichend bestimmte Bezeichnung einer Sparkasse in

    Es muss deshalb aus dem Pfändungsbeschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 8; Urteil vom 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312, juris Rn. 16; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 20).
  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08

    Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der

    Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275).

    b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).

  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 6/05

    Umfang des Verzichts auf Immunität für gerichtliche Verfahren in einer

    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219 = Rpfleger 2003, 518).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 275/14

    Anerkennung ausländischer Urteile: Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen

    Zwar habe der Bundesgerichtshof später ausgeführt, die Frage, ob Ansprüche eines ausländischen Staats als öffentlich-rechtlich zu beurteilen seien, bestimme sich nach inländischem Recht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2005, 2274); in jenem Fall habe sich der Anspruch aber aus internationalen Verträgen ergeben.
  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 66/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

    Andernfalls könnte durch die Zwangsvollstreckung die Erfüllung ihrer diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219).
  • KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09

    Staatenimmunität: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem auch für

    Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt deshalb Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in solche Gegenstände aus, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch die Maßnahme die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE a.a.O., BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 425; NJW 2010, 769).
  • EGMR, 10.11.2009 - 30190/06

    Vollstreckungsimmunität von ausländische Staaten in dem Hoheitsgebiet des

    Am 4. Oktober 2005 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers (VII ZB 8/05).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 19 TaBV 1109/09

    Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

    Denn dies würde die Gewährung des diplomatischen Schutzes vom Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig machen und könnte so zu einer unterschiedlichen Behandlung fremder Staaten im Bereich der diplomatischen Immunität führen, die dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, der ein Konstitutionsprinzip des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts ist, widerspräche (vgl. nur BGH vom 28.05.2003 - IX a ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218; vom 04.10.2005 - VII ZB 8/05 -, NJW-RR 2006, 425 mit jeweils weiterem Nachweis auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2007 - 26 W 51/07

    Vollstreckungsimmunität  bei der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln

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