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   BGH, 04.11.1981 - 2 ARs 297/81   

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https://dejure.org/1981,1101
BGH, 04.11.1981 - 2 ARs 297/81 (https://dejure.org/1981,1101)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1981 - 2 ARs 297/81 (https://dejure.org/1981,1101)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1981 - 2 ARs 297/81 (https://dejure.org/1981,1101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Erledigung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung von Geldstrafe oder Verfahrenskosten - Ermittlung der Zuständigkeit für die Anordnung der Aussetzung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 263
  • NJW 1982, 393
  • MDR 1982, 242
  • NStZ 1982, 133
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - 2 ARs 297/81
    Handelt es sich um die Vollstreckung von Strafen aus Urteilen verschiedener Gerichte, so bleibt die nach Maßgabe des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO) in allen Sachen zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer trotz Erledigung der in ihrem Bereich vollstreckten Strafe für die anderen Sachen zuständig (BGHSt 28, 82).
  • OLG Rostock, 04.12.2017 - 20 Ws 293/17

    Absehen von der Vollstreckung eines angeordneten Wertersatzverfalls nach

    Die nach § 462 Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 1981 - 2 ARs 297/81 -, BGHSt 30, 263-265; Rdz. 5 ff. in juris) hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, das Unterbleiben der Vollstreckung des angeordneten Verfalls von Wertersatz anzuordnen.
  • OLG Hamburg, 18.01.2017 - 2 Ws 258/16

    Vollstreckung des Anordnung eines Wertersatzverfalls: Anordnung des Unterbleibens

    Gemäß § 459 d Abs. 1 Nr. 1 StPO ist aber die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Geldstrafe erst zulässig, wenn die Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt, durch Erlass erledigt oder zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - Az.: 2 Ws 169-171/03 und vom 14. Januar 2002 - Az.: 2 Ws 4-6/02; BGHSt 30, 263, 264; Meyer-Goßner/ Schmitt § 459 d Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 13.08.2001 - 1 AR 59/01
    Es entspricht seit langem einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit dem Beginn des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen begründet wird (BGHSt 30, 263; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 462 a Rdnr. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462 a Rdnr. 4 jew.m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1982 - 3 StR 425/82

    Beschränkte Möglichkeit des Revisionsgerichts zum Eingreifen in die

    Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393 mit weit. Nachw.).
  • OLG Hamburg, 12.01.1988 - 2 Ws 5/88
    Und zwar gilt dies nicht nur für die spezifischen Aussetzungsentscheidungen (§ 57 Abs. 3 StGB ), sondern für alle Entscheidungen im Rahmen des Satzes 1 dieser Vorschrift (vgl. BGHSt 30, 263, 264 [hier: IV (466) 182 f für die Anordnung nach § 459 d StPO ).
  • OLG Celle, 26.08.1986 - 1 Ws 244/86
    Der vom OLG Düsseldorf (aaO.) gegebene Hinweis auf die Entscheidung BGH in NJW 1982, 393 [hier: IV (466) 183 f] geht schon deshalb fehl, weil in dem dort abgehandelten Fall bereits vor Erlaß der Restfreiheitsstrafe dem Gericht von Amts wegen die Prüfung oblag, ob es von der Möglichkeit Gebrauch machen sollte, eine Anordnung nach § 459 d Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO zu treffen.
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