Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9232
BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91 (https://dejure.org/1991,9232)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1991 - II ZB 7/91 (https://dejure.org/1991,9232)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1991 - II ZB 7/91 (https://dejure.org/1991,9232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,9232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitritt einer BGB-Gesellschaft zu einer Raiffeisenbank - Eignung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung in eine Genossenschaft - Fähigkeit zur Mitgliedschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Genossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.1980 - II ZB 1/79

    Haftung für Einlageverpflichtung bei Übernahme einer GmbH-Stammeinlage durch

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
    Ebenso kann sie einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH erwerben und als Gründungsmitglied einer solchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen (BGHZ 78, 311, 312 ff.).

    Sie sind hier wie dort (vgl. BGHZ 78, 311, 314) gleichermaßen überwindbar.

    Soweit nämlich Gründe, die innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegen, für eine gemeinsame Willensbildung und Willensäußerung hinderlich sind, müssen deren Gesellschafter dies untereinander austragen (vgl. BGHZ 78, 311, 315).

  • BGH, 21.12.1966 - VIII ZR 195/64

    Auslegung der Urteilsformel

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
    Dies wird auch durch den Umstand belegt, daß das Genossenschaftsgesetz für eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die ihren Gewerbebetrieb, z.B. durch Vermietung oder Verpachtung, aufgibt, ohne sich aufzulösen, und dadurch bei Wahrung ihrer Identität zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird (vgl. BGHZ 32, 307, 310 ff., 312; Urt. v. 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821, 822), keinen Grund zum Ausscheiden aus der Genossenschaft vorsieht.
  • RG, 15.01.1932 - II 245/31

    Sind die Ansprüche eingetragener Genossenschaften gegen die Genossen wegen

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
    Insofern ist es richtig, daß die Beteiligung des einzelnen Genossen am Gesellschaftsvermögen nicht Voraussetzung, sondern Folge der durch Beitritt bereits wirksam begründeten Mitgliedschaft ist (Meyer/Meulenbergh/Beuthien a.a.O. § 1 Rdn. 2; RGZ 135, 55, 58).
  • BGH, 19.05.1960 - II ZR 72/59

    Beendigung der Kaufmannseigenschaft mit Aufgabe des Geschäftsbetriebes

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
    Dies wird auch durch den Umstand belegt, daß das Genossenschaftsgesetz für eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die ihren Gewerbebetrieb, z.B. durch Vermietung oder Verpachtung, aufgibt, ohne sich aufzulösen, und dadurch bei Wahrung ihrer Identität zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird (vgl. BGHZ 32, 307, 310 ff., 312; Urt. v. 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821, 822), keinen Grund zum Ausscheiden aus der Genossenschaft vorsieht.
  • RG, 29.06.1931 - II B 12/31

    Bezweckt eine Genossenschaft die Förderung der Wirtschaft ihrer Mitglieder, wenn

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
    Die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder darf daher nicht darin bestehen, daß ein aus Geschäften mit einem beliebigen Personenkreis erwirtschafteter Unternehmergewinn den Genossen in Form einer Kapitaldividende zugeleitet wird (Meyer/Meulenbergh/Beuthien a.a.O. § 1 Rdn. 7; RGZ 133, 170, 178).
  • OLG Schleswig, 07.12.1989 - 2 W 90/88

    Rechtsfähigkeit; BGB-Gesellschaft; Möglichkeit; Mitgliedschaft; Genossenschaft;

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil seiner Auffassung nach jedenfalls eine unternehmerisch tätige landwirtschaftliche oder handwerkliche Familiengesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mitglied einer Genossenschaft sein kann Es sieht sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 1988 (NJW-RR 1990, 742 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht