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   BGH, 04.11.2020 - 6 StR 292/20   

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https://dejure.org/2020,38308
BGH, 04.11.2020 - 6 StR 292/20 (https://dejure.org/2020,38308)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2020 - 6 StR 292/20 (https://dejure.org/2020,38308)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2020 - 6 StR 292/20 (https://dejure.org/2020,38308)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter auf Antrag eines Nebenklageberechtigten beim rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten

  • rewis.io

    Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 396 Abs. 2 S. 1; StPO § 397a Abs. 3 S. 1
    Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter auf Antrag eines Nebenklageberechtigten beim rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de

    Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 25
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1996 - 2 StR 295/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Nebenklägern - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 292/20
    Denn die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. BGH, aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, NStZ-RR 1997, 136).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08

    Nebenklage (Anschlusserklärung; Beiordnung eines Rechtsanwalts)

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 292/20
    Ihre Anschlusserklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, StraFo 2008, 332) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen.
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