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   BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20   

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BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20 (https://dejure.org/2020,41062)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2020 - 6 StR 333/20 (https://dejure.org/2020,41062)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2020 - 6 StR 333/20 (https://dejure.org/2020,41062)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 46 StGB, § 74f StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 74 Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 564/18

    Unzulässigkeit einer Revision mangels vorliegender Rechtsfehler; Erörterung der

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die Strafe milder bemessen hätte, denn im Hinblick auf den Fahrzeugtyp (Audi Q 7) und den Anschaffungszeitpunkt (Ende 2018) ist nicht von einem gänzlich unbedeutenden Wert auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 354/18; vom 26. Februar 2019 - 4 StR 564/18).
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB grundsätzlich als bestimmender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe im Wege der Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1834).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 354/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Einziehung des Wertes eines

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die Strafe milder bemessen hätte, denn im Hinblick auf den Fahrzeugtyp (Audi Q 7) und den Anschaffungszeitpunkt (Ende 2018) ist nicht von einem gänzlich unbedeutenden Wert auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 354/18; vom 26. Februar 2019 - 4 StR 564/18).
  • BGH, 29.04.2014 - 4 StR 23/14

    Absehen des Revisionsgerichts von der Aufhebung des Urteils wegen Rechtsfehlern

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307; vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1592).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB grundsätzlich als bestimmender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe im Wege der Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1834).
  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB grundsätzlich als bestimmender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe im Wege der Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1834).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 66/13

    Strafschärfung auf Grund eines späteren Verhaltens des Angeklagten (Rückschluss

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20
    Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307; vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1592).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den - bislang nicht festgestellten - Wert des Lastkraftwagens und die erhebliche Verschuldung des Angeklagten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 6 StR 333/20).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

    Die Anordnung der Einziehung der beiden Fahrzeuge nebst Zubehör ist aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 6 StR 333/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22

    Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzten Gegenständen als

    Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 6 StR 333/20, juris Rn. 8).
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