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   BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18   

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https://dejure.org/2020,38324
BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18 (https://dejure.org/2020,38324)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2020 - VII ZB 69/18 (https://dejure.org/2020,38324)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2020 - VII ZB 69/18 (https://dejure.org/2020,38324)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 724, 725; ZVG § 132; BGB §§ 432, 2039
    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Miterben

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels (hier: Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs)

  • rewis.io

    Klauselerteilungsverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Miterben als Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 724, 725; ZVG § 132; BGB §§ 432, 2039
    Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels an einzelnen Miteigentümer (hier: Zuschlagsbeschluss nach Teilungsversteigerung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZVG § 132 ; BGB § 432 ; BGB § 2039
    Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels (hier: Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung durch Miterben aus Zuschlagsbeschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 227, 336
  • NJW 2021, 634
  • MDR 2021, 121
  • DNotZ 2021, 745
  • FamRZ 2021, 309
  • WM 2020, 2382
  • Rpfleger 2021, 239
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99

    Vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
    Auf dieser Grundlage ist es - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - allgemeine Meinung, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit den weiteren Miterben einen Titel über einen zum Nachlass gehörenden Anspruch erwirkt hat, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann (vgl. MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2039 Rn. 8; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 5, 8; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6; vgl. zudem zur Parallelnorm des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 - 7 W 35/89, MDR 1989, 1111), wenn gesichert ist, dass die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt (s. dazu unten zu c)).

    Nach anderer Auffassung kann jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist (vgl. zur Parallelvorschrift des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9 und OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 - 7 W 35/89, MDR 1989, 1111; MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44; MünchKommZPO/Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 8; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6).

  • OLG Köln, 21.08.1989 - 7 W 35/89

    Weitere vollstreckbare Ausfertigung; Vollstreckbare Ausfertigung;

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
    Auf dieser Grundlage ist es - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - allgemeine Meinung, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit den weiteren Miterben einen Titel über einen zum Nachlass gehörenden Anspruch erwirkt hat, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann (vgl. MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2039 Rn. 8; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 5, 8; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6; vgl. zudem zur Parallelnorm des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 - 7 W 35/89, MDR 1989, 1111), wenn gesichert ist, dass die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt (s. dazu unten zu c)).

    Nach anderer Auffassung kann jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist (vgl. zur Parallelvorschrift des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9 und OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 - 7 W 35/89, MDR 1989, 1111; MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44; MünchKommZPO/Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 8; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6).

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 255/93

    Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
    Nach einer Auffassung kann nur eine vollstreckbare Ausfertigung für alle Miterben erteilt werden, da jeder Miterbe nur verlangen könne, dass der Schuldner an die Gemeinschaft leiste (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162, juris Rn. 20 - obiter dictum zur Parallelvorschrift des § 432 Abs. 1 BGB), jedenfalls dann, wenn der Titel von allen Miterben erwirkt worden sei (vgl. PG/Hanewinkel, ZPO, 12. Aufl., § 724 ZPO Rn. 8).

    Soweit der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162, juris Rn. 20) für den Fall gemeinsamer Empfangszuständigkeit im Sinne von § 432 Abs. 1 BGB obiter dictum angenommen hat, es dürfe nur eine Ausfertigung für alle Gläubiger erteilt werden, steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
    Miterben sind deshalb prozessual keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO (BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 - V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 212 f.).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
    § 2039 Satz 1 BGB soll gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen Miterben klagen zu müssen (BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 Rn. 8, BGHZ 167, 150 Protokolle zum BGB Bd. V S. 864 f.).
  • OLG München, 20.07.2022 - 7 U 6031/20

    Klage eines Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen

    Der Senat hat im Tenor, wie ebenfalls mit den Parteien erörtert, klargestellt - ohne dass damit eine sachliche Änderung des landgerichtlichen Urteilsausspruchs verbunden wäre -, dass die Zwangsvollstreckung zugunsten der Erbengemeinschaft aus Klägerin und Beklagter erfolgt (für die Notwendigkeit der Angabe im Titel: vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZB 69/18, juris-Rn. 23).
  • LG Neuruppin, 24.02.2021 - 2 T 30/21

    Berechtigung einzelner Miterben zur Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden

    Grundsätzlich bedarf es (aber) bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zugunsten eines Miterben keines besonderen Hinweises darauf, dass Leistungen an alle Miterben erfolgen müssen, da sich dies aus dem zugrunde liegenden Titel zu ergeben hat (BGH, Beschluss vom 4.11.2020 - VII ZB 69/18 -, Rn. 16 ff.) und hier ergibt.
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