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   BGH, 04.11.2020 - XII ZR 104/19   

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https://dejure.org/2020,37775
BGH, 04.11.2020 - XII ZR 104/19 (https://dejure.org/2020,37775)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2020 - XII ZR 104/19 (https://dejure.org/2020,37775)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2020 - XII ZR 104/19 (https://dejure.org/2020,37775)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • rewis.io

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung von Mietrecht; Einhaltung der Schriftform für einen Vertrag mit langer Laufzeit bei Erfüllung der Voraussetzungen durch nachfolgende Änderungsvereinbarung; Berücksichtigung des Ablaufs der ...

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten; zur Einhaltung der Schriftformvoraussetzungen eines Mietvertrags; zur Berücksichtigung des während des Revisionsverfahrens eingetretenen Ablaufs der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formgerechter Nachtrag heilt Schriftformverstoß!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis für einen Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten als Mietvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 12
  • MDR 2021, 24
  • NZM 2020, 1111
  • ZMR 2021, 215
  • WM 2020, 2325
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZR 26/20

    Schriftform kann auch nachträglich eingehalten werden

    Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19, NZM 2020, 1111).

    Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19, NZM 2020, 1111).

    Auf einen solchen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossenen Vertrag findet daher gemäß § 578 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB Anwendung (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 16 mwN).

    Zur Schriftform gehört zudem, dass die Urkunde gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BGB von den Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wird und die beiderseitigen Unterschriften den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 19 mwN).

    Ausreichend ist daher, dass die Anlage die Mietvertragsparteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und ersichtlich ist, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags verbleiben soll (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 20 mwN).

    Bilden somit die Anlage 1 und die gesamte ursprüngliche Vertragsurkunde den Mietvertrag, decken die Unterschriften der beiden Mietvertragsparteien auf der Anlage 1 den gesamten Vertragsinhalt und schließen den Vertragstext räumlich ab, so dass die Schriftform nach § 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 23 mwN).

    Ein potentieller Erwerber des Mietobjekts kann vielmehr bereits allein aufgrund der Anlage 1 hinreichend genau erkennen, welche Teilfläche des Ladenlokals Gegenstand des Mietvertrags ist (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 25).

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZR 27/20
    Auf einen solchen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossenen Vertrag findet daher gemäß § 578 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB Anwendung (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 16 mwN).

    Zur Schriftform gehört zudem, dass die Urkunde gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BGB von den Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wird und die beiderseitigen Unterschriften den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 19 mwN).

    Ausreichend ist daher, dass die Anlage die Mietvertragsparteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und ersichtlich ist, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags verbleiben soll (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 20 mwN).

    Bilden somit die Anlage 1 und die gesamte ursprüngliche Vertragsurkunde den Mietvertrag, decken die Unterschriften der beiden Mietvertragsparteien auf der Anlage 1 den gesamten Vertragsinhalt und schließen den Vertragstext räumlich ab, so dass die Schriftform nach § 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 23 mwN).

    Ein potentieller Erwerber des Mietobjekts kann vielmehr bereits allein aufgrund der Anlage 1 hinreichend genau erkennen, welche Teilfläche des Ladenlokals Gegenstand des Mietvertrags ist (Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111 Rn. 25).

  • KG, 04.11.2021 - 8 U 1106/20

    Geschäftsraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Schriftformmangels und

    Da auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, reicht es aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist (s. BGH, Urt. v. 04.11.2020 -XII ZR 104/19, juris Rn 18; BGH NJW 2015, 2648 Rn 42 mwN).

    1) Die neue Kündigung stellt einen neuen Streitgegenstand dar (s. BGH NZM 2020, 1111 Rn 29; BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296 Rn 14), der zu berücksichtigen ist, da er innerhalb der Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) eingeführt wurde (s. BGH NJW 2019, 2308 Rn 34; NJW 2008, 1953 Rn 13).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2021 - 16 U 1/20
    Für die Einhaltung der Schriftform ist nicht erforderlich, dass bereits die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt; vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung erfüllt werden (BGH Urteil vom 4. November 2020, Az. XII ZR 104/19).

    Eine unzweifelhafte Bezugnahme auf die weitere den ursprünglichen Pachtvertrag ändernde Vereinbarung vom 27. Juli 2015 fehlt jedoch, so dass jedenfalls wegen des in erster Linie den Schutz eines Grundstückserwerbers bezweckenden Schriftformerfordernisses (vgl. BGH Urteil vom 4. November 2020, Az. XII ZR 104/19) der Urkunde vom 26. August 2016 nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden kann, ob das zwischenzeitlich vereinbarte Optionsrecht aufgehoben sein soll oder nicht.

  • VG Köln, 25.03.2022 - 8 L 96/22
    vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - XII ZR 26/20 -, juris, Rn. 13 ff., und Urteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 -, juris, Rn. 20, m. w. N.
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