Rechtsprechung
BGH, 04.12.1964 - VI ZR 195/63 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,897) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unfall - Verschulden des Kraftfahrers - Anfahren eines Fußgängers - Wahrnehmung auf Fahrbahn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden PKW-Fahrers mit einem Fußgänger
Papierfundstellen
- VersR 1965, 290
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.11.1957 - VI ZR 185/56
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden …
Auszug aus BGH, 04.12.1964 - VI ZR 195/63
Man kann daher nicht sagen, daß er sich im Dienste der Erstbeklagten seit langem bewährt habe (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.11.1957 - VI ZR 185/56 - LM § 831 BGB (Fc) Nr. 8).
- BGH, 24.02.1987 - VI ZR 19/86
Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei breiten Straßen
Die Beeinträchtigung der Sicht durch Reflexwirkungen bei nasser oder feuchter Fahrbahn mußten dem Beklagten als Taxifahrer geläufig sein (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 195/63 - VersR 1965, 290, 291). - BGH, 21.12.1976 - VI ZR 21/75
Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Fußgänger nicht weit von einem …
Aus der "goldenen Regel des Verkehrs" auf Sicht zu fahren, folgt, dass sich der Beklagte, wenn die Lichtkegel der Scheinwerfer während des Einbiegens die rechte Fahrbahnseite nicht ausleuchteten, nicht auf deren normale Reichweite verlassen durfte, sondern seine Geschwindigkeit so einrichten musste, dass er auch vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis noch anhalten konnte (vgl. zu § 9 StVO a.F. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 195/63, VersR 1965, 290 ). - OLG Celle, 31.05.1974 - 8 U 26/74 Nach ständiger Rechtsprechung sind an die Auswahl eines anzustellenden und die Überwachung des angestellten Kraftfahrers strenge Anforderungen zu stellen, seine "fachliche und charakterliche Eignung" sind sorgfältig zu prüfen (so BGH VersR 61, 330; 65, 290).