Rechtsprechung
BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,3808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Annahme einer Tateinheit bei Vergewaltigung und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer - Einfluss des Vorstellungsbildes des Täters auf die Annahme einer Tateinheit - Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung des räuberischen Angriffes auf einen Kraftfahrer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.10.1979 - 4 StR 491/79
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung - Verneinung der Schuldunfähigkeit bei einem …
Auszug aus BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80
Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79). - BGH, 19.06.1980 - 4 StR 148/80
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung - Annahme von Tateinheit - Zusammenfallen …
Auszug aus BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80
Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - und vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung einer der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes) zu dienen bestimmt ist. - BGH, 23.09.1980 - 4 StR 473/80
Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Tathandlung im Rahmen …
Auszug aus BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80
Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - und vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung einer der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes) zu dienen bestimmt ist.