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   BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80   

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https://dejure.org/1980,3808
BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80 (https://dejure.org/1980,3808)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1980 - 4 StR 589/80 (https://dejure.org/1980,3808)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1980 - 4 StR 589/80 (https://dejure.org/1980,3808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Tateinheit bei Vergewaltigung und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer - Einfluss des Vorstellungsbildes des Täters auf die Annahme einer Tateinheit - Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung des räuberischen Angriffes auf einen Kraftfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1979 - 4 StR 491/79

    Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung - Verneinung der Schuldunfähigkeit bei einem

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80
    Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).
  • BGH, 19.06.1980 - 4 StR 148/80

    Vergewaltigung und sexuelle Nötigung - Annahme von Tateinheit - Zusammenfallen

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80
    Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - und vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung einer der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes) zu dienen bestimmt ist.
  • BGH, 23.09.1980 - 4 StR 473/80

    Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Tathandlung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 04.12.1980 - 4 StR 589/80
    Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - und vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung einer der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes) zu dienen bestimmt ist.
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