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   BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96   

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https://dejure.org/1997,4520
BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96 (https://dejure.org/1997,4520)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - III ZR 270/96 (https://dejure.org/1997,4520)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - III ZR 270/96 (https://dejure.org/1997,4520)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Feldbestellungskosten - Handeln ohne Auftrag nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB DDR) - Übertragung von Eigentumsrechten an volkseigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    LPG; Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Anpflanzungseigentum; Bewirtschaftung volkseigener Flächen; Feldbestellungskosten; Haftungsmaßstab

  • Judicialis

    DDR LPGG § 18; ; DDR LPGG § 27; ; DDR ZGB § 33; ; DDR ZGB § 276; ; DDR ZGB § 277; ; DDR ZGB § 295 Abs. l; ; DDR ZGB § 356; ; DDR ZGB § 357; ; DDR EigentÜbertrG § 5 Abs. 3; ; DDR Tr... euhGDVO3 § 3; ; BGB § 998

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Handelns für einen anderen; Erwerb von Anpflanzungseigentum durch eine LPG; Verwendungsersatzanspruch einer LPG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 369
  • WM 1998, 981
  • WM 1999, 981
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1997 - LwZR 6/97

    Besitzrecht einer LPG; Ersatz tatsächlich gezogener und schuldhaft nicht

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96
    c) Hat eine LPG volkseigene Flächen bewirtschaftet, ohne zum Besitz berechtigt zu sein, kann sie nach Maßgabe der Bestimmungen des ZGB bzw. (ab 3. Oktober 1990) des BGB über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis von der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Ersatz ihrer Feldbestellungskosten verlangen; § 5 Abs. 3 EigentÜbertrG steht dem nicht entgegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 6/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt ein Anspruch nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in Betracht, die ebenfalls ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des Art. 232 § 1 EGBGB regeln (BGH, Urteil vom 7. November 1997 aaO und vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627).

    Zwischen den Parteien bestand daher seit dem 4. September 1990 ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aufgrund dessen die Beklagte die Eigentümerrechte gegen den unrechtmäßigen Besitzer geltend machen kann (BGH, Urteil vom 7. November 1997 aaO. Nichts anderes kann hinsichtlich der Passivlegitimation der Treuhand gelten, wenn - wie hier - der Besitzer vom Eigentümer Ersatz von Aufwendungen bzw. Verwendungen begehrt.

    Soweit es um den Ersatz von Aufwendungen geht, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gemacht wurden, finden die Bestimmungen des ZGB, insbesondere § 33, Anwendung; für die Zeit danach sind die §§ 994 ff BGB einschlägig (BGH, Urteil vom 7. November 1997 aaO UA S. 6 und 8; BGHZ 127, 297, 318 f).

    Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 ZGB entfällt allerdings der Erstattungsanspruch, wenn der Besitzer die Unrechtmäßigkeit kannte oder kennen mußte, und zwar unabhängig davon, ob es sich um notwendige oder sonstige Aufwendungen handelt (Zivilrecht-Lehrbuch aaO. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Von einer Bösgläubigkeit. der Klägerin kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da die Rechtsinstitute der Rechtsträgerschaft und des Volkseigentums, auf die letztlich das Besitzrecht der LPG gegründet waren, erst mit der Herstellung der deutschen Einheit völlig funktionslos geworden waren. Daher ist erst ab dem 3. Oktober 1990 eine "generelle" Bösgläubigkeit der besitzenden LPG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 aaO UA S. 8).

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96
    Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt ein Anspruch nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in Betracht, die ebenfalls ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des Art. 232 § 1 EGBGB regeln (BGH, Urteil vom 7. November 1997 aaO und vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627).
  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 11/93

    Rechte der Eigentümer eines Kreispachtbetriebes

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96
    Soweit es um den Ersatz von Aufwendungen geht, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gemacht wurden, finden die Bestimmungen des ZGB, insbesondere § 33, Anwendung; für die Zeit danach sind die §§ 994 ff BGB einschlägig (BGH, Urteil vom 7. November 1997 aaO UA S. 6 und 8; BGHZ 127, 297, 318 f).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2005 - 9 K 2/03
    Somit galt nach dem 30.06.1990 wieder der in § 295 Abs.l ZGB anerkannte, wenngleich in der Rechtswirklichkeit der DDR vielfach durchbrochene Grundsatz, dass das Eigentum am Grundstück auch die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude und Anlagen sowie die Anpflanzungen umfasst (BGH, U. v. 04.12.1997 - IIIZR270/96 - VIZ 1998, 162 = NJ 1998, 369).
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