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   BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07   

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BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07 (https://dejure.org/2008,1788)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - IX ZR 219/07 (https://dejure.org/2008,1788)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - IX ZR 219/07 (https://dejure.org/2008,1788)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Abtretung rechtsanwaltlicher Vergütungsansprüche an Nichtanwälte mit wirksamer Zustimmung des Schuldners; Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen; Übertragung des Billigkeitsermessens ...

  • Judicialis

    BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2; ; BGB § 398; ; RVG § 14

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 49 b; BGB § 398; RVG § 14
    Ausübung des Billigkeitsermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr obliegt grundsätzlich dem Anwalt

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Grenzen der Abtretung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2; RVG § 14
    Zulässigkeit der Abtretung der Honoraransprüche eines Rechtsanwalts; Ausübung des Billigkeitsermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr durch den Zessionar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung der Vergütungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgetretene Rechtsanwaltsvergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 490
  • MDR 2009, 292
  • FamRZ 2009, 324
  • VersR 2009, 655
  • WM 2009, 187
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07

    Factoring war auch vor Gesetzesänderung 2007 rechtmäßig

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen.

    Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich.

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04

    Auszahlung einer beschlagnahmten Geldforderung an den Verletzten im

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Schützenswertes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung bestand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hinreichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.).
  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Nach allgemeiner Erfahrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche Nichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 832 unter II. 2.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 76).
  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Nach allgemeiner Erfahrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche Nichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 832 unter II. 2.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 76).
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 33/92

    Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schädigung durch volljährige

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Nach allgemeiner Erfahrung will sich kein vernünftiger Rechtsschutzversicherter durch die vorsätzliche Nichterfüllung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Gebührenberechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 832 unter II. 2.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 76).
  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Wäre dies anders, hätten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitslücken auszufüllen.
  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Im Übrigen fehlt es an einem erheblichen Verschulden des Klägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447, 448 unter 2. b).
  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03

    Kenntnis von der Abtretung bei Streit über deren Wirksamkeit; Begriff des

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Schützenswertes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung bestand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hinreichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen.
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
    Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (BGH, Urteil vom 04.12.2008 - IX ZR 219/07).
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (BGH, Urteil vom 04.12.2008, IX ZR 219/07).
  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 131/07

    Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung an

    Zwar kann der Rechtsanwalt dabei nicht ohne Einverständnis seines Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 219/07, WM 2009, 187).
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 220/07

    Wirksamkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

    Spätestens nach Vorlage des Schreibens der Rechtsanwälte Q. und Kollegen vom 13. April 2006 an die Beklagte in erster Instanz besitzt diese alle zur Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere kann sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt hatten.
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 201/07

    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit

    Die Beklagte besaß damit alle zur Prüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere konnte sie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung zu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt hatten.
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07

    Wirksamkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

    Da der Kläger weder auf die anwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Billigkeitsermessens bei Rahmengebühren an die C. GmbH zugestimmt hat, hängt der Erfolg der Klage von dieser Vorfrage ab (vgl. zu § 14 RVG näher das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage).
  • SG Neuruppin, 14.03.2013 - S 31 SF 7/11
    Denn es ist tatbestandliche Voraussetzung des Vergütungsanspruchs - und damit auch der Kostenfestsetzung -, dass der Rechtsanwalt sein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 219/07 -, NJW-RR 2009, 490).
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