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   BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09   

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https://dejure.org/2009,5347
BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09 (https://dejure.org/2009,5347)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2009 - V ZR 9/09 (https://dejure.org/2009,5347)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - V ZR 9/09 (https://dejure.org/2009,5347)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsanspruch eines erwachsenen Kindes gegen den eigenen Bruder aus abgetretenem Recht der Mutter aus einem Hofübergabevertrag; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vornahme einer an sich ausgeschlossenen Abtretung einer unpfändbaren Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungsanspruch eines erwachsenen Kindes gegen den eigenen Bruder aus abgetretenem Recht der Mutter aus einem Hofübergabevertrag; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vornahme einer an sich ausgeschlossenen Abtretung einer unpfändbaren Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgetretener Wertausgleichsanspruch für Naturalien und Wohnrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1235
  • NZM 2010, 523
  • FamRZ 2010, 367
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Dieser Zweck lässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung ausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch behält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zahlung bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156 ff.; BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820).

    Auf den wirtschaftlichen Wert der gegen Abtretung der unpfändbaren Forderung übernommenen Zahlungsverpflichtung und die Zahlungsfähigkeit der Klägerin kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an; eine Ausnahme von der Anwendung des § 400 BGB lässt sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von der Klägerin gegen Abtretung der Forderung angebotene Verpflichtung zur Weiterleitung des eingezogenen Geldes für die Mutter wirtschaftlich wertvoller als die Zahlungspflicht des Beklagten wäre (vgl. BGHZ 4, 153, 155 f.).

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die Leistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die nur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst persönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urt. v. 26. Januar 1994, XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558).

    Hier betrifft das die in dem Übergabevertrag vereinbarten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. BGHZ 25, 293, 299; BayObLGZ 1967, 480, 481).

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85

    Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die Leistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die nur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst persönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urt. v. 26. Januar 1994, XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Sie verstößt gegen das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und ist deshalb für den Senat nicht bindend (siehe nur BGHZ 152, 153, 156 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2009 - V ZR 168/07

    Ergänzende Vertragsauslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Diese Ansicht lässt außer Acht, dass der Beklagte, solange das Wohnungsrecht besteht, ohne Zustimmung der Mutter weder zur eigenen Nutzung noch zur Überlassung an Dritte befugt ist (Senat, Urt. v. 9. Januar 2009, V ZR 168/07, NJW 2009, 1348, 1349).
  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 49/86

    Anrechnung von Schadensersatzleistungen auf das Blindengeld

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Dieser Zweck lässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung ausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch behält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zahlung bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156 ff.; BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZR 93/92

    Abtretung von Rechten aus einem Vertrag über die Aufstellung von Werbetafeln auf

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die Leistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die nur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst persönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urt. v. 26. Januar 1994, XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558).
  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 55/93

    Rechtsfolgen des Vollstreckungsverbots; Abtretung von Gehaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Zweck des Abtretungsausschlusses ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten; zugleich soll er im öffentlichen Interesse verhindern, dass der Berechtigte der staatlichen Fürsorge anheim fällt (BGHZ 125, 116, 122 m.w.N.).
  • RG, 25.02.1933 - V 417/32

    Zur Frage der Abtretbarkeit von Altenteilsansprüchen.

    Auszug aus BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09
    Der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus einem Altenteil steht jedoch die Vorschrift des § 399 Abs. 1 BGB nicht entgegen, selbst dann nicht, wenn das Altenteil sowohl höchst persönliche als auch auf Zahlung gerichtete Ansprüche gewährt (RGZ 140, 60, 63 f.).
  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 20; BGH, Urteile vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235Rn.
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12

    Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42).
  • BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 566/18

    Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin

    Dies ist ua. dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wie dies zB auf Entschädigungen für erlittenes Unrecht (BGH 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 - Rn. 21) oder personenbezogene Naturalleistungen wie Unterhalt in Natur (BGH 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Rn. 14 mwN; sh. auch die Aufzählung in MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 399 Rn. 9 ff.) zutrifft.
  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558 und vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18).
  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 553/11

    Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der

    Der Arbeitnehmer steht wirtschaftlich nicht anders, als hätte der Arbeitgeber und nicht der Abtretungsempfänger das Entgelt geleistet (vgl. BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 96, 266; BGH 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Rn. 15, NJW-RR 2010, 1235) .
  • OLG Köln, 03.06.2011 - 20 U 168/10

    Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Hinweisen

    Der Abtretungsausschluss bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten (BGH, NJW-RR 2010, 1235).
  • OVG Thüringen, 19.08.2014 - 2 KO 400/14

    Insolvenzbefangenheit einer öffentlich-rechtlichen Kapitalentschädigung - § 17

    2011 - IX ZR 180/10 - Juris Rn. 41 ff.; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Juris, Rn. 12).
  • OLG Köln, 13.05.2016 - 20 U 170/09

    Abtretbarkeit von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden laufende Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt oder der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und behalten darf oder die Abtretung durch die jeweils termingerecht geleisteten Zahlungen bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156ff; NJW 1988, 819; FamRZ 2010, 367).
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