Rechtsprechung
BGH, 04.12.2018 - 4 StR 418/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 241 Abs. 1 StGB
Bedrohung (keine Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels durch seine aktuelle Verwirklichung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB
- rewis.io
Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens beim Tatbestand der Bedrohung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 241 Abs. 1
Anforderungen an die Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB - datenbank.nwb.de
Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens beim Tatbestand der Bedrohung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Bedrohung: "in der Verwirklichung eines Geschehens liegt nicht zugleich seine Ankündigung"
- strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB setzt das Inaussichtstellen eines zukünftigen Verbrechens voraus, das noch nicht begonnen hat
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 10.04.2018 - 34 KLs 61/17
- BGH, 04.12.2018 - 4 StR 418/18
Papierfundstellen
- StV 2019, 671 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.06.1984 - 2 StR 293/84
Verbrechen - Androhung eines Verbrechens - Begonnenes Verbrechen - …
Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 418/18
In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Ankündigung liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1984 - 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454;… Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 4). - BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14
Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen …
Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 418/18
aa) Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 mwN).