Rechtsprechung
BGH, 04.12.2019 - IV ZR 323/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 2 S 1 MB/KK
- IWW
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion nach den AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
- rewis.io
Private Krankenversicherung: Medizinische Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
MB/KK § 1 Abs. 2 S. 1
Messen für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lto.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung: Kostenübernahme auch bei später Mutterschaft
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung ist auch bei einem späten Kinderwunsch zu zahlen
- archive.ph (Pressebericht, 02.01.2020)
Künstliche Befruchtung: Recht auf späte Mutterschaft gestärkt
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung: Kassen müssen auch für späten Kinderwunsch aufkommen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auch älteren Frauen (hier 44-Jährige) können Kosten einer künstlichen Befruchtung zu erstatten sein
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung - Kostenübernahme auch bei später Schwangerschaft
Verfahrensgang
- LG Bremen, 19.01.2017 - 6 O 1184/12
- OLG Bremen, 26.11.2018 - 3 U 7/17
- BGH, 04.12.2019 - IV ZR 323/18
Papierfundstellen
- NJW 2020, 849
- MDR 2020, 167
- FamRZ 2020, 384
- VersR 2020, 152
- WM 2020, 184
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch …
Die für eine Bindung der Beklagten gemäß § 106 Satz 1 VVG erforderliche Kenntnis von der Anmeldung der Haftpflichtforderung zur Tabelle hat es mit revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 323/18, VersR 2020, 152 Rn. 11 m.w.N.) und danach nicht zu beanstandender Begründung verneint. - BGH, 20.05.2020 - IV ZR 125/19
Private Krankenversicherung: Kostentragung für eine begleitend zu einer …
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit des Klägers, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen, eine bedingungsgemäße Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 MB/KK darstellt (Senatsurteile vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 323/18, r+s 2020, 93 Rn. 8;… vom 15. September 2010 - IV ZR 187/07, VersR 2010, 1485 Rn. 10, 11;… vom 21. September 2005 - IV ZR 113/04, BGHZ 164, 122 [juris Rn. 11-13]).b) Im Urteil vom 4. Dezember 2019 (IV ZR 323/18, r+s 2020, 93 Rn. 13-16) hat sich der Senat damit befasst, ob zu diesen individuellen Faktoren auch die Prognose über den weiteren Verlauf einer Schwangerschaft und insbesondere eine verringerte so genannte "baby-take-home-Rate", mithin ein individuell gesteigertes Abortrisiko zählt.
c) Allerdings hat der Senat auch ausgesprochen, dass es dann anders liegen kann, wenn aufgrund individueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Eltern eine Lebendgeburt wenig wahrscheinlich erscheint (Senatsurteil vom 4. Dezember 2019 aaO Rn. 17; vgl. auch OLG Celle…, Urteil vom 24. April 2014 - 8 U 209/13, BeckRS 2014, 125990 Rn. 51 f.).
bb) Daran, dass der Versicherer die Kosten der PID und Blastozystenkultur hier nicht tragen muss, änderte sich im Ergebnis aber auch dann nichts, wenn man schon die Genträgerschaft beider Eltern für das Zellweger-Syndrom und eine dadurch möglicherweise verschlechterte Chance einer Lebendgeburt als für die Erfolgsaussichten der IVF/ICSI-Behandlung maßgebliche individuelle Umstände im Sinne des Senatsurteils vom 4. Dezember 2019 (aaO Rn. 17) ansähe.
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 24 U 61/19
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kinderwunschbehandlung gegenüber privatem …
In seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2019 (IV ZR 323/18, Rz. 8) hat der Bundesgerichtshof zudem im Zusammenhang mit den Kosten einer Fertilitätsbehandlung erneut betont, dass eine Krankheit i.S. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Weg Kinder zu bekommen, voraussetzt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2020 - L 11 KR 213/19 Zudem berufen sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2019 - IV ZR 323/18 -.
Die Ausführungen des BGH im Urteil vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 323/18 - bewirken keine abweichende Beurteilung.
- OLG München, 19.02.2020 - 25 U 6335/19
Altersgrenze bei Kostenerstattungspflicht für eine Kinderwunschbehandlung in der …
Kernaussage der Entscheidung ist, dass für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen sind (und die Abortrate ist nicht maßgebend ist - BGH, Urteil vom 04.12.2019 - Az. IV ZR 323/18, juris Rn. 14). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2022 - 1 A 1183/20
Beihilfegewährung für die durchgeführte Maßnahme der künstlichen Befruchtung bei …
Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 323/18 -, juris, Rn. 15ff., ist erkennbar nicht zielführend. - VG Düsseldorf, 26.11.2021 - 26 K 17814/17 Bei der künstlichen Befruchtung handele es sich, wie der BGH - IV ZR 323/18 - bezüglich der Leistungsverpflichtung einer privaten Krankenversicherung entschieden habe, um die medizinisch notwendige Behandlung einer Krankheit.
- LG Münster, 25.08.2020 - 115 O 156/19 Dies ist im Allgemeinen deshalb der Fall, weil Behandlungen wegen einer Sterilität/Infertilität der Versicherungsnehmerin von dem privaten Krankenversicherer grundsätzlich zu erstatten sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4.12.2019 - IV ZR 323/18), was häufig mit hohen Kosten verbunden ist, was ebenfalls allgemein bekannt ist.