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   BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53   

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https://dejure.org/1954,1674
BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53 (https://dejure.org/1954,1674)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1954 - V ZR 35/53 (https://dejure.org/1954,1674)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1954 - V ZR 35/53 (https://dejure.org/1954,1674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 837 (Ls.)
  • FamRZ 1954, 41 (Ls.)
  • JR 1954, 305
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 02.06.1924 - V 509/23

    Muß die Frau bei der Einwilligung in den Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    In RGZ 108, 281 (285) hat es im Rahmen einer güterrechtlichen Entscheidung auf die Streitfrage hingewiesen, ohne jedoch Stellung zu nehmen.
  • RG, 05.02.1934 - VI 383/33

    1. Tritt eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 AnfG. auch dann ein,

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Dagegen hat es in RGZ 143, 267 [274] die angeführte frühere Ansicht bestätigt.
  • RG, 10.04.1916 - VI 18/16

    Entschädigung der im Wiederaufnahme freigesprochenen Personen

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Auch das Reichsgericht hat früher insbesondere bei Erörterung einer Vollstreckungsvereitelung ständig die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Wirkung des § 894 ZPO ein Akt der Zwangsvollstreckung sei (RGZ 62, 152 [257]; 88, 198 [202]; vgl. auch RGZ 89, 225 [230]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Auch nach Ablauf der Frist dieser Bestimmung, innerhalb der die Wirkung des Art. 3 Abs. 2 GrundG gehemmt war, d.h. nach dem 31. März 1953 (BGHZ 10, 266; BVG vom 18. Dezember 1953, NJW 1954, 65) wird die Befugnis einer schweizerischen Ehefrau, über ihr eingebrachtes Gut im Rahmen der "Güterverbindung" (Art. 178, 194 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs) zu verfügen, durch schweizerisches Recht bestimmt Tritt eine verheiratete Schweizerin indessen im Rechtsverkehr vor einer deutschen Behörde, hier dem Grundbuchamt auf, so wäre zu erwägen, ob ihr mit Rücksicht auf das Wesen der deutschen Verfassungsbestimmung nicht die gleiche Rechtsstellung wie einer inländischen Ehefrau zuzubilligen ist.
  • RG, 10.07.1909 - V 43/08

    1. Über Kündigung und Ausklagung von Nachlaßverbindlichkeiten beim Vorhandensein

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Die Heranziehung der Beklagten zu 1) bis 6) zu den Kosten als Gesamtschuldner ist bedenkenfrei, wenn sie auch in der Hauptsache nicht als solche, sondern als Gesamthandschuldner wegen einer unteilbaren Leistung verurteilt worden sind (vgl. RGZ 71, 366 [370/371]).
  • RG, 09.12.1916 - V 287/16

    Geschäftsaufsicht; Klage auf Abgabe einer Willenserklärung

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Auch das Reichsgericht hat früher insbesondere bei Erörterung einer Vollstreckungsvereitelung ständig die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Wirkung des § 894 ZPO ein Akt der Zwangsvollstreckung sei (RGZ 62, 152 [257]; 88, 198 [202]; vgl. auch RGZ 89, 225 [230]).
  • RG, 11.12.1905 - VI 106/05

    Zum Gesetz, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Auch das Reichsgericht hat früher insbesondere bei Erörterung einer Vollstreckungsvereitelung ständig die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Wirkung des § 894 ZPO ein Akt der Zwangsvollstreckung sei (RGZ 62, 152 [257]; 88, 198 [202]; vgl. auch RGZ 89, 225 [230]).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Auch nach Ablauf der Frist dieser Bestimmung, innerhalb der die Wirkung des Art. 3 Abs. 2 GrundG gehemmt war, d.h. nach dem 31. März 1953 (BGHZ 10, 266; BVG vom 18. Dezember 1953, NJW 1954, 65) wird die Befugnis einer schweizerischen Ehefrau, über ihr eingebrachtes Gut im Rahmen der "Güterverbindung" (Art. 178, 194 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs) zu verfügen, durch schweizerisches Recht bestimmt Tritt eine verheiratete Schweizerin indessen im Rechtsverkehr vor einer deutschen Behörde, hier dem Grundbuchamt auf, so wäre zu erwägen, ob ihr mit Rücksicht auf das Wesen der deutschen Verfassungsbestimmung nicht die gleiche Rechtsstellung wie einer inländischen Ehefrau zuzubilligen ist.
  • BGH, 04.01.1954 - V ZR 23/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1954 - V ZR 35/53
    Der Duldungsanspruch ist nur mit einem Zehntel des Gesamtanspruchs zu bewerten (Urteil des erkennenden Senats vom 4. Januar 1954 - V ZR 23/52).
  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 49/02

    Kehraus

    Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Vertragsänderung ist aber kein Gestaltungsurteil, da die Fiktion des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Urteilsinhalt, sondern Vollstreckungswirkung ist und damit zur Zwangsvollstreckung gehört (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1954 - V ZR 35/53, LM ZPO § 739 Nr. 3; BayObLG MDR 1953, 561, 562; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 894 ZPO Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 894 Rdn. 1).
  • BGH, 30.07.1954 - VI ZR 32/53

    Rechtsmittel

    Ob die Ausführungen des Landgerichts, in denen es für eine Zwangsvollstreckung in die im Bundesgebiet befindlichen Vermögenswerte der Beklagten zu 1-3 nach Art. 28 EGBGB und § 739 BGB einen Duldungstitel gegen deren Ehemänner für erforderlich hält, seit der verfassungsrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau durch Art. 3 Abs. 2 GrundG einer rechtlichen Prüfung noch standhalten, kann auf sich beruhen (vgl. das Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Februar 1954 - V ZR 35/53, NJW 1954, 831), denn die Vorinstanzen haben nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung in die in Frankreich befindlichen Vermögenswerte die Beklagten zu 4 und 5 für verpflichtet gehalten, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu dulden.

    Da der Duldungsanspruch nur mit einem Zehntel des Gesamtanspruchs zu bewerten ist (Urteile des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1954 - V ZR 23/54 und 5. Februar 1954 - V ZR 35/53 - und RG LZ 1908, 74), erschien es angemessen, den Beklagten zu 1-3 9/10 und den Beklagten zu 4 und 5 je 1/20 der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

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