Rechtsprechung
BGH, 05.02.1981 - X ZB 5/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Patentanmeldung für eine Stromdüse für Schweißpistolen - Fehlende Vertretung als Mangel im Patentanmeldungsverfahren - Zurückverweisung an das Bundespatentgericht, wegen Vorliegens eines absoluten Rechtsbeschwerdegrunds
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57
Ausländischer Fiskus im Prozeß
Auszug aus BGH, 05.02.1981 - X ZB 5/80
Die Rechtsprechung erkennt in einem solchen Falle sogar denjenigen als Rechtsmittelkläger an, der ohne Vertretungsmacht aufgetreten sein soll (vgl. BGHZ 40, 197, 198).Ob die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Anscheinsvollmacht (BGHZ 40, 197, 203) im Erteilungs- und im Beschwerdeverfahren Anwendung finden können, kann auf sich beruhen, da hier für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht keine Anhaltspunkte zu erkennen sind.
Sollte die Rechtsnachfolgerin solche Erklärungen ablehnen, so wird die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, da dann der verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Versagungsbeschluß des Patentamts Rechtskraft erlangen würde (vgl. BGHZ 40, 197 ff), vielmehr müßte das Bundespatentgericht den Versagungsbeschluß aufheben und das Patentamt zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens anhalten, falls die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin an der Aufrechterhaltung der Anmeldung noch interessiert sein sollte.
- BPatG, 30.11.1979 - 5 W (pat) 407/79
Auszug aus BGH, 05.02.1981 - X ZB 5/80
Die Rechtsbeschwerde gibt zur Begründung des gerügten Mangels unter Bezugnahme auf das Schreiben der Firma Carl C. oHG, H., an das Patentamt vom 14. Januar 1980 sowie auf den Beschluß des Bundespatentgerichts - 5 W (pat) 407/79 - vom 30. November 1979 in der die gleiche Anmeldung betreffenden Gebrauchsmustersache im einzelnen an:.Von letzterem nimmt der erkennende Senat Abstand, weil nach dem glaubhaften Vortrag der Rechtsbeschwerde in Verbindung mit dem Schreiben - einschließlich dessen Anlagen - der Firma Carl C. Verwaltungsgesellschaft oHG, H., vom 14. Januar 1980 zu den Erteilungsakten und mit dem Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmusterbeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts - 5 W (pat) 407/79 - vom 30. November 1979 im Löschungsverfahren gegen das auf die Gebrauchsmusterhilfsanmeldung (zu der Patentanmeldung des vorliegenden Erteilungsverfahrens) erteilte Gebrauchsmuster eine Feststellung über das Vorliegen des gerügten Mangels möglich ist.
- BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64
Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages
Auszug aus BGH, 05.02.1981 - X ZB 5/80
Da die Zustimmung und die nachträgliche Genehmigung Willenserklärungen sind, setzen sie die Kenntnis von der Zustimmungs- oder Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts, also die Kenntnis des bestehenden Mangels voraus, der durch die Willenserklärung geheilt werden soll (…vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, Zivilprozeßordnung 39. Aufl. § 56 Anm. 1 C; BGHZ 47, 341, 351 [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64] ; 53, 174, 178, jeweils zu § 108 BGB). - BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68
Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"
Auszug aus BGH, 05.02.1981 - X ZB 5/80
Da die Zustimmung und die nachträgliche Genehmigung Willenserklärungen sind, setzen sie die Kenntnis von der Zustimmungs- oder Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts, also die Kenntnis des bestehenden Mangels voraus, der durch die Willenserklärung geheilt werden soll (…vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, Zivilprozeßordnung 39. Aufl. § 56 Anm. 1 C; BGHZ 47, 341, 351 [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64] ; 53, 174, 178, jeweils zu § 108 BGB). - BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73
Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren
Auszug aus BGH, 05.02.1981 - X ZB 5/80
Das hätte stillschweigend durch Duldung der Fortführung des Verfahrens durch die Patentanwälte geschehen können (vgl. BGHZ 61, 308, 311).
- BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83
Schweißpistolendüse II
Auf die Rechtsbeschwerde hat der beschließende Senat diesen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, weil die Anmelderin im Erteilungsverfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei; die den für sie aufgetretenen Patentanwälten M. S. und B. erteilte Vollmacht sei von dem nicht vertretungsberechtigten Kommanditisten unterschrieben gewesen (Beschluß vom 5. Februar 1981 - X ZB 5/80).