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   BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98   

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BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98 (https://dejure.org/2003,650)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2003 - XII ZB 53/98 (https://dejure.org/2003,650)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - XII ZB 53/98 (https://dejure.org/2003,650)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1587
    Versorgungs- bzw. Zugewinnausgleich bei Anrechten aus einer Renten-Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Versorgungsausgleich - Lebensversicherungs-Anwartschaften mit Kapitalwahlrecht

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 393
  • NJW 2003, 1320
  • MDR 2003, 748
  • DNotZ 2003, 542
  • FamRZ 2003, 664 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 745
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ 88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den Versorgungsausgleich: BGHZ aaO).

    Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem Zugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genannten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO): Die Fortgeltung des Zugewinnausgleichs bereitet keine Probleme; das Anrecht kann ohne weiteres mit seinem sich aus der vereinbarten Kapitalleistung ergebenden und auf den Stichtag bezogenen Wert in das Endvermögen des Anrechtsinhabers eingestellt werden.

    Der Ausschluß eines solchen umgewandelten und nunmehr auf Kapitalleistung gerichteten Anrechts aus dem Versorgungsausgleich erklärt sich dabei nicht schon aus der notwendigen Abgrenzung zum Zugewinnausgleich; eine solche Abgrenzung könnte, wie der Senat es auch für den umgekehrten Fall des Ausgleichs von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht als richtig befunden hat (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 aaO), nämlich auch nach der Erscheinungsform des Anrechts im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfolgen mit der Konsequenz, daß ein zum Stichtag dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht unabhängig von einer künftigen Wahlrechtsausübung weiterhin nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB auszugleichen wäre.

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie es hier vorliegt, unterfällt dem Zugewinn- und nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem Kapitalanrecht wird (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794).

    Die danach maßgebende Frage, ob das ursprünglich auf Rentenleistung gerichtete Versicherungsanrecht trotz der erst nach dem Stichtag erfolgten Umwandlung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. aber - nicht tragend - Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 aaO).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ 88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den Versorgungsausgleich: BGHZ aaO).

    Der Ausschluß eines solchen umgewandelten und nunmehr auf Kapitalleistung gerichteten Anrechts aus dem Versorgungsausgleich erklärt sich dabei nicht schon aus der notwendigen Abgrenzung zum Zugewinnausgleich; eine solche Abgrenzung könnte, wie der Senat es auch für den umgekehrten Fall des Ausgleichs von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht als richtig befunden hat (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 aaO), nämlich auch nach der Erscheinungsform des Anrechts im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfolgen mit der Konsequenz, daß ein zum Stichtag dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht unabhängig von einer künftigen Wahlrechtsausübung weiterhin nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB auszugleichen wäre.

  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Auch begründet die Vorschrift kein - über ihren Wortlaut hinausgehendes - relatives Verfügungsverbot (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32), das der Wahlrechtsausübung entgegenstehen könnte, wenn man diese als eine Verfügung über das Versicherungsanrecht ansehen wollte.

    Der Versorgungsausgleich kann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 aaO).

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ 88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den Versorgungsausgleich: BGHZ aaO).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Der Versorgungsausgleich kann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 aaO).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.1998 - 3 UF 279/97

    Ansprüche an erwachsenen Anwartschaften nach der Ehezeit; Ansprüche bei vorab

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587 Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208).
  • OLG Celle, 09.02.1999 - 18 UF 91/95

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung; Versicherungen mit

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587 Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208).
  • OLG Hamburg, 10.03.1987 - 2 UF 22/83
    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587 Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208).
  • OLG München, 09.01.1995 - 26 UF 1131/94
    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
    Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587 Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsausgleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931; vom 5. Februar 2003, XII ZB 53/98, BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003, XII ZB 42/99, FamRZ 2003, 923).

    a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46).

    In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 71).

    Die Rechtsposition des Ehemanns aus dem Versicherungsvertrag mit der Victoria Lebensversicherung AG ist durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht ersatzlos untergegangen, sondern hat sich in ein Anrecht auf Zahlung des vereinbarten Kapitals gewandelt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 153, 393, 398 = FamRZ 2003, 664, 665).

    Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 14 und BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 666).

    Hierdurch wird auch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. die Kritik von Deisenhofer FamRZ 2003, 745), da dieser Vermögenswert im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen wird.

  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGH, 5. Februar 2003, XII ZB 53/98, BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003, XII ZB 42/99, FamRZ 2003, 923).

    a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.).

    In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

    Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschluss BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99

    Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den

    Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird.

    In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen.

    Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte.

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Handelt es sich um einen Rentenlebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, ist die Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt hat (Senatsbeschluss BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).

    Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbesondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem System des Versorgungsausgleichs zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).

  • OLG Frankfurt, 21.12.2022 - 7 U 128/21

    Kondizierbarkeit der irrtümlich gezahlten Versicherungssumme trotz fehlerhafter

    Zwar trifft es zu, dass sich aus dem äußeren Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG eine eindeutige Regelung enthält, ergibt, dass darin stets nur fortlaufende Versorgungsrechte geteilt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.2012 - XII ZB 325/11, NJW-RR 2012, 769 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393-401, juris Rn. 12).

    Ferner geht durch die Ausübung eines Kapitalrechts der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung, mithin das "Anrecht", nicht ersatzlos unter, sondern gestaltet das auf regelmäßiger Beitragszahlung unter Berücksichtigung eines Kapitalwerts gebildete Auszahlungsrecht lediglich um (vgl. BGH, Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393-401, juris Rn. 12).

    Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls von den familiengerichtlichen Instanzgerichten in der Vergangenheit forderte, dass diese im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einem manipulativen Wechsel der Ausgleichsform durch taktisches Ausüben eines Kapitalwahlrechts begegnen (vgl. i.d.S. BGH, Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393, juris Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Auch bei einem ohne Ehezeitbezug abnehmenden Barwert muss stets bedacht werden, dass nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 43; FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff.; FamRZ 2003, 664, 665 - "Was weg ist, ist weg").
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2005 - 2 WF 51/05

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Bestimmung des Schonvermögens; Zumutbarkeit

    Denn in den Versorgungsausgleich werden nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandenen Anrechte einbezogen; der Versorgungsausgleich erfasst daher solche Rentenanrechte nicht, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattungen - auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (u.a. BGH FamRZ 2003, 664, 665).
  • OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit der auf Kapitalleistung

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl. nur BGH FamRZ 2003, 664, 665), können nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof sogar in einem Fall, in dem ein Ehemann sein Kapitalwahlrecht aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt hat, entschieden hat, dass das dadurch entstandene Anrecht auf Zahlung des Kapitals nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt (BGH FamRZ 2003, 664, 665f).

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12

    Rechtsschutzgleichheit; Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren;

    § 29 VersAusglG beziehe sich, so diese Auffassung, ausschließlich auf noch bestehende Anrechte (Hohloch/Schmeiduch, in: Soergel, Kommentar zum BGB, Band 18, Familienrecht 2, 13. Aufl. 2000, § 10d VAHRG Rn. 1; Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, Familienrecht 1, 6. Auflage 2013, § 29 VersAusglG Rn. 3); nur diese könnten Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 -, NJW 2003, 1320).
  • OLG Nürnberg, 03.01.2007 - 7 UF 330/06

    Zur Frage, ob Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen

  • OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05

    Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei

  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

  • OLG Brandenburg, 11.03.2013 - 10 UF 387/11

    Wirksamkeit eines Ehevertrages über den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt

  • AG Groß-Gerau, 09.02.2011 - 73 F 1471/09

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer in einen Kapitalbetrag umgewandelten

  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 10 UF 36/11

    Versorgungsausgleich: Beschränkung auf ein einzelnes Anrecht bei

  • OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechten aus einer

  • OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12

    Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende

  • OLG Brandenburg, 13.08.2006 - 15 UF 43/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung und Übertragung einer Leibrente aus

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wertänderungen des Anrechts zwischen Ehezeitende

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 04.01.2011 - 158 F 18469/10

    Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht im Versorgungsausgleich

  • OLG Oldenburg, 19.04.2006 - 14 UF 32/06

    Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung von betrieblichen Rentenanwartschaften im

  • OLG Naumburg, 07.01.2010 - 8 UF 93/09

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bzw. Beschränkung wegen langer Trennungszeit

  • OLG Naumburg, 24.06.2011 - 3 UF 135/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich gekündigter Lebensversicherungen mit Wahlrecht

  • AG Groß-Gerau, 09.02.2011 - 73 F 1471/09 GÜ
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