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   BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05   

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https://dejure.org/2007,284
BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05 (https://dejure.org/2007,284)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2007 - II ZR 234/05 (https://dejure.org/2007,284)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2007 - II ZR 234/05 (https://dejure.org/2007,284)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern bei Insolvenzverschlep-pung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des in Anspruch genommenen Kreditvolumens im Stadium der Insolvenzverschleppung; Kürzung der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern um die auf diese entfallende Insolvenzquote; Vorliegen der Voraussetzungen für einen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenzverschleppungshaftung des GmbH-Geschäftsführers

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2 Bf; ; GmbHG § 64 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
    Schadensersatzpflicht gegenüber kreditgewährender Bank wegen Überschreitens des Kontokorrentkreditvolumens im Stadium der Insolvenzverschleppung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1
    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung gegenüber einer Bank

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bank als Neugläubigerin

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhung des Saldos eines Kontokorrentkredits im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft ? Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung ? Schadensersatzpflicht gegenüber der Bank als Neugläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 64 Abs. 1; InsO § 19 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Inanspruchnahme einer Kreditlinie in der Insolvenzverschleppungsphase

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung gegenüber Bank

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bank als Neugläubigerin bei Kreditvolumenerhöhung im Stadium der Insolvenzverschleppung; keine Kürzung der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers um Insolvenzquote

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 46
  • NJW-RR 2007, 759
  • ZIP 2007, 676
  • DNotZ 2007, 707
  • NZI 2008, 42
  • VersR 2007, 1702
  • WM 2007, 690
  • BB 2007, 791
  • BB 2007, 901
  • DB 2007, 790
  • NZG 2007, 347
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    a) Eine Bank, bei der eine GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist Neugläubigerin i.S. des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181), soweit sich das von der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen im Stadium der Insolvenzverschleppung erhöht.

    b) Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181, 201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i.V.m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).

    Die Klägerin könne Schadensersatz als "Neugläubigerin" (BGHZ 126, 181) verlangen, weil das Kontokorrentkonto der Schuldnerin im Jahr 2001 noch im Haben geführt worden und der von der Klägerin als Schaden geltend gemachte Sollsaldo der Schuldnerin folglich erst danach, somit jedenfalls nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht entstanden sei.

    a) Die Klage wäre allerdings aus Rechtsgründen abweisungsreif, wenn die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "Altgläubigerin" der Schuldnerin anzusehen und deshalb auf den Ersatz eines "Quotenschadens" (BGHZ 29, 100, 104 ff.) beschränkt wäre, der in einem - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein von dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen ist (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, 211, 214, 217; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 49, 85).

    aa) Bei der Unterscheidung zwischen Alt- und Neugläubigern geht es nicht um den persönlichen Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG, sondern um die Art und den Umfang des ihnen durch eine Konkursverschleppung entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 126, 181, 193).

    Nach dem Senatsurteil vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) sind Neugläubiger diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen gegen eine GmbH nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers erworben haben; sie haben Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu der insolvenzreifen GmbH getreten sind.

    Soweit § 64 Abs. 1 GmbHG potentielle Neugläubiger schon vor der Eingehung von Geschäftsbeziehungen mit einer insolvenzreifen GmbH schützen soll (BGHZ 126, 181, 192), geschieht dies nur zu dem Zweck, sie davor zu bewahren, einer solchen GmbH noch Geld- oder Sachkredit zu gewähren und dadurch einen Schaden zu erleiden (vgl. BGHZ 164, 50, 60 f.; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 92 m.w.Nachw.; Haas, DStR 2003, 423, 427).

    Insoweit hat die Bank in solchem Fall eine (wertlose) Forderung gegen die GmbH nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers erworben (vgl. BGHZ 126, 181), wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt.

    Zwar hat den Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung grundsätzlich der Gläubiger zu erbringen (vgl. BGHZ 126, 181, 200).

    An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181, 201) hält der Senat nicht fest.

    Die Abtretung der dem Erfüllungsinteresse entsprechenden Insolvenzforderung des Neugläubigers rechtfertigt sich daraus, dass diese bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers nicht entstanden wäre und er dem Neugläubiger nur Ersatz seines negativen Interesses schuldet (vgl. insoweit BGHZ 126, 181, 201).

    Auf durchgreifende Bedenken stößt allerdings die (bisherige) Ansicht des Berufungsgerichts, in die Schadensberechnung des negativen Interesses der Klägerin (BGHZ 126, 181, 201) seien die vereinbarten, bis 30. September 2003 aufgelaufenen Bankzinsen einzubeziehen.

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    b) Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181, 201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i.V.m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).

    Die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 963.488,14 DM seien - entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2001 (II ZR 88/99, BGHZ 146, 264) - im Überschuldungsstatus zu passivieren.

    a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht von einer haftungsbegründenden Versäumung der Konkursantragspflicht des Beklagten zum Jahreswechsel 1996/97 ausgegangen ist, obwohl es eine für den Beklagten erkennbare Konkursreife und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung erst für die Zeit nach dem Senatsurteil vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264) definitiv festgestellt hat.

    In der Zeit nach Bekanntwerden des Senatsurteils vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264) konnte auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass Forderungen der Gesellschafter aus Eigenkapital ersetzenden Darlehen bei Fehlen eines den dortigen Anforderungen entsprechenden Rangrücktritts im Überschuldungsstatus zu passivieren sind.

    Vielmehr ist dem in voller Höhe ersatzpflichtigen Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB - Zug um Zug gegen Zahlung seiner Ersatzleistung - ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen, um dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot Rechnung zu tragen (vgl. Altmeppen ZIP 1997, 1173, 1181 sowie - zum Umfang des Ersatzanspruchs gem. § 64 Abs. 2 GmbHG - BGHZ 146, 264, 278 f.).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    Vielmehr muss eine schuldhafte Verletzung der Konkursantragspflicht des Geschäftsführers in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation (noch) vorliegen (vgl. BGHZ 164, 50, 55 f.).

    Soweit § 64 Abs. 1 GmbHG potentielle Neugläubiger schon vor der Eingehung von Geschäftsbeziehungen mit einer insolvenzreifen GmbH schützen soll (BGHZ 126, 181, 192), geschieht dies nur zu dem Zweck, sie davor zu bewahren, einer solchen GmbH noch Geld- oder Sachkredit zu gewähren und dadurch einen Schaden zu erleiden (vgl. BGHZ 164, 50, 60 f.; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 92 m.w.Nachw.; Haas, DStR 2003, 423, 427).

    Anders als der Quotenschaden der Altgläubiger, der in der durch Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der GmbH im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen (vgl. BGHZ 164, 50, 60 f.).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    d) Mit der Neufassung des Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214) die Grundlage entzogen.

    Die Ansicht der Revision, dass im Fall einer allein aufgrund der Passivierung von Gesellschafterdarlehen bestehenden Überschuldung einer GmbH eine positive Fortführungsprognose "zu vermuten" sei und dies nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (BGHZ 119, 201, 214) einer Insolvenzreife entgegenstehe, geht für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum ab 2001 fehl.

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    a) Die Klage wäre allerdings aus Rechtsgründen abweisungsreif, wenn die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "Altgläubigerin" der Schuldnerin anzusehen und deshalb auf den Ersatz eines "Quotenschadens" (BGHZ 29, 100, 104 ff.) beschränkt wäre, der in einem - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein von dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen ist (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, 211, 214, 217; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 49, 85).

    Es handelt sich dabei nicht um einen Gesamtgläubigerschaden i.S. von § 92 InsO, sondern um einen Individualschaden der Bank (vgl. BGHZ 138, 211, 216).

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 303/05

    Begriff der Überschuldung; Prüfung nach Liquidations- und nach Fortführungswerten

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    Denn in diesem Zeitraum galt schon seit längerem der Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO, nach dem eine positive Fortführungsprognose für sich allein eine Insolvenzreife des Schuldners nicht ausräumen kann, sondern lediglich für die Bewertung seines Vermögens nach Fortführungs- oder Liquidationswerten von Bedeutung ist (vgl. Sen.Beschl. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05, ZIP 2006, 2171).
  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57

    § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    a) Die Klage wäre allerdings aus Rechtsgründen abweisungsreif, wenn die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "Altgläubigerin" der Schuldnerin anzusehen und deshalb auf den Ersatz eines "Quotenschadens" (BGHZ 29, 100, 104 ff.) beschränkt wäre, der in einem - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein von dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen ist (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, 211, 214, 217; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 49, 85).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    Zwar ist ein Verschulden des Geschäftsführers bei objektiver Versäumung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG) zu vermuten (BGHZ 143, 184 f.).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    Denn anders als etwa ein Mietvertrag (§ 108 InsO) endet der Kontokorrentvertrag gemäß §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 157, 350, 356 f.) und kann auch schon vorher - etwa bei Stellung des Insolvenzantrages - seitens der Bank fristlos gekündigt werden (vgl. § 490 Abs. 1 BGB; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken).
  • OLG Stuttgart, 05.11.1997 - 20 U 74/97
    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05
    Entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagte aber nach dem Meinungsstand vor Bekanntwerden des genannten Senatsurteils (vgl. die dortigen Nachweise aaO S. 269 f.) durchaus davon ausgehen, dass Eigenkapital ersetzende Darlehen im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren sind (vgl. auch OLG München NJW 1994, 3112; OLG Düsseldorf GmbHR 1997, 699; OLG Stuttgart NZG 1998, 308).
  • OLG München, 08.07.1994 - 3 Ws 87/94

    Überschuldung einer Gesellschaft; Berücksichtigung kapitalersetzender Darlehen;

  • BGH, 28.06.1968 - I ZR 156/66

    Sparkassen-Kontokorrent. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

    b) In entsprechender Anwendung von § 255 BGB ist der Schädiger allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 279/91, BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; für den Anspruch eines Käufers auf Erstattung der Grunderwerbsteuer Senat, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 140/91, NJW 1993, 1703, 1704).
  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

    Der - erst im Oktober 2001 erstellte - Jahresabschluss der Schuldnerin per 31. Dezember 1996 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von circa 485.000,00 DM auf, wobei Gesellschafterdarlehen in Höhe von circa 963.000,00 DM passiviert waren (Rev.Begr. S. 2 mit Hinweis auf BGHZ 171, 46 Tz. 1).

    Wie in einem gegen den Beklagten zu 1 ergangenen Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2005 (dazu BGHZ 171, 46) festgestellt, sei die Schuldnerin seit Ende 1996 insolvenzreif gewesen.

    Der erkennende Senat hat aber das genannte Urteil inzwischen durch Urteil vom 5. Februar 2007 (II ZR 234/05, BGHZ 171, 46) - u.a. wegen unzureichender Feststellungen zum Überschuldungszeitraum (aaO Tz. 8 f.) - aufgehoben.

    b) Zu Recht rügt die Revision unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. Februar 2007 aaO Tz. 9, dass aus der Überschuldungsbilanz per Ende 1996 nicht gefolgert werden könne, die - immerhin bis September 2003 weiter existierende - Schuldnerin sei im gesamten Zahlungszeitraum von November 1997 bis Juni 2000 überschuldet gewesen.

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

    Wird beispielsweise ein Geschäftsführer, der in dieser Eigenschaft für eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden können, mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB persönlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlendem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrlässiger Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht (vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f).
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt im Zeitraum des zum Schaden des Neugläubigers führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft noch vorliegen muss, um einen Schadensersatzanspruch des Neugläubigers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 10).

    Er ist deshalb - gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung seiner Konkursforderung gegen die Schuldnerin (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21) - so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der konkursreifen Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen hätte.

    Der somit auf den Ausgleich des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst nicht den aus dem abgeschlossenen Geschäft mit dem Schuldner entgangenen Gewinn; der Neugläubiger kann allerdings einen Gewinn ersetzt verlangen (§ 252 BGB), den er ohne den Vertragsschluss mit dem Schuldner anderweitig hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 21; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 16).

  • BGH, 27.07.2021 - II ZR 164/20

    BGB § 826 a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als

    Diesen Anspruch muss der Geschäftsführer im Haftungsprozess allerdings mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 274 BGB geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1952 - II ZR 143/51, BGHZ 6, 55, 61 f.; Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89, VersR 1990, 541; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 31, 35; Altmeppen, ZIP 1997, 1173, 1182; Staudinger/Bitter/Kolbe, BGB, Neubearb.
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG haftbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft (BGHZ 126, 181, 200 ; 164, 50, 57 ; 171, 46 Tz. 16; Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Tz. 12).

    Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob eine positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin bestand, die für sich allein nach § 19 Abs. 2 InsO in der hier maßgeblichen Fassung einer Insolvenzreife der Gesellschaft nicht entgegen stünde, sondern lediglich für die Bewertung ihres Vermögens nach Liquidations- oder Fortführungswerten von Bedeutung sein könnte (BGHZ 171, 46 Tz. 19), nicht entscheidungserheblich an, weil das Berufungsgericht die Überschuldung unter Zugrundelegung der Handelsbilanzen festgestellt hat und diese von Fortführungswerten ausgehen ( § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

    Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ( § 252 BGB) kann einem Neugläubiger allerdings dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können (vgl. BGHZ 171, 46 Tz. 21; BGH, Urt. v. 22. September 2005 - VII ZR 34/04, NJW 2006, 60, 62 f.; v. 2. März 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, 2236; v. 17. April 1984 - VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950 f.).

    Der Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. ( § 15 a Abs. 1 InsO n.F.), potentielle Neugläubiger davor zu bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, 366 Tz. 3), umfasst auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (vgl. OLG Celle, NZG 1999, 1160; OLG Jena, ZIP 2002, 631, 632; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 96).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 171, 46 Tz. 20) ist zwar der Anspruch des Neugläubigers nicht um die - erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens feststehende - Insolvenzquote zu kürzen.

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

    Insoweit muss der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen (BGHZ 171, 46 Rn. 10; BGH, NZI 2020, 167 Rn. 17, jeweils mwN).

    Anders als der Quotenschaden der Altgläubiger, der in der durch Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen (BGHZ 171, 46 Rn. 13).

    Dem Eintritt in eine Rechtsbeziehung zur insolvenzreifen Gesellschaft steht bei einem Dauerschuldverhältnis (wie einem Kontokorrentkredit) jedenfalls der Abschluss eines Verlängerungs- oder Erweiterungsvertrags im Stadium der Insolvenzverschleppung gleich, darüber hinaus aber auch die Gewährung zusätzlichen Kredits bzw. dessen Inanspruchnahme durch die Gesellschaft im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung (BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Hingegen ist Alt- und nicht Neugläubiger, wer ein nicht aufgrund der Insolvenz endendes oder kündbares Dauerschuldverhältnis vor Insolvenzreife begründet hat (etwa durch Abschluss eines Mietvertrags), für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen, weil der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Vertragsabschluss und damit für die Geld- oder Sachleistung nach Insolvenzreife ist, der Gläubiger bei Eintritt der Insolvenzreife vielmehr bereits in vertragliche Beziehungen zum Schuldner getreten war (BGH, NZI 2014, 25 Rn. 8; siehe auch BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Ist indes das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung beendet, kann es gekündigt werden oder ist eine Lösung vom Vertrag möglich, so kann die Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses darauf beruhen, dass der Gläubiger seine Leistung im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft fortsetzt, obwohl er sich bei Kenntnis der Insolvenzreife vom Vertrag gelöst hätte, so dass er als Neugläubiger zu behandeln ist (BGH, NZI 2014, 25; BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Bei der Unterscheidung zwischen Alt- und Neugläubigern geht es nämlich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um den persönlichen Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG, sondern um die Art und den Umfang des ihnen durch eine Insolvenzverschleppung entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 171, 46 Rn. 13 mwN).

    Der Bundesgerichtshof nimmt etwa auch an, dass wegen des Schutzgesetzcharakters der Insolvenzantragspflicht im Fall einer schuldhaften Insolvenzverschleppung der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass im Fall der Stellung des Insolvenzantrags etwaige Kündigungsrechte vom Gläubiger ausgeübt worden wären (BGHZ 171, 46 Rn. 14; MünchKommInsO/Klöhn, 4. Aufl., § 15a Rn. 191).

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt-, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 245/57, BGHZ 29, 100, 104; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13).

    a) Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen die Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, z.B. in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 201; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 21; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20, 40), und das nur ausnahmsweise auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15).

    Gegebenenfalls ist der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Insolvenzmasse der AIW zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12

    Insolvenz des Mieters: Vermieter als Altgläubiger bei Insolvenzverschleppung

    Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers deshalb darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Anders ist dies dann, wenn das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung endet oder gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13 f.) oder eine Lösung vom Vertrag bei Stellung eines Eröffnungsantrags möglich ist.

    Ein Mietverhältnis endet nicht mit der Insolvenzeröffnung (§ 108 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 14) und kann vom Vermieter nicht außerordentlich bei Insolvenzreife oder Insolvenzeröffnung gekündigt werden.

    Solange das Insolvenzverfahren andauert, ist er allein von dem Insolvenzverwalter und nicht den Gläubigern geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 12).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

    Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten

  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 113/13

    Schutzgesetzverletzung durch Verletzung der Insolvenzantragspflicht: Haftung des

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2014 - 21 U 38/14

    Haftung des Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung

  • BGH, 03.06.2014 - II ZR 100/13

    Haftung des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers-Kommanditisten wegen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

  • BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 340/22

    Haftung des Fahrzeugherstellers wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs.

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12

    Geltendmachung von Honoraransprüchen einer Anwaltssozietät durch einen einzelnen

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07

    Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

  • BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 361/22
  • LG Bonn, 23.09.2015 - 1 O 206/14

    World Conference Center Bonn

  • BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 574/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 703/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 845/22

    Revision im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen

  • OLG Oldenburg, 02.12.2009 - 1 U 74/08

    Abgrenzung von Altgläubigern und Neugläubigern i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 1081/22

    Zurückweisung der Revision hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • KG, 04.11.2015 - 24 U 112/14

    Feststellung von Darlehensrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle:

  • OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06

    Rückforderung unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch den

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 673/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 1073/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 817/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 60/09

    Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln: Kapitalhilfe eines Aktionärs zur

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 689/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 1067/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

  • OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17

    Haftung der BGB-Gesellschafter für einen Kontokorrentkredit der GbR:

  • OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08

    Erstattungspflicht des Geschäftsführers  der GmbH von nach Eintritt der

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen

  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 53/18

    Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Insolvenzverschleppung

  • OLG Hamm, 31.01.2014 - 9 U 187/13

    Haftung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

  • OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 138/07

    MoMiG, Passivierung der gesplitteten Einlage im Überschuldungsstatus

  • OLG München, 13.02.2013 - 7 U 2831/12

    Konten-Verrechnung zu Lasten der Gesellschaft auf Grundlage einer

  • OLG Stuttgart, 11.10.2012 - 13 U 49/12

    Insolvenzverschleppung: Aktivlegitimation eines neuen Vermieters für

  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 7 U 87/14

    Schadensersatzklage eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung:

  • OLG Oldenburg, 24.04.2008 - 8 U 5/08

    Insolvenzantragspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH & Co KG bei

  • LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10

    Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2013 - 17 U 51/12

    Schadensersatzansprüche einer Tochtergesellschaft gegen die

  • OLG Brandenburg, 26.02.2013 - 6 U 32/11

    Insolvenz: Darlegungs- und Beweispflicht der Überschuldung des

  • OLG Hamm, 17.04.2018 - 9 U 161/17

    Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bei persönlicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - 5 Sa 155/16

    Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung - Sachwalterhaftung

  • LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07

    Sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf

  • LG Wuppertal, 06.07.2011 - 3 O 359/10

    Steuerberatungsvertrag zwischen GmbH und Steuerberater hat Schutzwirkung auch

  • LAG Hessen, 10.05.2010 - 16 Sa 1581/09

    Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen

  • OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 3 U 146/08

    Englische Limited: Haftung des Directors für Ansprüche aus Mietvertrag; Wirkungen

  • OLG Hamburg, 25.05.2007 - 11 U 116/06

    Schadenersatzklage gegen den GmbH-Geschäftführer wegen Zahlungen nach Eintritt

  • AG Düsseldorf, 29.05.2019 - 292a C 30/18

    Verwalter versagt bei Sanierung auf ganzer Linie: Schadensersatz!

  • AG Göttingen, 15.09.2010 - 21 C 21/10

    Im Rahmen der Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei Einzahlungen

  • OLG München, 14.02.2008 - 23 U 4954/07

    Erstattunganspruch gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt

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